Vorsorgliche Ausschlagung

  • Die Mutter zweier minderjähriger Kinder hat für diese die Erbschaft nach deren Großvater (Vater des Kindesvaters) ausgeschlagen. Zuvor hatte der Kindesvater selbst ausgeschlagen.

    Nun möchte Sie selbst auch ausschlagen, obwohl sie mit dem Erblasser nicht verwandt ist, für eine gesetzliche Erbfolge also nicht in Frage kommt.

    Die Ausschlagung soll sozusagen "vorsorglich" erfolgen, für den Fall, dass Sie in einem Testament als Erbin eingesetzt wurde.

    Hattet Ihr das schon einmal? Geht das?

  • Ja das geht, aber nur wenn die Ausschlagung selbst nicht an eine Bedingung (§ 1947 BGB) geknüpft ist.

    Demnach kann die Betreffende z.B. formulieren:

    In der Nachlasssache des am .... in.... verstorbenen....schlage ich hiermit die mir ggf. aufgrund letztwilliger Verfügung zufallende Erbschaft aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (7. August 2014 um 13:00) aus folgendem Grund: Doppelpunkt eingefügt :-)

  • Es ist möglich, aber es ist absoluter Quatsch und den würde ich nicht aufnehmen. Solange kein Testament bekannt ist, würde ich das Ansinnen ablehnen. Das ist doch so, wie wenn jemand vorsorglich das Erbe der eben verstorbenen Nachbarin ausschlagen will, falls die ihn zufällig per Testament bedacht hätte.

  • Natürlich ist es Quatsch, aber ob man als Notar deswegen die Aufnahme (? = Beurkundung?) ablehnen kann, weiß ich nicht. Gleiches gilt für das Gericht bei einer Protokollierung.

    Jedenfalls wird man es der betreffenden Person als Notar nicht verweigern können, unter einem von ihr so vorgelegten Schriftstück die Unterschrift zu beglaubigen....

    Es gibt sicher verrücktere Ansinnen, die in der Vergangenheit schon beurkundet wurden und solange etwas nicht gegen ein Gesetz verstößt: http://www.phraseo.de/phrase/des-men…in-himmelreich/

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe diese Woche auch so einen "Quatsch" aufgenommen. Erblasser ist aufgrund gemeinschaftlichen Testamentes allein von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese beantragt entsprechenden Alleinerbschein und ich höre die Kinder an. Es erscheint die Tochter und besteht darauf, dass sie die Erbschaft ausschlagen will; ihr Anwalt hätte ihr das geraten. Alles reden brachte nichts. Also habe ich die Ausschlagung aufgenommen und dabei gleich mit protokolliert, dass dies erfolgt, obwohl sie keine Erbin ist.

  • Es ist Quatsch. Aber ich habe auch schonmal so eine unnötige Ausschlagung aufgenommen (die Beteiligten haben darauf bestanden!). In meinem Fall wurde die leibliche Tochter als Minderjährige "wegadoptiert".

  • Es ist möglich, aber es ist absoluter Quatsch und den würde ich nicht aufnehmen.

    Ein Notar kann eine solche Beurkundung nicht ablehnen. Er unterliegt -auch hier- einem Beurkundungszwang. :confused:

    Auch dem Nachlassgericht steht das Recht nicht zu, eine Protokollierung einer -wenn auch unsinngen- Ausschlagung zu verweigern. :confused:

    Ja, wenn mir solch ein Recht zustehen würde, dann ... :)

  • Hab erst heute solchen Quatsch gehabt.
    ich weise die Leute dann darauf hin, dass dafür zur Zeit keine Veranlassung besteht - wenn sie die 30 Euro aber unbedingt ausgeben wollen: sollen sie halt.

  • Es ist möglich, aber es ist absoluter Quatsch und den würde ich nicht aufnehmen.

    Ein Notar kann eine solche Beurkundung nicht ablehnen. Er unterliegt -auch hier- einem Beurkundungszwang. :confused:

    Auch dem Nachlassgericht steht das Recht nicht zu, eine Protokollierung einer -wenn auch unsinngen- Ausschlagung zu verweigern. :confused:

    Ja, wenn mir solch ein Recht zustehen würde, dann ... :)

    Wenn ich den Leuten sage, dass es Quatsch ist, kommt keiner mehr darauf, von mir zu verlangen, dass ich den Quatsch dann auch noch protokolliere. So viel Überzeugungskraft habe ich.

  • So gesehen ist es auch Quatsch, beim Nichtvorhandensein einer Verfügung von Todes wegen neben der gesetzlichen Erbschaft auch eine evtl. testamentarische Erbschaft auszuschlagen. Rein vorsorglich. Und trotzdem machen wir es alle.

    Aber zur evtl. Ausschlagung eines Vermächtnisses - soll es ja auch geben - sagen wir rein vorsorglich alle nichts.

  • Da die Ausschlagung von Vermächtnissen nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern formlos gegenüber dem oder den Erben erfolgt, kommt die Protokollierung einer solchen Ausschlagung - etwa im Rahmen der Erbscheinsverhandlung - nur in Betracht, wenn neben dem ausschlagenden Vermächtnisnehmer auch der Erbe (bzw. alle Erben!) anwesend sind.

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