Gläubiger = GbR: Alle Gesellschafter aufs Tabellenblatt?

  • Wenn eine GbR eine Forderung zur Tabelle anmeldet, muss man dann eigentlich alle Gesellschafter in die Tabelle aufnehmen, hier ist es eine große WEG-Gemeinschaft mit über 700 Eigentümern, die ja auch ständig wechseln. Wie geht Ihr da vor?

  • na der BGH hat der gbr ja rechtsfähigkeit zuerkannt, es sollte dann reichen, die blabla schwalhalle bla GBR aufzunehmen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • na der BGH hat der gbr ja rechtsfähigkeit zuerkannt, es sollte dann reichen, die blabla schwalhalle bla GBR aufzunehmen


    Nö, das reicht eben nicht. Daher ja auch die Perlen der Weisheit des BGH, 2. Juni 2005, V ZB 32/05, welche zur Neufassung des § 10 WEG (Anfügung Absätze 6, 7 und 8, in denen die Teilrechtsfähigkeit der WEG-Gemeinschaft gesetzliche ausdrücklich normiert ist) geführt haben:
    [QUOTE=BGH, 2. Juni 2005, V ZB 32/05, Rz 43]Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im gerichtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y" (BGHZ 78, 166, 173; BGH Urt. v. 12. Mai 1977, VII ZR 167/76; NJW 1977, 1686; ähnlich BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; ZMR 2004, 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; OVG Münster NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unterscheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. Schmid, BlGBW 1981, 142, 143; Derleder, PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; Schwörer, NZM 2002, 421). Die Einreichung einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, sondern nur Beteiligungserfordernis. Anders verhält es sich in Passivprozessen. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG ZMR 2002, 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich ZMR 2004, 842, 843; krit. Derleder, PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechtsmittelbefugt angesehen worden (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1993, III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft behoben. Denn deren verfahrensrechtliche Konsequenz ist die Parteiund Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 50 Rdn. 23 ff.). Die Gemeinschaft kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt (Maroldt, aaO, S. 90; Bub, PiG 63, 1, 26 f.; Derleder, PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; Ott, ZMR 2002, 97; Schwörer, NZM 2002, 421, 423; Pauly, WuM 2002, 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht K. Schmidt, NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, ZGR 2001, 713, 729 ff.; Ulmer, ZIP 2001, 585, 591 f.; Wieser; MDR 2001, 421).[/QUOTE]

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Reicht doch laut der BGH-Entscheidung:

    Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y"

    Die WEG meldet doch eine Forderung zum Verfahren an, somit Aktivseite.

  • Reicht doch laut der BGH-Entscheidung:

    Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y"

    Die WEG meldet doch eine Forderung zum Verfahren an, somit Aktivseite.


    Genau, also müssen nicht (wie bei einer GbR) alle Gesellschafter aufgeführt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Reicht doch laut der BGH-Entscheidung:

    Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammelbezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter Y"

    Die WEG meldet doch eine Forderung zum Verfahren an, somit Aktivseite.


    Genau, also müssen nicht (wie bei einer GbR) alle Gesellschafter aufgeführt werden.

    Ok, bei einer WEG kommt man also ohne die Gesellschafterliste aus. Und bei anderen GbR (z.B. hatten wir hier mal eine Werbegemeinschaft von 48 selbständigen Einzelhändlern, die eine Forderung gegen einen Bauunternehmer hatte) - muss man da die gesamte Gesellschafterliste beim Insolvenzgericht mit einreichen?

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