PKH/Masseverbindlichkeit

  • Ok:) Der Fall ist folgendermaßen gelagert:

    IN Verfahren. Vor Verfahrensbeginn wird der angeklagten Schuldnerin PKH bewilligt. Im eröffneten Verfahren wird das unterbrochene Gerichtsverfahren mit Zustimmung des IV wieder aufgenommen unter den Voraussetzungen des PKH, da im Rahmen einer Widerklage Aussicht auf Masse ist. Die Klage des Klägers scheitert,,,die Widerklage von uns hat erfolgt. Es kommt zum Massezufluss. Der von uns mandatierte RA schreibt, dass er bereits über PKH abgerechnet hat. Kurz danach kommt ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe eines kleinen Betrages zugunsten der Masse.

    Da die Masse aufgrund der PKH nie was zahlen musste, frage ich mich, wieso ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss kommt...Ich habe einen solchen nicht beantragt. Vor allem: wieso rechnet mein Anwalt über PKH ab, wenn doch seine Kosten von der gegnerischen Partei zu tragen sind. Laut Urteil trägt Kläger die Kosten....Und in alldem Gewussel, hat sich für mich daher die Frage danach gestellt, inwiefern die Masse PKH begleichen muss, da eine Vermögensverbesserung eingetreten ist,,,,, (wobei für mich eine Vermögensverbesserung mehr bedeutet als die Deckung der Verfahrenkosten+Masseverbindlichkeiten).

  • Ach so! Na der Kollege wird deshalb über Prozesskostenhilfe abgerechnet haben, weil es nicht auf die Solvenz des Gegners ankommt und ihm der Anspruch auch persönlich zusteht. Eine Kostenerstattung gegenüber der Gegenseite muss für die Masse erfolgen und dann lass' mal Masseunzulänglichkeit eintreten / bestehen. Aber das habe ich schon gesagt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist wohl ergangen, weil ihn der Anwalt beantragt hat. Zu Recht. Denn ab einem bestimmten Streitwert sind die PKH-Gebühren geringer als die "normalen" Rechtsanwaltsgebühren. Die Masse hat daraus wohl auch einen Vorteil gehabt. Was die Rückzahlung betrifft ... die Staatskasse wird nun zunächst versuchen, den Gegner in Anspruch zu nehmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Das sehe ich anders:
    Nach dem Ausgangssachverhalt ist wohl davon auszugehen, dass durch den gewonnenen Prozess soviel Geld eingenommen wird, dass jedenfalls die Massekosten vollständig bedient werden können und auch zumindest für die Massegläubiger noch erheblich etwas abfällt. Nach dem Ausgangsposting (mittlerweile hat fresh ja nachgelegt) war offen, ob über die Bedienung von Masseverbindlichkeiten hinaus noch etwas für die Insolvenzgläubiger abfällt oder nicht. Jedenfalls - so habe ich zumindest den Sachverhalt verstanden - kommt deutlich mehr herein als die Prozesskosten ausmachen.

    Daraus lassen sich folgende abstrakt verschiedene Fallvariationen bilden:
    a) Es lag Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird diese nun nicht vollständig beseitigt, aber wesentlich vermindert, es kommt deutlich mehr herein als die Prozesskosten waren
    b) Es lag Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird diese nun vollständig beseitigt (auch hier kommt deutlich mehr herein als die Prozesskosten waren)
    c) Es lag Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird diese vollständig beseitigt und es bleibt etwas übrig für Insolvenzforderungen (auch hier ...)
    d) Es lag keine Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird die Quote der Insolvenzgläubiger erhöht

    Fall d ist offensichtlich unproblematisch, die PkH-Überprüfung führt zum Ergebnis eines erheblichen Mittelzuflusses, es ergeht entsprechender Rückforderungsbescheid, der Masseverbindlichkeit ist und dementsprechend vor den Insolvenzgläubigern zu bedienen ist.

