PKH/Masseverbindlichkeit

  • Gestundetes IN Verfahren. Anhängiger Rechtsstreit, der für den Schuldner kostentechnisch über PKH gedeckt war, wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und unter den Voraussetzungen des PKH vom IV aufgenommen.

    Im Rechtsstreit obsiegt der IV und es wird sehr viel Masse generiert. Steht der Staatskasse nun ein Anspruch gegen die Masse auf Erstattung der PKH zu?

  • Ein Anspruch entsteht nicht von alleine. Nach der alten Rechtslage muss eine Überprüfung nach § 124 ZPO a.F. bzw. § 120 a ZPO stattfinden. Ob man das Gericht darauf hinweisen will / sollte, ist Geschmackssache. Man sollte dabei etwaige Wahlanwaltsgebühren nicht außer acht lassen. Nach der neuen Rechtslage ist die Partei ohnehin vier Jahre lang verpflichtet, die Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse an das Gericht zu melden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (6. August 2014 um 19:23)

  • wenn da richtig fett Masse reinkommt, muss man doch die PKH-Gebühren erstatten.

    Im Prinzip schon, aber nur nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Regelungen.

    Ein Erstattung erfolgt zum Beispiel auch nicht, wenn damit die Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO verletzt würde.

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  • wenn da richtig fett Masse reinkommt, muss man doch die PKH-Gebühren erstatten.

    Im Prinzip schon, aber nur nach den in der Zivilprozessordnung festgelegten Regelungen.

    Ein Erstattung erfolgt zum Beispiel auch nicht, wenn damit die Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO verletzt würde.

    Ab welcher Masse muss der IV nun die PKH erstatten? Ab wann ist eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse vorhanden?

  • Im Grundsatz gilt:
    Bevor an eine PkH-Erstattung zu denken ist, sind von der vorhandenen Masse gedanklich die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Verwaltergebühren abzuziehen. Was dann übrig bleibt, ist auf alle Masseverbindlichkeiten - und dazu gehört m.E. die PkH-Rückforderung - quotal gleich zu verteilen. Nur wenn die anderen Masseverbindlichkeiten auch zu 100% erfüllt werden können, kann auch die PkH im vollen Umfang abgezogen werden. Was dann noch bleibt geht in die Verteilung. Komplizierter wird es, wenn dazwischen noch eine Masseubzulänglichkeitsanzeige liegt, dann sind die Neumasseverbindlichkeiten vor den Aktmasseverbindlixhkeiten zu erledigen.

    Das meinte Gegs mit der Verteilungsreihenfolge nach 209 InsO.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn doch der Gegner unterlegen war (und anscheinend die Forderung bezahlt), warum zieht hier denn nicht die Staatskasse die Gebühren vom Gegner ein? Und wenn man denn dann an die Kasse zurückzahlen muss, könnte man (ihr) doch einen KFB beantragen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bevor an eine PkH-Erstattung zu denken ist, sind von der vorhandenen Masse gedanklich die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Verwaltergebühren abzuziehen. Was dann übrig bleibt, ist auf alle Masseverbindlichkeiten - und dazu gehört m.E. die PkH-Rückforderung - quotal gleich zu verteilen. Nur wenn die anderen Masseverbindlichkeiten auch zu 100% erfüllt werden können, kann auch die PkH im vollen Umfang abgezogen werden. (...)

    Aber der Punkt von Gegs ist doch: Es handelt sich erst und nur dann um zu berücksichtigende Masseverbindlichkeiten, wenn auch eine Entscheidung nach § 120a ZPO n.F. (§ 120 Abs. 4 ZPO a.F.) gefallen ist. Es ist also zunächst festzustellen, ob und inwieweit sich "die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben". Sodann "soll" das Gericht (statt früher "kann") "seine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern". Solange diese ändernde Entscheidung nicht in der Welt ist, liegt auch keine "bedingte" Masseverbindlichkeit vor.

    Hierzu das OLG Dresden (Beschl. v. 12.02.2007 - 3 W 135/07, ZInsO 2007, 547):


    "Zwar kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Diese Voraussetzungen liegen, wie das Landgericht in der angegriffenen Abhilfeentscheidung (...) selbst angegeben hat, jedoch nicht vor. Gerade aus diesem Grund hat es die Anordnung der Einmalzahlung (...) aufgehoben und die Zahlung nur noch aufschiebend bedingt für den Fall, dass eine ausreichende Masse zur Verteilung zur Verfügung steht, angeordnet. Diese bedingte Anordnung ist in § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ZPO jedoch nicht vorgesehen. Nur unter der Voraussetzung, dass bereits tatsächlich eine Änderung eingetreten ist, ist das Gericht befugt, eine Änderungsentscheidung zu treffen. Hierzu hat es sich selbst ein Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zu machen (...), wobei sich die Partei lediglich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären hat, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO).


    Das Landgericht hat offen gelassen, wie und durch wen entschieden werden sollte, ob die Bedingung (...) eingetreten ist. Hierfür wäre wiederum eine Entscheidung des Landgerichts Dresden erforderlich, für die es die Verbesserung der Vermögensverhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO erneut zu prüfen hätte. Da durch den Beschluss (...) eine erneute Entscheidung des Landgerichts Dresden deshalb nicht entbehrlich wird, kann der einzige Zweck der aufschiebend bedingten Anordnung der Einmalzahlung darin liegen, die Ansprüche der Staatskasse für die Zukunft zu sichern. Dadurch wird aber zu Lasten des Klägers die Vorschrift des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO umgangen, nach der eine Änderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind."

