Anmeldung in der Teilungsversteigerung

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich bräuchte noch einmal Eure Hilfe: Ich habe eine Teilungsversteigerung bzgl. einer Erbengemeinschaft. Es sind recht viele Erben. Eine Erbin hatte nach der Anordnung den Beitritt erklärt. Nun meldet die Beitritts-Antragstellerin persönliche Forderungen gegen einzelne Miterben an. (von ihr gezahlte Erbbauzinsen, Kosten des Amtsgerichts für den Beitritt, Bestattungskosten bzgl. der Erblasserin) Einen Titel hat sie nicht. Grundsätzlich kann man ja nur im Versteigerungsverfahren aus persönlichen Forderungen Befriedigung erlangen, wenn man betreibt und einen Titel hat. Aber das betrifft doch nur die Vollstreckungsversteigerung oder?
    Wie ist es in der Teilungsversteigerung. Dass ich diese Forderungen so nicht berücksichtigen kann ist mir klar, aber könnte ich es wenn sie mir einen Titel beibringen würde? Ich denke selbst dann nicht, aber mir fällt die passende Begründung nicht ein. (ggf. Kommentarstellen??) Ich denke, dass einzige was Sie machen könnte, ist, den Übererlös zu pfänden mit Titel. Ich weiß nicht so recht, was ich ihr antworten soll. :gruebel:

    Könnt ihr mir helfen??
    Vielen Dank im Voraus....

  • Nun meldet die Beitritts-Antragstellerin persönliche Forderungen gegen einzelne Miterben an. (von ihr gezahlte Erbbauzinsen, Kosten des Amtsgerichts für den Beitritt, Bestattungskosten bzgl. der Erblasserin) Einen Titel hat sie nicht.

    Die Forderungen könnten - egal, ob TV oder Vollstreckungsversteigerung - nur in der RK 5 Berücksichtigung finden, wobei die Kosten für den Beitritt sogar zu berücksichtigen sind, da die Miterbin das Verfahren betreibt.

    Voraussetzung für die RK 5 ist, dass wegen dieser Ansprüche betrieben wird. Damit wärst du allerdings in der Vollstreckungsversteigerung (und man bräuchte einen Titel).

    Also kann sie, wie du richtig feststellst, maximal versuchen, noch einen Titel zu erwirken und hiermit den Erlös-Überschuss zu pfänden. In der Teilungsversteigerung kannst du - mit Ausnahme der Kosten für den Beitritt - keine der Forderungen berücksichtigen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • OK, also wie ich vermutet hatte. Also bekomme ich den Bogen, indem ich mich auf den Standpunkt stelle, dass Sie nicht wegen dieser Ansprüche betreibt (dann wäre es ja eine Vollstreckungsversteigerung), sondern eben wegen des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft. Ach so, und die Beitrittskosten kann ich für sie in Rangklasse 5 berücksichtigen? In voller Höhe? Oder nur wegen eines bestimmten Anteils? Es sind 11 Erben insgesamt.

  • Zu den Kosten in der Teilungsversteigerung siehe Dassler/Schiffhauer, Rdnr. 149 zu § 180, und Stöber, Rdnr. 7.14 zu § 180. Die Anordnungs-/Beitrittsgebühren werden im Verfahren nicht ausgeglichen, dies hat außerhalb des Verfahrens zu erfolgen. Außergerichtliche Kosten sind von § 109 ZVG ausgenommen, ein Erstattungsanspruch richtet sich nach Gemeinschaftsrecht.

  • Zu den Kosten in der Teilungsversteigerung siehe Dassler/Schiffhauer, Rdnr. 149 zu § 180, und Stöber, Rdnr. 7.14 zu § 180. Die Anordnungs-/Beitrittsgebühren werden im Verfahren nicht ausgeglichen, dies hat außerhalb des Verfahrens zu erfolgen. Außergerichtliche Kosten sind von § 109 ZVG ausgenommen, ein Erstattungsanspruch richtet sich nach Gemeinschaftsrecht.

    Pardon. Ist heute etwas zu warm in meinem Büro... :oops:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank auch von mir. Ich habe gerade so einen Fall und fand diesen Thread über die Suchfunktion. Die Lektüre war sehr spannend - bis ich dann las, dass es im Büro von Patweazle zu warm war und ich also für meine Miterbin die Kosten nicht anmelden muss und auch nicht darf.

  • In der Tat, berücksichtigt werden in der Teilungsversteigerung nur die geleisteten Kostenvorschüsse. Die in diesem Thread aufgekommene Idee der Pfändung eines Erlösüberschusses ist m.E. ein Irrweg, denn es entfällt regelmäßig kein Erlös auf einen einzelnen Miteigentümer.

    Ich halte es trotzdem für gar nicht so dumm, wenn Parteien ihre Forderungen gegen andere Mitglieder der Gemeinschaft zum Verfahren anmelden: Das Gericht lässt den Übererlös grundsätzlich unverteilt, die Gemeinschaft muss sich darüber einigen bzw. prozessieren, wie die auf die Gemeinschaft entfallene Masse verteilt wird. Und bei eben dieser Einigung sollten dann Faktoren wie der einfließen, dass man die Kosten des Grundstücks jahrelang für die Gemeinschaft aus eigener Tasche vorgestreckt hat, oder dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Miete eingestrichen hat, statt sie anteilig weiterzureichen.
    Die kurze Zeit zwischen Zuschlag und Erlösverteilung ist meistens sehr knapp, also wäre es klug, beizeiten zu verhandeln. Auch wenn in der Teilungsversteigerung klassischerweise mindestens eine Partei querschlägt.

  • Richtige Pfändung vorausgesetzt, kann man aber auch bei der Auseinandersetzung mitwirken, also doch nicht ganz so verkehrt. Die Finanzämter machen das gerne.

    Diese Auseinandersetzung möchte ich dagegen nicht in der Akte haben. Das sollen die mal unter sich ausmachen. Auf was die sich einigen und warum sie das tun, ist deren Sache und hat mit dem Verfahren nichts zu tun. Macht nur die Akte dick und tut nichts zur Sache. Im Zweifel muss geklagt werden, auch das nicht in meinem Verfahren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Die kurze Zeit zwischen Zuschlag und Erlösverteilung ist meistens sehr knapp, also wäre es klug, beizeiten zu verhandeln. Auch wenn in der Teilungsversteigerung klassischerweise mindestens eine Partei querschlägt.

    Wir schicken mit dem Zuschlagsbeschluss nochmal eine kurze Belehrung darüber raus. Damit auch allen klar ist, was passiert (oder eben nicht).

    Ich bin ja ein Freund von 62er - Terminen im Rahmen der TV (wenn es sich anbietet). In der Regel mache ich den schon bevor der SV bestellt wird. Ich sage das den Parteien dann klar ins Gesicht, dass es a) teuer ist, b) mit bestehen bleibenden Rechten in der Regel schlecht versteigerbar und c) eine Einigung über den Erlös erfolgen muss. Das schafft zumindest Klarheit.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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