Freigabe nach Anordnung ZV-Maßnahmen

  • Hallo zusammen,

    aus welchen Gründen kann es sinnvoll oder notwendig sein eine wertauschöpfend belastete Immobilie, aber mit abwerfenden Mieterträgen, im laufenden Insolvenzverfahren nach Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung freizugeben?

    Auf den ersten Blick wirkt die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag nicht nötig.

  • Danke für die schnelle Antwort Gegs....in meinem Fall ist es ein IK Verfahren, somit Umsatzsteuerthemen nicht relevat.

    Ich sehe die Gefahr bei einer Freigabe darin, dass aus welchen Gründen auch immer der Grundpfandgläubiger später auf die ZV verzichtet und der Schuldner aber bereits meine Freigabeerklärung erhalten hat.

  • Ich richte mich da oft nach den Grundpfandgläubigern (machen aber nicht alle Insolvenzverwalter). Wenn diese sämtliche Kosten und Risiken tragen, behalte ich das Grundstück in der Insolvenzmasse. Ich arbeite zur Zeit mit einem Makler, der auch als unverkäuflich eingeschätzte Objekte an den Mann bringt, zusammen :eek:. Da wäre es tatsächlich blöd, wenn die freihändige Veräußerung an einer vorschnellen Freigabe scheitert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Mieterträge werden dem zu versteuerndem Einkommen des Schuldners hinzugerechnet, obwohl nichts zur Masse fließt. Zwangsverwaltung führt somit zu Masseverbindlichkeiten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Mieterträge werden dem zu versteuerndem Einkommen des Schuldners hinzugerechnet, obwohl nichts zur Masse fließt. Zwangsverwaltung führt somit zu Masseverbindlichkeiten.

    Daran habe ich auch gedacht zuerst.

    Die Mieterträge werden doch aber unabhängig von der Freigabe so oder so zum versteuernden Einkommen des Schuldners hinzugezählt. Also spricht das nicht für eine Freigabe.

  • Die Mieterträge werden dem zu versteuerndem Einkommen des Schuldners hinzugerechnet, obwohl nichts zur Masse fließt. Zwangsverwaltung führt somit zu Masseverbindlichkeiten.

    Daran habe ich auch gedacht zuerst.

    Die Mieterträge werden doch aber unabhängig von der Freigabe so oder so zum versteuernden Einkommen des Schuldners hinzugezählt. Also spricht das nicht für eine Freigabe.

    Aufgrund § 35 InsO wäre es dann aber durch die Masse zu versteuern. Durch die Freigabe wird die Masse entlastet und der Schuldner beschwert.

    Im Endeffekt kann das dazu führen, dass der Schuldner nach Abschluss des Verfahrens dann gleich wieder den A... voller Schulden hat und für ein neues Verfahren reif ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Mieterträge werden dem zu versteuerndem Einkommen des Schuldners hinzugerechnet, obwohl nichts zur Masse fließt. Zwangsverwaltung führt somit zu Masseverbindlichkeiten.

    Daran habe ich auch gedacht zuerst.

    Die Mieterträge werden doch aber unabhängig von der Freigabe so oder so zum versteuernden Einkommen des Schuldners hinzugezählt. Also spricht das nicht für eine Freigabe.

    Aufgrund § 35 InsO wäre es dann aber durch die Masse zu versteuern. Durch die Freigabe wird die Masse entlastet und der Schuldner beschwert.

    Im Endeffekt kann das dazu führen, dass der Schuldner nach Abschluss des Verfahrens dann gleich wieder den A... voller Schulden hat und für ein neues Verfahren reif ist.


    Hmm,,,also muss man das FA innerhalb der Einspruchsfrist über die Freigabe informieren, und die Steuernachzahlung nicht bedienen, da sonst Haftungsfall...

    Gibts da irgendeine Möglichkeit, das Geld vom FA zurückzubekommen nach Ablauf der Einspruchsfrist, falls man bereits bezahlt hat aus der Masse?Über 173 AO oder so, falls man dem Irrtum unterlag, dass die Freigabe unwichtig war?

  • Hmm,,,kann man vielleicht die Schuldnerin auffordern den Betrag an die Masse zu erstatten, da es ja eigentlich rechtens Ihre Verpflichtung gewesen wäre....glaube aber eher nicht, just in dem Moment wo ich das hier schreibe:)

  • Mal aus Sicht eines Inso-Rpfl zur ursprünglichen Frage:

    Unsere Insolvenzverwalter und Treuhänder berichten meiner Erinnerung nach immer nur dann von einer Freigabe des Grundbesitzes, wenn dieser wertausschöpfend belastet ist und zugleich keine Miete erwirtschaftet wird, die die laufenden Kosten, wie z. B. Hausgeld der WEG, übersteigt.

  • Uuups ! Da hatte ich ja übersehen, dass in diesem Fall die Zwangsverwaltung angeordnet ist und daher keine Mieten mehr zur Insolvenzmasse fließen können.
    In einem solchen Fall geben meiner Erinnerung nach die meisten unserer Insolvenzverwalter das Grundstück frei.

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