Übertragung KG Anteil - genehmigungsfähig?

  • Hallo, mit liegt ein notarieller Vertrag bzgl. Schenkung von Kommenditanteilen vor. Jedoch bin ich mit unsicher über die Genehmigungsfähigkeit. Bin im Gesellschaftsrecht auch nicht besonders bewandert. Vielleicht habt ihr noch Denkanstöße.
    Sachverhalt:
    Opa (ein hier sehr bekannter Unternehmer, eine sehr solvente KG) schenkt seinen Enkeln jewils einen Kommanditanteil von jeweils 6 %. 3 der Enkel sind noch minderjährig.
    Mit dem Notar wurden schon einige Sache besprochen: Ergänzungspfleger, Kommanditeinlage ist voll eingezahlt, Schenkung mit Wirkung im Innen- und Außerverhältnis zur Haftungsbegrenzung mit Wirkung der Eintragung im Handelsregister, keine Nachschusspflicht der Kommanditisten. Dies konnte alles geklärt werden.
    Nunmehr treten die Kinder ja durch die Schenkung mit in den ursprünglichen KG-Vertrag. Dort ist eine Kündigung der KG erstmals zum Dezember 2033 möglich, eine Verfügung über den Anteil ist bei Zustimmung alles Gesellschafter möglich.
    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob die Kinder durch die fehlende Kündigungsmöglichkeit benachteiligt sind. Generell hat der Vertrag wirtschaftlich für die Kinder nur Vorteile.
    Habt ihr Bedenken bzgl. der Genehmigungsfähigkeit?
    Wie handhabt ihr das mit vorgeschlagenen Ergänzungspflegern?
    Der hier vom Notar vorgeschlagene ist mit der Familie nicht verwandt bzw. verschwägert und hat einen wirtschaftlichen Beruf.
    Danke und viele Grüße

  • Die Punkte, die sonst manchmal problematisch sind, scheinen hier bereits bedacht worden zu sein. In Anbetracht dessen, dass die Kinder ja nicht eigenes Vermögen in die KG einbringen sondern die Einlage geschenkt bekommen, erscheint mir auch die eingeschränkte Kündigung hinnehmbar.

    Nach dem Sachvortrag habe ich daher keine Bedenken gegen die Erteilung einer Genehmigung, sofern der Pfleger jeweils die Schenkung annimmt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB. Die Vertretungsbeschränkungen der §§ 1629 II, 1795 BGB greifen nicht. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 16.6.2008, 2 W 38/08

    Der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils durch einen Minderjährigen an einer Kommanditgesellschaft, deren Tätigkeit sich auf die Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses beschränkt, bedarf nicht der Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB. OLG München, 6.11.2008, 31 Wx 76/08

    Momentan beschäftige ich mich mit diesem Thema. Mich würde sehr interessieren, wie Ihr zu den Entscheidungen steht.

  • Nur am Rande möchte ich darauf aufmerksam machen, dass die Frage des "voll einbezahlt" eine zeitliche Komponente hat.
    Rechtlich nur vorteilhaft kann sicher nur ein Kommanditanteil sein, der gegenwärtig immer noch voll einbezahlt ist, während ein Kommanditanteil, der früher mal voll einbezahlt war, aber dann durch Entnahmen in die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gerutscht ist, sicher nicht nur vorteilhaft ist.
    Übrigens werden solche Entnahmen bei vielen Anlagemodellen auch als Gewinnausschüttung oder ähnliches bezeichnet, nur dass sich dann später heraustellt, dass es gar keine Gewinne gab, sondern die Ausschüttung aus der Substanz bezahlt wurde. Sie erfolgte halt, weil sie in einem Anlageprospekt so zugesagt war.

    Das "gegenwärtig immer noch voll einbezahlt" sollte m.E. daher auf die Prüfliste.


    Nachtrag: Und beide Entscheidungen beziehen sich auf rein vermögensverwaltende KGs, das wird gerne übersehen. Eine unternehmerisch tätige KG ist damit nicht gemeint. Die KG im Ausgangsfall von 2014 dürfte aber unternehmerisch tätig sein.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    3 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (9. Februar 2016 um 17:48) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • M.E. ja, denn ob es Ausschüttungen aus ausgewiesenem Gewinn gegeben hat, dazu reicht die Kompetenz eines Steuerberaters m.E. aus. Und wenn eine Gewinnausweisung manipulativ war (im Unterschied zur bloßen Bezeichnung einer solchen Ausschüttung), dann kommt man ohnehin nicht so leicht drauf.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!