Hallo,
folgendes Problem: Habe einen Fremdantrag, im Rahmen dessen wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Nachdem die Antragstellerin nun ihren Antrag zurückgenommen hat, wurde die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufgehoben (Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens).
Der vorl. Verwalter hat nun einen Vergütungsantrag eingereicht. Ist da nicht der Richter zuständig??
vorläuf. Verwaltervergütung, Verfahren nicht eröffnet
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Schon, Insolvenzverfahren wurde doch nicht eröffnet.
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Ist streitig. Aber wohl h.M. der Rechtspfleger. Hamburger Kommentar, 4. Aufl., Rz. 3 zu § 64.
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Frankfurter Kommentar, § 26a InsO RZ 7 sieht Richterzuständigkeit, da es nicht zur Verfahrenseröffnung gekommen ist.
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Dazu gibt es doch sogar eine BGH Entscheidung - IX ZB 195/09 -, die klar ausführt, dass der Rpfl (erst) nach EÖ zuständig ist.
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Dazu gibt es doch sogar eine BGH Entscheidung - IX ZB 195/09 -, die klar ausführt, dass der Rpfl (erst) nach EÖ zuständig ist.
Der Richtervorbehalt gilt bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, nicht zwingend bis zur Eröffnung. Die Frage ist, ob eine Rücknahme einer Entscheidung über den Eröffnungsantrag entspricht. Und da scheiden sich die Geister halt...
Aber im Zweifel wird der Richter § 7 RPflG anwenden, um sich die Arbeit vom Hals zu schaffen.
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äh das kann der Richter nicht, ein bischen schwanger gibt es nicht !
Zur Rpfl. Zuständigkeit: http://openjur.de/u/367891.htmlDie Entscheidung wurde jedoch vom BGH gecancelt, da der Senat meint, der vorläufige Verwalter müsse klagen (wobei sich der Senat völlig in Widerspruch gesetzt hat mit seinen Entscheidungen zur Vorschussentnahme des vorläufigen Verwalters in nicht eröffneten Verfahren). Aber der BGH und das Vergütungsrecht....da würde ich ja schon mehr deemVotum des Orakels von Delphi trauen
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