    Den Konstellationen a bis c ist gemeinsam, dass bei korrekter Prognose bei der PkH-Entscheidung für die Durchführung der Widerklage die anderen Massegläubiger vorschusspflichtig gewesen wären (BGH, Beschluss vom 14.07.2005 - IX ZB 224/04), warum das nicht geschehen ist, sei mal dahingestellt. Jedenfalls stellt sich nach Durchführung des Rechtsstreits das Ergebnis nun so dar, dass jedenfalls die Massegläubiger von dem auf Staatskosten geführten Verfahren erheblich profitieren. Ich meine daher, dass auch der Staat - in dem gleichen quotalen Umfang wie die anderen Massegläubiger - von diesem Ergebnis zu profitieren hat. Daher muss m.E. die Überprüfung der PkH-Situation im Blick auf eine Einmalzahlung aus dem Prozesserlös dazu führen, dass ein entsprechender Rückforderungsbescheid ergeht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ach so! Na der Kollege wird deshalb über Prozesskostenhilfe abgerechnet haben, weil es nicht auf die Solvenz des Gegners ankommt und ihm der Anspruch auch persönlich zusteht. Eine Kostenerstattung gegenüber der Gegenseite muss für die Masse erfolgen und dann lass' mal Masseunzulänglichkeit eintreten / bestehen. Aber das habe ich schon gesagt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist wohl ergangen, weil ihn der Anwalt beantragt hat. Zu Recht. Denn ab einem bestimmten Streitwert sind die PKH-Gebühren geringer als die "normalen" Rechtsanwaltsgebühren. Die Masse hat daraus wohl auch einen Vorteil gehabt. Was die Rückzahlung betrifft ... die Staatskasse wird nun zunächst versuchen, den Gegner in Anspruch zu nehmen.

    Hmm,,,stehe jetzt etwas aufm Schlauch,,,,Mein RA hat also den bequemeren Weg gewählt und über PKH abgerechnet, obwohl er über KFB seine Vergütung in voller Höhe hätte von der Gegenseite bekommen können bzw. gegen sie geltend machen können?
    Hat dieser Umstand jetzt den Nachteil für die Masse, dass die Staatskasse sagen kann: PKH ist in Anspruch genommen worden von dir, bitte aus Masse zurückzahlen, da Vermögenssituation verbessert?

    Oder hält sich die Staatskasse ausschliesslich an die unterliegene Partei?

    Normalerweise hat man ja nicht das Problem, da man als obsiegende Partei Kosten tragen muss.

    Geges du sprichst oben von Masseunzulänglichkeit,,,das verstehe ich auch nicht....

  • Daraus lassen sich folgende abstrakt verschiedene Fallvariationen bilden:
    a) Es lag Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird diese nun nicht vollständig beseitigt, aber wesentlich vermindert, es kommt deutlich mehr herein als die Prozesskosten waren
    b) Es lag Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird diese nun vollständig beseitigt (auch hier kommt deutlich mehr herein als die Prozesskosten waren)
    c) Es lag Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird diese vollständig beseitigt und es bleibt etwas übrig für Insolvenzforderungen (auch hier ...)
    d) Es lag keine Masseunzulänglichkeit vor, durch das hereinkommende Geld wird die Quote der Insolvenzgläubiger erhöht

    Fall d ist offensichtlich unproblematisch, die PkH-Überprüfung führt zum Ergebnis eines erheblichen Mittelzuflusses, es ergeht entsprechender Rückforderungsbescheid, der Masseverbindlichkeit ist und dementsprechend vor den Insolvenzgläubigern zu bedienen ist.

    Den Konstellationen a bis c ist gemeinsam, dass bei korrekter Prognose bei der PkH-Entscheidung für die Durchführung der Widerklage die anderen Massegläubiger vorschusspflichtig gewesen wären (BGH, Beschluss vom 14.07.2005 - IX ZB 224/04), warum das nicht geschehen ist, sei mal dahingestellt. Jedenfalls stellt sich nach Durchführung des Rechtsstreits das Ergebnis nun so dar, dass jedenfalls die Massegläubiger von dem auf Staatskosten geführten Verfahren erheblich profitieren. Ich meine daher, dass auch der Staat - in dem gleichen quotalen Umfang wie die anderen Massegläubiger - von diesem Ergebnis zu profitieren hat. Daher muss m.E. die Überprüfung der PkH-Situation im Blick auf eine Einmalzahlung aus dem Prozesserlös dazu führen, dass ein entsprechender Rückforderungsbescheid ergeht.

    Ich meine, hier werden Äpfel und Birnen kompottiert:

    Das eine ist doch die Frage, ob zu Prozessbeginn PKH zu gewähren ist, also eine aus damaliger Sicht zu treffende Entscheidung. Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO: "... wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen." Bei dieser Prognoseentscheidung sind, wie im zweiten Satzteil formuliert, auch die wirtschaftlich Berechtigten, laut BGH auch die Massegläubiger, einzubeziehen. Und Prognoseentscheidungen können auch falsch sein.

