künftige Ansprüche aus Unterhaltsvorschussgewährung

  • Der Anspruch des JA bei Gewährung eines Unterhaltsvorschusses kann nach § 850d ZPO bevorrechtigt pfändet werden.

    Das gilt aber meiner Ansicht nach nur für den Rückstand, also den bereits gewährten Unterhaltsanspruch. Für den künftigen Unterhaltsvorschuss trifft das meiner Meinung nach nicht zu, weil die Gewährung voraussetzt, dass der Schuldner nicht zahlt.

    Weiter stellt sich mir die Frage, wie bei der Pfändung wegen bereits gewährten Unterhaltszuschuss zu verfahren ist.

    Schuldner zahlt keinen Unterhalt, weshalb für die Pfändungen wegen gewöhnlicher Forderungen keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.

    Nun kommt eine Pfändung des JA wegen gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen. Der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO ist so hoch angesetzt, dass die Vergleichsberechnung nach § 850c ZPO günstiger wäre.

    Wenn der Arbeitgeber jetzt aber weiter davon ausgeht, dass der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, hat die gewöhnliche Pfändung ohne Unterhaltsgewährung den Vorrang und die Pfändung des JA ginge leer aus.

    Andererseits zahlt der Schuldner durch die Pfändung des JA Unterhalt, wenn auch nur rückständigen Unterhalt und somit wären für die gewöhnliche Forderung die Kinder zu berücksichtigen, für die das JA wegen des Unterhaltsvorschusses pfändet. Dass hier nur Rückstand und kein laufender Unterhalt durch Pfändung gezahlt wird, ist dabei unerheblich, weil § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung abstellt, ohne dass es sich um laufenden Unterhalt handeln muss.

    Oder sieht das jemand anders?

  • Der Anspruch des JA bei Gewährung eines Unterhaltsvorschusses kann nach § 850d ZPO bevorrechtigt pfändet werden.

    Das gilt aber meiner Ansicht nach nur für den Rückstand, also den bereits gewährten Unterhaltsanspruch. Für den künftigen Unterhaltsvorschuss trifft das meiner Meinung nach nicht zu, weil die Gewährung voraussetzt, dass der Schuldner nicht zahlt.

    Der wesentlichste Punkt ist hierbei auch, dass die Forderung erst dann auf das JA übergeht, wenn und soweit es Unterhaltsvorschussleistungen tatsächlich erbringt. Es sei denn, es läge ein Titel zugunsten des JA für die Zukunft (bis zum 12. Lebensjahr) vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der Anspruch des JA bei Gewährung eines Unterhaltsvorschusses kann nach § 850d ZPO bevorrechtigt pfändet werden.

    Das gilt aber meiner Ansicht nach nur für den Rückstand, also den bereits gewährten Unterhaltsanspruch. Für den künftigen Unterhaltsvorschuss trifft das meiner Meinung nach nicht zu, weil die Gewährung voraussetzt, dass der Schuldner nicht zahlt.

    Der wesentlichste Punkt ist hierbei auch, dass die Forderung erst dann auf das JA übergeht, wenn und soweit es Unterhaltsvorschussleistungen tatsächlich erbringt. Es sei denn, es läge ein Titel zugunsten des JA für die Zukunft (bis zum 12. Lebensjahr) vor.

    Vielen Dank, so hatte ich mir das auch gedacht.

    Kann auch noch jemand zu dem zweiten Teil sagen????


  • Schuldner zahlt keinen Unterhalt, weshalb für die Pfändungen wegen gewöhnlicher Forderungen keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.

    Oder sieht das jemand anders?

    Ja, allerdings! :teufel:
    Bei der Berechnung der gewöhnlichen Pfändungen berücksichtigst du natürlich die unterhaltsberechtigten Personen in voller Anzahl. Es kommt lediglich auf die unterhaltspflicht an, ob tatsächlich gezahlt wird, ist unerheblich. Das weisst du ja im Zweifel auch gar nicht, gepfändet ist ja nur wegen des Rückstands.


  • Schuldner zahlt keinen Unterhalt, weshalb für die Pfändungen wegen gewöhnlicher Forderungen keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.

    Oder sieht das jemand anders?

