Alles anzeigenMuss auch nicht sein. Aus vielen Gründen ist es, selbst wenn der Gegner die Kosten voll zu tragen hat, besser, erst einmal auf der PKH-Schiene zu reiten. Der PKH-Anspruch steht dem beigeordneten Anwalt direkt zu. Das kann in Zeiten der Masseunzulänglichkeit schon mal von Bedeutung sein. Und wenn der Gegner zahlungsunfähig ist, bleibe ich auch nur auf dem Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsgebühren sitzen.
Ist alles Spekulation
Ist mir schon klar, dass man erst mal PKH beanspruchen kann. Wäre hier aber trotzdem nett zu wissen, wie der Fall konkret gelagert ist.
Aber selbst dann. Dann werden doch diese Kosten in der GKR des Gegners mit aufgenommen und von der Landeskasse von dem mit eingefordert.
Aber es scheinen doch wohl schon irgendwelche PKH-Gebühren geflossen zu sein, siehe # 1 : "erstatten".
Muss fresh mal ran.
Ok:) Der Fall ist folgendermaßen gelagert:
IN Verfahren. Vor Verfahrensbeginn wird der angeklagten Schuldnerin PKH bewilligt. Im eröffneten Verfahren wird das unterbrochene Gerichtsverfahren mit Zustimmung des IV wieder aufgenommen unter den Voraussetzungen des PKH, da im Rahmen einer Widerklage Aussicht auf Masse ist. Die Klage des Klägers scheitert,,,die Widerklage von uns hat erfolgt. Es kommt zum Massezufluss. Der von uns mandatierte RA schreibt, dass er bereits über PKH abgerechnet hat. Kurz danach kommt ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe eines kleinen Betrages zugunsten der Masse.
Da die Masse aufgrund der PKH nie was zahlen musste, frage ich mich, wieso ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss kommt...Ich habe einen solchen nicht beantragt. Vor allem: wieso rechnet mein Anwalt über PKH ab, wenn doch seine Kosten von der gegnerischen Partei zu tragen sind. Laut Urteil trägt Kläger die Kosten....Und in alldem Gewussel, hat sich für mich daher die Frage danach gestellt, inwiefern die Masse PKH begleichen muss, da eine Vermögensverbesserung eingetreten ist,,,,, (wobei für mich eine Vermögensverbesserung mehr bedeutet als die Deckung der Verfahrenkosten+Masseverbindlichkeiten).