    Das andere ist hingegen die Frage, ob sich im Nachhinein "die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben" (§ 120a ZPO). Bei dieser Entscheidung spielen die Massegläubiger aus meiner Sicht nur insoweit mit, als sich durch das Bestehen oder Tilgen von Masseverbindlichkeiten die Vermögenslage der Masse ändert. Können die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse immer nochnicht aufgebracht werden, liegt auch keine wesentliche Verbesserung vor.

    Im Übrigen dürfte ein Blick auf die "normalen" PKH-Parteien den Blick schärfen. Auch bei den Privatpersonen kommt es allein darauf an, ob sich deren Verhältnisse geändert haben. Die Tilgung von Altforderungen steht dem nicht entgegen. Allenfalls bei den nach PKH-Bewilligung aufgelaufenen neuen Schulden könnte eine andere Sichtweise vertretbar sein.

    Hierzu die Ausführungen von Reichling im ZPO-Kommentar von Vorwerk/Wolf (BeckOK-ZPO, § 120a Rn. 19):


    "Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, demzufolge das nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erworbene Vermögen vorrangig zur Begleichung der Prozesskosten verwendet werden muss. Solange das Aktivvermögen einer Partei nicht höher ist als ihre fälligen Schulden, verbessern sich ihre Vermögensverhältnisse nicht wesentlich. Wenn die Partei das erworbene Vermögen zur Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten verwendet, ist dies deshalb hinzunehmen (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1135; OLG Koblenz Beschl v 25.3.2014 – 3 W 162/14). Auch im Insolvenzverfahren gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, demzufolge der Ertrag eines erfolgreich für die Masse geführten Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen wäre (BGH NJW-RR 2007, 628). Wenn die Verbindlichkeiten allerdings erst nach der Pkh-Bewilligung begründet worden sind, können sie neu hinzu erworbenes Vermögen nur dann mindern, wenn sie zur Lebensführung unbedingt notwendig waren (OLG Koblenz FamRZ 2007, 645; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 915)."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Danke für den Auszug aus dem ZPO Kommentar. Danach kann man doch also fast immer in Insolvenzverfahren davon ausgehen, dass keine PKH zuerstattet werden müssen. Nur in Fällen wo Masse/Vermögen die Höhe der Verfahrenkosten+Insolvenzforderungen übersteigt, sind PKH zu bezahlen. PKH ist ja dann auch nicht als Masseverbindlichkeit anzusehen. Das Thema ist echt bissl durcheinander oder ich bins :)

  • So wird es zumindest hier und von den hiesigen Gerichten gehandhabt.

    Wobei wir natürlich praktisch immer gewinnen und in der Regel die Masse so mehren, dass sich die Vermögensverhältnisse massiv verbessern. Dafür sind wir ja als "Anfechtungshansln" verschrien.:cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dafür sind wir ja als "Anfechtungshansln" verschrien.:cool:

    :daumenrau :daumenrau :daumenrau - wobei ich mich bei den letzten 10 Verfahren, die wir gerade über Anfechtungsansprüche eröffnet haben, schon gefragt habe, ob das wirklich sein kann. Langsam zweifle ich an mir.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... Danke für den Auszug aus dem ZPO Kommentar. Danach kann man doch also fast immer in Insolvenzverfahren davon ausgehen, dass keine PKH zuerstattet werden müssen. Nur in Fällen wo Masse/Vermögen die Höhe der Verfahrenkosten+Insolvenzforderungen übersteigt, sind PKH zu bezahlen. PKH ist ja dann auch nicht als Masseverbindlichkeit anzusehen. Das Thema ist echt bissl durcheinander oder ich bins :)


    @ fresh:
    Man kann sicher darüber diskutieren, ob der PkH-Rückforderungsanspruch neben bereits vorhandenen Masseverbindichkeiten einsetzt und dann ggf. quotal zu befriedigen ist (m.E. ja). Jedenfalls die Insolvenzforderungen sind aber nachrangig, so dass es auf die nicht ankommt.


