Stundungsantrag - wie oft darf ich denn?

  • Schuldner S stellt nach dem 1. Juli 2014 einen Eigenantrag + RSB + Stundungsantrag. Das hat er schon mal vor rund 1,5 Jahren gemacht, damals aber seinen Stundungsantrag so schlampig ausgefüllt, dass er abgewiesen wurde.

    Wann darf ihm denn nun erneut Stundung gewährt werden? Gibt es da eine Sperrfrist oder kann ich als schlampiger Schuldner immer wieder neu loslegen, bis ich endlich einen kompletten Stundungsantrag hinbekomme?

  • Der ist nicht schlampig, sondern nur ein bissi nachlässig.

    Sperrfristen gibt´s nur für RSB-Anträge, nicht für Inso- oder Kostenstundungsanträge. Nur ein unzulässiger RSB-Antrag zieht eine Nichtgewährung der Kostenstundung nach sich.

    Also immer machen lassen. Alles conchita, wir wollen doch beschäftigt sein.

  • In der Gesetzesbegründung für die neue InsO steht klar, dass andere Sperrfristen für den Antrag auf Erteilung der RSB, als die jetzt aufgenommenen, nicht vorgesehen sind.

    Zur Sperrfrist wegen unvollständigem Kostenstundungsantrag steht da allerdings nix drin. Diese Entscheidung hatten die Regierungsentwurf-Entwerfer wohl nicht auf dem Schirm. Aber eine Sperrfrist wegen "nachlässigem" Stundungsantrag finde ich auch nicht. Von daher sollte die Entscheidung wohl hinfällig sein mit dem neuen Verfahrensrecht.

  • schließ mich an

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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