    Ja, allerdings! :teufel:
    Bei der Berechnung der gewöhnlichen Pfändungen berücksichtigst du natürlich die unterhaltsberechtigten Personen in voller Anzahl. Es kommt lediglich auf die unterhaltspflicht an, ob tatsächlich gezahlt wird, ist unerheblich. Das weisst du ja im Zweifel auch gar nicht, gepfändet ist ja nur wegen des Rückstands.

    Du solltest das bitte im Zusammenhang sehen, so wie es geschrieben steht.

    Wenn der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, dann sind keine u.P. zu berücksichtigen, das ergibt sich schon aus § 850c Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Insofern ist es mir unverständlich, dass Du der Meinung bist, dass es nur auf die Unterhaltspflicht ankommt.

    Dem Arbeitgeber war bekannt, dass kein Unterhalt gezahlt wurde und die Pfändung des JA kam erst viel später.

  • Nach der Fallgestaltung bin ich davon ausgegangen, dass lediglich wegen Unterhaltsrückständen durch das JA gepfändet worden ist. Damit weiss der Arbeitgeber doch nicht, ob der laufende Unterhalt tatsächlich geleistet wird. :gruebel:

    Ich denke man muss im Zweifel davon ausgehen, dass die Zahlungspflicht auch tatsächlich erfüllt wird, dem Schuldner damit die Zahlung auch ermöglichen. Wenn ich ohne genauere Kenntnis davon ausgehe dass der Schuldner sowieso nicht zahlt, kann er im Ergebnis auch garnicht zahlen, weil ich das Geld dann für einen anderen Gläubiger einbehalte.

    Sofern der Unterhalt durch Pfändung "gezahlt" wird, ist auch das als Unterhaltsleistung durch den Schuldner anzusehen, da die Leistung ja aus seinem Vermögen erfolgt, s. Zöller ZPO, 29. Aufl. RN 5 zu § 850 c.

  • Nach der Fallgestaltung bin ich davon ausgegangen, dass lediglich wegen Unterhaltsrückständen durch das JA gepfändet worden ist. Damit weiss der Arbeitgeber doch nicht, ob der laufende Unterhalt tatsächlich geleistet wird. :gruebel:

    Ich denke man muss im Zweifel davon ausgehen, dass die Zahlungspflicht auch tatsächlich erfüllt wird, dem Schuldner damit die Zahlung auch ermöglichen. Wenn ich ohne genauere Kenntnis davon ausgehe dass der Schuldner sowieso nicht zahlt, kann er im Ergebnis auch garnicht zahlen, weil ich das Geld dann für einen anderen Gläubiger einbehalte.

    Sofern der Unterhalt durch Pfändung "gezahlt" wird, ist auch das als Unterhaltsleistung durch den Schuldner anzusehen, da die Leistung ja aus seinem Vermögen erfolgt, s. Zöller ZPO, 29. Aufl. RN 5 zu § 850 c.

    Ich hatte angenommen, dass der Sachverhalt in dem Beitrag:

    "...Schuldner zahlt keinen Unterhalt, weshalb für die Pfändungen wegen gewöhnlicher Forderungen keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.

    Nun kommt eine Pfändung des JA wegen gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen. Der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO ist so hoch angesetzt, dass die Vergleichsberechnung nach § 850c ZPO günstiger wäre...."

    so dargestellt wurde, dass die Pfändung wegen gew. Geldforderungen zuerst da war und dann erst die Pfändung des JA wegen der Rückstände kommt.

    Man könnte aber auch sagen, dass, wenn nur Rückstände gepfändet wurden, auch noch laufender Unterhalt geschuldet wird und gezahlt werden muss, weshalb auch für die Unterhaltsrückstandspfändung die Kinder zu berücksichtigen wären. Aber dann beißt sich die Katze in den eigenen Schwanz....

  • Nachfrage: 1. Wurde bei dem 850d-Pfänder der Freibetrag so hoch angesetzt, weil die Kinder mitberücksichtigt sind? Das müsste sich aus dem Pfüb ergeben. 2. Wieviele Unterhaltsberechtigte wurden denn für die Vergleichsrechnung zugrunde gelegt?

    Bitte um Berichtigung, wenn ich den SV (auch) nicht richtig deute, aber: offensichtlich wird doch hier überhaupt nicht in den Vorrechtsbereich hinein gepfändet, so dass m. E. § 804 Abs. 3 ZPO gilt und der Schuldner jedenfalls nicht aufgrund des zeitlich nachfolgenden Pfübs Unterhalt gewährt.

