Wir wollen für Antragstellerin Sorgerechtsantrags stellen.
Es besteht ein Bescheid über die Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre zugunsten der Antragstellerin, resultierend aus dem Verhalten des Antragsgegners in der Vergangenheit.
Sollte man nun ledilgich in dem Original der Antragsschrift die aktuelle Adresse der AS aufnehmen und in der Antragsschrift darauf hinweisen, dass in den Abschriften, die Adresse der AS aufgrund der Auskunftssperre nicht angegeben wird ?!