Der Anspruch des JA bei Gewährung eines Unterhaltsvorschusses kann nach § 850d ZPO bevorrechtigt pfändet werden.
Das gilt aber meiner Ansicht nach nur für den Rückstand, also den bereits gewährten Unterhaltsanspruch. Für den künftigen Unterhaltsvorschuss trifft das meiner Meinung nach nicht zu, weil die Gewährung voraussetzt, dass der Schuldner nicht zahlt.
Weiter stellt sich mir die Frage, wie bei der Pfändung wegen bereits gewährten Unterhaltszuschuss zu verfahren ist.
Schuldner zahlt keinen Unterhalt, weshalb für die Pfändungen wegen gewöhnlicher Forderungen keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.
Nun kommt eine Pfändung des JA wegen gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen. Der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO ist so hoch angesetzt, dass die Vergleichsberechnung nach § 850c ZPO günstiger wäre.
Wenn der Arbeitgeber jetzt aber weiter davon ausgeht, dass der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, hat die gewöhnliche Pfändung ohne Unterhaltsgewährung den Vorrang und die Pfändung des JA ginge leer aus.
Andererseits zahlt der Schuldner durch die Pfändung des JA Unterhalt, wenn auch nur rückständigen Unterhalt und somit wären für die gewöhnliche Forderung die Kinder zu berücksichtigen, für die das JA wegen des Unterhaltsvorschusses pfändet. Dass hier nur Rückstand und kein laufender Unterhalt durch Pfändung gezahlt wird, ist dabei unerheblich, weil § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung abstellt, ohne dass es sich um laufenden Unterhalt handeln muss.
Oder sieht das jemand anders?