Löschung von Enteignungsvermerken

  • Hallo zusammen,

    ich bin ein wenig verwirrt:

    Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:

    "Das Enteignungsverfahren zum Zwecke der Beschränkung der Grundstücke ist eingeleitet. Mit Bezug auf den Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom ... vorgemerkt für die XY-GmbH, eingetragen am ... ."

    Muss die Löschung nun von dem Regierungspräsidenten (bzw. jetzt: Bezirksregierung) oder von der XY-GmbH bewilligt werden? :confused:

    LG, Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Nach § 85 Absatz 2 Nr. 2 BauGB bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung zu den in § 85 Absatz 1 Nr. 6 BauGB genannten Zwecken unberührt. Das ist in NRW das Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz – EEG NW –) vom 20. 6. 1989 (GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. 12. 2009 (GVBl. S. 765).

    Dort sind in den §§ 23 Abs. 1 Satz 6, § 25 Abs. 5 Satz 2 oder § 26 Abs. 5 Satz 4 verschiedene Vermerke (Offenlegungsvermerk, Enteignungsvermerk und Verfügungs- und Veränderungssperre) vorgesehen, die nach § 33 Absatz 7 EEG NW auf Ersuchen der Enteignungsbehörde auch dann zu löschen sind, wenn das Enteignungsverfahren beendet wird, ohne dass eine Ausführungsanordnung ergeht.

    Ich vermute, dass es sich vorliegend um einen solchen Fall handelt. Allerdings könnte die Vormerkung noch zu einem Zeitpunkt eingetragen worden sein, zu dem das EEG NW noch nicht in Kraft war. Dazu müsstest Du mal prüfen, ob evtl. zuvor in NRW -so, wie jetzt noch in Schleswig-Holstein- das Enteignungsgesetz vom 11. 6. 1874 (Pr.GS S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 6. 2004 (GVOBl. SH S. 152), galt.

    Dort ist in § 19 eine Bestimmung über eine im GB einzutragende Vormerkung enthalten. Die Bestimmung lautet:

    Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, (PrGS S. 221), BS Saar Nr. 214-2, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 AnpassungsG 2006 vom 15. 2. 2006 (Amtsbl. S. 474)

    § 19 [1] [Antrag des Unternehmers – Vormerkung im Grundbuch]

    (1) 1Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr einzubringen. 2Es ernennt einen Kommissar, der das Entschädigungsfeststellungsverfahren leitet.
    (2) Der Antrag muss das zu enteignende Grundstück, dessen Eigentümer sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d).
    (3) 1Dem Antrag ist zum Nachweise der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch über den Eigentumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. 2Diese Urkunden hat das Grundbuchamt dem Unternehmer auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer sonstigen Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr gegen Erstattung der Kosten zu erteilen, auch demselben Einsicht des Grundbuchs usw. zu gestatten.

    (4) 1Gleichzeitig mit Erteilung des Auszugs hat das Grundbuchamt soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, und zwar ohne weiteren Antrag, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuch einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (§ 28) oder auf besonderes Ersuchen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr erfolgt. 2Auch hat das Grundbuchamt während der Dauer des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke eintretenden Rechtsänderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amts wegen der Enteignungsbehörde Nachricht zu geben.
    [1] § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 geänd. mWv 7. 4. 2006 durch G v. 15. 2. 2006 (Amtsbl. S. 474).

    Dann würde die Löschung der Vormerkung entweder mit vollzogener Enteignung (§ 28) oder auf besonderes Ersuchen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr erfolgen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Woher weiß der Mann sowas? :eek:

    Du hast natürlich vollkommen Recht... Habe jetzt nochmal, nach gefühlten 5 Stunden in unseren Kellergewölben den zugrundeliegenden Antrag gefunden, und dort hat die XY-GmbH den Antrag tatsächlich unter Bezugnahme auf das Preuss. EntG. v. 11.06.1876 gestellt.

    Naja, die Löschungsbewilligung der Bezirksregierung hab ich ja. Und da der Vermerk 1967 eingetragen wurde, war ich jetzt mal mutig und hab den Vermerk auf dieser Grundlage gelöscht.

    Vielen Dank für die Hilfe :)

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Keine Ursache. Schön, dass Du nicht aufgegeben hast (im GB-Zentralarchiv in B.-W. erledigt das der Computer-vorausgesetzt, er weiß, welche Akte er suchen soll…:D). Nur der Vollständigkeit halber. Lt. Diesem Link:
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsess…igGSH1971rahmen stammt das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, nicht vom 11.Juni 1876.:klugschei

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • (im GB-Zentralarchiv in B.-W. erledigt das der Computer-vorausgesetzt, er weiß, welche Akte er suchen soll…:D)

    Ach, so einen neumodischen Kram gibts bei uns nicht ;)
    Dafür aber immerhin eine nette Dame von der Einsichtsgeschäftsstelle, die sich auf die Suche nach einem macht, wenn man nach einer halben Stunde noch nicht zurück ist - das ist auch nicht zu verachten :D


    Nur der Vollständigkeit halber. Lt. Diesem Link:
    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/;jsess…igGSH1971rahmen stammt das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, nicht vom 11.Juni 1876.

    Ich werd's mit für zukünftige Uralt-Enteignungsvermerkslöschungen merken :cool:

    Schönes grundaktenfreies Wochenende wünsche ich!

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Wenn Du gefühlte 5 Stunden in den Kellergewölben verbracht hast, aber bereits nach einer halben Stunde von Moe gesucht wurdest („Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe“), dann ist mir schon klar, weshalb Dir die richtige Jahreszahl wieder entfallen ist….:wechlach:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe im Grundbuch einen Vermerk: Das Enteignungsverfahren ist bzgl. der Parzellen xy eingeleitet. Eingetragen am ... 1944.

    Es wurde jetzt angefragt, wie das Recht gelöscht werden kann, was dazu erforderlich ist.
    Als Eintragungsgrundlage ergibt sich ein Antrag des Polizeipräsidenten Berlin, aus dem ersichtlich ist, dass die Dt. Reichsbahn als Enteignungsunternehmer die Eintragung des Vermerks veranlasst hat. Die Dt. Reichsbahn hätte gem. § 24 Abs. 3 EntG vom 11.06.1874 den Antrag beim GBA stellen müssen und dann den PolPräs beauftragt.

    Wie bekomme ich diesen Vermerk wieder aus dem Grundbuch, da eine Veräußerung ansteht?

    Muss der Rechtsnachfolger der Dt. Reichsbahn die Löschung bewilligen?

  • Ersuchen der Enteignungsbehörde?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe von OstRecht so gar keine Ahnung und stehe auf dem Schlauch.

    Heißt "Ersuchen der Enteignungsbehörde" jetzt Ersuchen/Löschungsbewilligung der Dt. Reichsbahn bzw. der entsprechende Rechtsnachfolger?????????????

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Wer heute in Deinem Bundesland Enteignungsbehörde ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Landesgesetz. Und da nur Du weißt, wo Du herkommst...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • irgendwie bin ich jetzt noch verwirrter! Hilfe !!!!!!
    Also die Enteignungsbehörde für Berlin (Grundstück liegt in Ostberlin) wäre zuständig, oder doch nicht????????????????

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