    @ übrige Poster:

    Im Übrigen darf ich den Gesetzeswortlaut von § 120a Abs. 3 ZPO in Erinnerung rufen:


    (3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte


    Danach steht fest, dass der Prozesserfolg Prüfungsanlass ist. Ein Ausschluss der Änderung nach § 120a ZPO liegt demnach nur dann vor, wenn die Partei (hier der InsVw) auch nach Zufluss der Prozesserfolgszahlung ratenfreie PkH erhalten hätte. Wie oben dargelegt hätte der InsVw allerdings überhaupt keine PkH erhalten, sondern er wäre auf einen Vorschuss der Massegläubiger verwiesen worden. Dem Wortlaut des § 120a ZPO nach liegt der Ausschluss einer PkH-Änderung also nicht vor. Es geht damit nur noch um die Frage, ob § 120a ZPO - ähnlich wie § 124 ZPO - einen im Wortlaut nicht ersichtlichen Ausschluss für den Fall enthält, dass das Gericht bei Kenntnis der gesamten relevanten Umstände fälschlich PkH bewilligt hat, nach dem Motto: Wenn das Gericht irrt, soll der zu Unrecht begünstigte sich darauf verlassen können. Das halte ich, gerade unter dem Gesichtspunkt des gesetzgeberischen Willen einer härteren Nachverfolgung von PkH, die Anlass für die Änderungen war, für zweifelhaft.

    Wenn das Gericht die Möglichkeit eines Vorschusses der Massegläubiger z.B. deswegen übersehen hat, weil der InsVw dazu nicht hinreichend vorgetragen hat (wozu er nach ständiger BGH-Rechtsprechung verpflichtet ist - was ich aber in den Jahren seit wir die Spezialzuständigkeit für Insolvenzsachen haben meiner Erinnerung ohne Nachfassen durch uns noch nie gesehen habe), dann läge ja schon ein Fall des § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor, weil dann die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PkH nicht vorgelegen haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (8. August 2014 um 14:44) aus folgendem Grund: Text ergänzt

  • An dieser Stelle verstehe ich § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO ("Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.") durchaus anders.

    Nach meinem Verständnis handelt es sich hier um eine Art Regelbeispiel in dem Sinne "Eine Änderung der Entscheidung ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit...". Dass im Umkehrschluss in allen anderen Fällen eine Änderung zwingend zu erfolgen hätte, lese ich dort nicht. Denn dann hätte dort stehen müssen "Eine Änderung der Entscheidung ist nur ausgeschlossen, soweit ...".

    Aber wie das mit unterschiedlichen Ansichten so ist: Die Position von AndreasH kann ich durchaus nachvollziehen. So mag jede Lesart der Vorschrift ihre Berechtigung haben. Richtig spannend wird es, wenn die Frage tatsächlich einmal streitentscheidend wird...

    In diesem Sinne wünsche ich allen Postern und Nichtpostern ein schönes Wochenende!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich verweise nochmals auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof (u.a. Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 305/05 - @ Silberkotelett: Ich meine eine Entscheidung von/für SP), wonach der Insolvenzverwalter den Prozesserfolg solange nicht einsetzen muss, wie nicht mindestens die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • An dieser Stelle verstehe ich § 120a Abs. 3 S. 3 ZPO ("Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.") durchaus anders.

    Nach meinem Verständnis handelt es sich hier um eine Art Regelbeispiel in dem Sinne "Eine Änderung der Entscheidung ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit...". Dass im Umkehrschluss in allen anderen Fällen eine Änderung zwingend zu erfolgen hätte, lese ich dort nicht. Denn dann hätte dort stehen müssen "Eine Änderung der Entscheidung ist nur ausgeschlossen, soweit ...".

    Aber wie das mit unterschiedlichen Ansichten so ist: Die Position von AndreasH kann ich durchaus nachvollziehen. So mag jede Lesart der Vorschrift ihre Berechtigung haben. Richtig spannend wird es, wenn die Frage tatsächlich einmal streitentscheidend wird...

    In diesem Sinne wünsche ich allen Postern und Nichtpostern ein schönes Wochenende!


    Hm, mal sehen, wann wir einen Fall haben, der sich dazu eignet, um eine entsprechende Beratung im Senat herbeizuführen :D

    Aber im Ernst: Das andere Verständnis ist durchaus möglich, das gebe ich sofort zu. Wird dann möglicherweise mal der BGH zu klären haben.


    Ich verweise nochmals auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof (u.a. Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 305/05 - @ Silberkotelett: Ich meine eine Entscheidung von/für SP), wonach der Insolvenzverwalter den Prozesserfolg solange nicht einsetzen muss, wie nicht mindestens die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

    Dass vorrangig die Massekosten des Insolvenzverfahrens zu decken sind, da sind wir uns absolut einig, das hat der Senat auch schon mal entschieden, als ein entsprechendes Begehren der Rückforderung an uns herangetragen worden ist. Auch nach § 209 InsO vorgehende andere Ansprüche müssten m.E. zuerst bedient werden, das habe ich ja auch weiter oben schon mal dargelegt.

    Gleichfalls allen ein schönes Wochenende.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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