  • Nachfrage: 1. Wurde bei dem 850d-Pfänder der Freibetrag so hoch angesetzt, weil die Kinder mitberücksichtigt sind? Das müsste sich aus dem Pfüb ergeben. 2. Wieviele Unterhaltsberechtigte wurden denn für die Vergleichsrechnung zugrunde gelegt?

    Bitte um Berichtigung, wenn ich den SV (auch) nicht richtig deute, aber: offensichtlich wird doch hier überhaupt nicht in den Vorrechtsbereich hinein gepfändet, so dass m. E. § 804 Abs. 3 ZPO gilt und der Schuldner jedenfalls nicht aufgrund des zeitlich nachfolgenden Pfübs Unterhalt gewährt.

    1. Ja, xxx € und 3/4 des MB wegen der laufenden Unterhaltsverpflichtung (lt. Angaben des JA), wobei bei dem JA wohl auch niemand richtig durchblickt. Allerdings ist die Vergleichsberechnung nach § 850c ZPO günstiger, wenn 0 u.P. berücksichtigt werden. Dies könnte man wohl deswegen machen, weil die Personen, für die Unterhalt gepfändet wurde, selbst nicht zu berücksichtigen sind.

    Der Fall ist irgendwie sehr verworren.

    Wenn man aber davon ausgeht, dass der Schuldner aufgrund der nachfolgenden Unterhaltspfändung Unterhalt gewährt, sind für die vorrangige Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen 3 u.P. zu berücksichtigen.

  • Wenn man aber davon ausgeht, dass der Schuldner aufgrund der nachfolgenden Unterhaltspfändung Unterhalt gewährt, sind für die vorrangige Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen 3 u.P. zu berücksichtigen.

    Hier komm ich nicht mehr mit: Von Unterhaltsgewährung aufgrund Pfändung könnte doch allenfalls dann die Rede sein, wenn die Kinder wg. laufenden Unterhalts vollstrecken würden UND WENN DIESE PFÄNDUNG AUCH GREIFT. Die Berücksichtigung eines höheren Freibetrags stellt doch keine "Unterhaltsgewährung" dar. Es könnte allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass evtl. zu prüfen wäre, ob im Rahmen der § 850c-Pfändung nunmehr doch u. P. zu berücksichtigen wären, wenn der Schuldner jetzt (zumindest teilweise) Unterhalt zahlt.

  • Wenn man aber davon ausgeht, dass der Schuldner aufgrund der nachfolgenden Unterhaltspfändung Unterhalt gewährt, sind für die vorrangige Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen 3 u.P. zu berücksichtigen.

    Hier komm ich nicht mehr mit: Von Unterhaltsgewährung aufgrund Pfändung könnte doch allenfalls dann die Rede sein, wenn die Kinder wg. laufenden Unterhalts vollstrecken würden UND WENN DIESE PFÄNDUNG AUCH GREIFT. Die Berücksichtigung eines höheren Freibetrags stellt doch keine "Unterhaltsgewährung" dar. Es könnte allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass evtl. zu prüfen wäre, ob im Rahmen der § 850c-Pfändung nunmehr doch u. P. zu berücksichtigen wären, wenn der Schuldner jetzt (zumindest teilweise) Unterhalt zahlt.

    Ob laufender oder rückständiger Unterhalt gewährt wird, kann man meiner Meinung nach nicht unterscheiden.

    Stell Dir vor, es wird ein größerer Rückstand und laufender Unterhalt gepfändet. Getilgt wird zunächst nicht der laufende Unterhalt, sondern nach § 366 BGB zunächst der älteste Rückstand. Dann wird auch kein laufender Unterhalt gewährt, obwohl er gepfändet ist. Oder anderes Beispiel: Es bestehen noch erhebliche Rückstände und der laufende Unterhalt wird nicht mehr beansprucht. Auch dann wird Unterhalt gewährt. Ich finde nirgendwo eine Aussage darüber, dass es nur um laufenden Unterhalt geht.

    Vielleicht handelt es sich um eine Regelungslücke, vielleicht aber ist es auch Absicht, dass im Gesetz nicht unterschieden wird :gruebel:

  • [quote='AlissaKiu','RE: künftige Ansprüche aus Unterhaltsvorschussgewährung laufender oder rückständiger Unterhalt gewährt wird, kann man meiner Meinung nach nicht unterscheiden.

