Wertpapierdepot-Pfändung

  • Habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich eines Wertpapier-Sammeldepots.

    Der Drittschuldner teilt mit, dass über die Anteile des Fonds jederzeit verfügt werden kann.

    Es liegt aber ein vorrangiger Pfüb von 2010 vor. Die Drittschuldnerin erklärte, dass dieser Gläubiger wegen einer Freigabe angeschrieben wurde.

    Ferner wurde erklärt, dass wir keinen Auftrag zum Verkauf der Fondsanteile erteilen können, solange der vorrangige Gläubiger keine Freigabe bzw. Auftrag zum Verkauf erteilt habe.

    Ich habe nun den vorrangigen Gläubiger angeschrieben und um Freigabe bzw. um Weisung an die Drittschuldnerin gebeten.

    Was kann ich unternehmen, wenn sich der vorrangige Gläubiger einfach nicht meldet?

    Ich bedanke mich schon im Voraus für etwaige Hilfe......

  • Schnellschussversuch aus der Hüfte: Geht nicht irgendwas mit Hinterlegung?

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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  • Müsste in § 853 ZPO sein. Wobei ich mich mit Banken gerne streite, bzw. die mit mir, ob die Wertpapiere nicht Sachen sind. Da kommt immer die Idee, das sie einen Auftrag des Vollziehungsbeamten brauchen der die Sache dann pfändet und in ein anderes Depot legt; aber das ist ein anderes Thema.

    Wenn ich das Depot wirklich verwerten will, würde ich die Bank bitten zu hinterlegen und den Erstpfänder darauf hinweisen, das er für die verzögerte Verwertung in Haftung genommen werden kann.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, bist du der Gläubigervertreter.

    In der Tat richtet sich das Pfändungspfandrecht gem. § 804 ZPO nach dem Zeitpunkt der Bewirkung der Pfändung, der frühere Pfüb geht also vor. Aber dein Pfändungspfandrecht gibt es ja trotzdem. Ich würde daraus nicht schliessen, dass du keinen Verkaufsauftrag erteilen kannst, du würdest halt nur den Rest des Verkaufserlöses nach Abzug der Forderung des bevorrechtigten Gläubigers erhalten.

    Aber wenn die Bank das nicht will, musst du halt klagen.

    "Ich habe nun den vorrangigen Gläubiger angeschrieben und um Freigabe bzw. um Weisung an die Drittschuldnerin gebeten.
    Was kann ich unternehmen, wenn sich der vorrangige Gläubiger einfach nicht meldet?"

    Auch klagen.

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