    Das mit der "quotalen Gleichverteilung" auf alle Masseverbindlichkeiten hinkt daher aus meiner Sicht. Denn solange keine die (sonstigen) Masseverbindlichkeiten (ohne die PKH!) deckende Masse vorhanden ist, liegt auch keine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse vor und die Entscheidung nach § 120a ZPO über die nachträgliche Erstattung der PKH kann gar nicht getroffen werden. Bis dahin stellt die etwaige künftige PKH-Erstattung keine Masseverbindlichkeit dar.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Diese Entscheidung müsste ja dann zügig kommen, denn zuvor:

    § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO:

    Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich (...), hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

    > Na, dann los !

  • Ich habe bisher nur "Altfälle", wo es diese Offenbarungspflicht noch nicht gab.

    Ansonsten gibt es doch Rechtsprechung, nachdem bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe alle! Masseverbindlichkeiten, unabhängig von der Rangfolge, vorrangig zu beachten sind. Müsste das nicht bei der Überprüfung der Vermögensverhältnisse ebenso gelten? Der Bundesgerichtshof hat bisher nur über die Kosten des Insolvenzverfahrens entschieden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich muss gestehen, dass ich das Problem immer noch nicht verstehe. Ich denke, die Masse hat obsiegt. Warum will die Staatskasse jetzt was aus der Masse :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich muss gestehen, dass ich das Problem immer noch nicht verstehe. Ich denke, die Masse hat obsiegt. Warum will die Staatskasse jetzt was aus der Masse :gruebel:

    Sowas darf man nicht ansprechen...;)

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  • Ich muss gestehen, dass ich das Problem immer noch nicht verstehe. Ich denke, die Masse hat obsiegt. Warum will die Staatskasse jetzt was aus der Masse :gruebel:

    Sowas darf man nicht ansprechen...;)


    Zu banal? :eek::eek::eek:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich muss gestehen, dass ich das Problem immer noch nicht verstehe. Ich denke, die Masse hat obsiegt. Warum will die Staatskasse jetzt was aus der Masse :gruebel:

    Sowas darf man nicht ansprechen...;)


    Zu banal? :eek::eek::eek:

    ich vermute es fast :unschuldi

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  • Wir Kleingeister geben uns eben nur mit banalen Sachen ab :teufel:. Wie sagte mein Ausbildungsstaatsanwalt immer: Hätte ich Mathe gekonnt, hätte ich etwas Vernünftiges studiert.

    Wenn ich vollständig obsiege, dann werde ich von der Staatskasse sicherlich nicht belästigt. Aber so bald ich auch nur anteilig PKH-Gebühren bekomme, stellt sich bei der Verbesserung der Verhältnisse der Masse die Frage, ob ich in Anspruch genommen werden kann.

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  • Dann wäre aber ein wenig mehr Sachverhalt hier ganz nützlich oder? Zumindest konnte ich hier bisher nichts von teilweiser Kostentragungspflicht lesen.

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  • Muss auch nicht sein. Aus vielen Gründen ist es, selbst wenn der Gegner die Kosten voll zu tragen hat, besser, erst einmal auf der PKH-Schiene zu reiten. Der PKH-Anspruch steht dem beigeordneten Anwalt direkt zu. Das kann in Zeiten der Masseunzulänglichkeit schon mal von Bedeutung sein. Und wenn der Gegner zahlungsunfähig ist, bleibe ich auch nur auf dem Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühren sitzen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Muss auch nicht sein. Aus vielen Gründen ist es, selbst wenn der Gegner die Kosten voll zu tragen hat, besser, erst einmal auf der PKH-Schiene zu reiten. Der PKH-Anspruch steht dem beigeordneten Anwalt direkt zu. Das kann in Zeiten der Masseunzulänglichkeit schon mal von Bedeutung sein. Und wenn der Gegner zahlungsunfähig ist, bleibe ich auch nur auf dem Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühren sitzen.


    Ist alles Spekulation :strecker
    Ist mir schon klar, dass man erst mal PKH beanspruchen kann. Wäre hier aber trotzdem nett zu wissen, wie der Fall konkret gelagert ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Muss auch nicht sein. Aus vielen Gründen ist es, selbst wenn der Gegner die Kosten voll zu tragen hat, besser, erst einmal auf der PKH-Schiene zu reiten. Der PKH-Anspruch steht dem beigeordneten Anwalt direkt zu. Das kann in Zeiten der Masseunzulänglichkeit schon mal von Bedeutung sein. Und wenn der Gegner zahlungsunfähig ist, bleibe ich auch nur auf dem Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühren sitzen.


    Ist alles Spekulation :strecker
    Ist mir schon klar, dass man erst mal PKH beanspruchen kann. Wäre hier aber trotzdem nett zu wissen, wie der Fall konkret gelagert ist.


    Aber selbst dann. Dann werden doch diese Kosten in der GKR des Gegners mit aufgenommen und von der Landeskasse von dem mit eingefordert.

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  • Muss auch nicht sein. Aus vielen Gründen ist es, selbst wenn der Gegner die Kosten voll zu tragen hat, besser, erst einmal auf der PKH-Schiene zu reiten. Der PKH-Anspruch steht dem beigeordneten Anwalt direkt zu. Das kann in Zeiten der Masseunzulänglichkeit schon mal von Bedeutung sein. Und wenn der Gegner zahlungsunfähig ist, bleibe ich auch nur auf dem Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühren sitzen.


    Ist alles Spekulation :strecker
    Ist mir schon klar, dass man erst mal PKH beanspruchen kann. Wäre hier aber trotzdem nett zu wissen, wie der Fall konkret gelagert ist.


    Aber selbst dann. Dann werden doch diese Kosten in der GKR des Gegners mit aufgenommen und von der Landeskasse von dem mit eingefordert.


    Aber es scheinen doch wohl schon irgendwelche PKH-Gebühren geflossen zu sein, siehe # 1 : "erstatten".

    Muss fresh mal ran.

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