    Hierauf kommt es m. E. vorliegend auch nicht an. Die Betonung meiner Antwort lag deshalb auf "Pfändung greift nicht": Nach dem geschilderten SV wird doch auf die 2. Pfändung des JA nicht gezahlt, weil Berechnung nach § 850 c günstiger wäre und im Bereich § 850 c aber bereits ein vorrangiger Pfüb vorliegt und bedient wird. Somit liegt für mich keine Unterhaltsgewährung durch Pfändung (durch den JA-Pfüb) vor.

  • [quote='AlissaKiu','RE: künftige Ansprüche aus Unterhaltsvorschussgewährung laufender oder rückständiger Unterhalt gewährt wird, kann man meiner Meinung nach nicht unterscheiden.

    Hierauf kommt es m. E. vorliegend auch nicht an. Die Betonung meiner Antwort lag deshalb auf "Pfändung greift nicht": Nach dem geschilderten SV wird doch auf die 2. Pfändung des JA nicht gezahlt, weil Berechnung nach § 850 c günstiger wäre und im Bereich § 850 c aber bereits ein vorrangiger Pfüb vorliegt und bedient wird. Somit liegt für mich keine Unterhaltsgewährung durch Pfändung (durch den JA-Pfüb) vor.

    Das ist das Problem: Wenn der Arbeitgeber die Unterhaltspfändung beachtet, zahlt der Schuldner durch die Pfändung Unterhalt und somit sind für die Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen die Unterhaltspflichten zu beachten.

    Wenn der AG die Unterhaltspfändung nicht beachtet, weil er zunächst für die gew. Forderung ohne Unterhaltsgewährung berechnet, bleibt die nachfolgende Unterhaltspfändung ohne zusätzlichen pfändbaren Betrag.

    Die Frage, die sich mir hier stellt ist: Kann, darf oder muss der AG nicht die nachfolgende Unterhaltspfändung trotzdem bei der Berechnung des pfändbaren Betrages für die vorrangige Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen beachten. :gruebel:

    Dass Unterhalt nicht nur dann gewährt wird, wenn laufender Unterhalt geleistet wird, sondern auch dann, wenn nur (durch) Pfändung Rückstand gepfändet wird, hat das LG Münster mit Beschluss - 5 T 556/01 - vom 18.07.2001 entschieden.

  • Die Frage, die sich mir hier stellt ist: Kann, darf oder muss der AG nicht die nachfolgende Unterhaltspfändung trotzdem bei der Berechnung des pfändbaren Betrages für die vorrangige Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen beachten. :gruebel:

    Ich bin jetzt glaube ich raus. Nach dem geschilderten SV stellt sich die Lage doch so dar, dass ein früherer Pfüb und ein nachfolgender Pfüb vorliegen, die letztlich aber beide nur im Bereich 850c ZPO greifen. Verstehe nicht, wieso dann die spätere Pfändung der früheren vorgehen sollte, § 804 III ZPO...

  • Die Frage, die sich mir hier stellt ist: Kann, darf oder muss der AG nicht die nachfolgende Unterhaltspfändung trotzdem bei der Berechnung des pfändbaren Betrages für die vorrangige Pfändung wegen gewöhnlicher Forderungen beachten. :gruebel:

    Ich bin jetzt glaube ich raus. Nach dem geschilderten SV stellt sich die Lage doch so dar, dass ein früherer Pfüb und ein nachfolgender Pfüb vorliegen, die letztlich aber beide nur im Bereich 850c ZPO greifen. Verstehe nicht, wieso dann die spätere Pfändung der früheren vorgehen sollte, § 804 III ZPO...

    Es geht doch nicht um die Rangfolge sondern nur darum, ob der Arbeitgeber die Unterhaltsverpflichtung, die sich aus der nachrangigen Pfändung ergibt bei der vorrangigen Pfändung im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigen muss oder nicht :gruebel:

  • O.k., dann kurze Antwort von mir: Ich teile die Ansicht, dass zur Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen nachgewiesen werden muss, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhalt auch gewährt/leistet (s. Zöller). Das ist nach dem geschilderten SV nicht der Fall.

  • O.k., dann kurze Antwort von mir: Ich teile die Ansicht, dass zur Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen nachgewiesen werden muss, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhalt auch gewährt/leistet (s. Zöller). Das ist nach dem geschilderten SV nicht der Fall.

    Danke!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!