"Sicherheitsleistung" i.S.d. § 213 Abs. 1 S.2 InsO

  • Hallo,

    bei uns taucht die Frage auf, in welcher Form die in o.g. Vorschrift angegebene Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
    Ist das ein Betrag, der durch den Verwalter zurückzuhalten ist (wie bei § 189 Abs. 2 InsO) oder handelt es sich um eine "echte" Sicherheitsleistung, die zu hinterlegen ist (HL).
    Und in welcher Höhe wird eine solche Sicherheitsleistung angeordnet- Höhe der Forderung oder Höhe der beabsichtigten Quote?
    (Das hier ist ein verworrener Fall einer beabsichtigten Einstellung nach 213 InsO, und unsere Kommentierungen helfen nicht weiter).
    Erfahrungen mit 213er Einstellungen sind auch dringend gesucht ;)

    Viele Grüße,

    nanga.

  • Sicherheitsleistungen sind eigentlich immer vom sonstigen Vermögen des Beteiligten zu separieren (und dies zugriffssicher), daher würde ich eine bloße Zurückbehaltung nicht für ausreichend halten. 189 InsO hat dementsprechend ja auch einen anderen Wortlaut.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ein Rückhalt durch den Verwalter funzt hier grade nicht, da er mit der Einstellung nach § 213 die Verfügungsbefugnis verliert (ich lass jetzt mal alle kreativ gelebten Umgehungsmöglichkeiten wech - das würde zu komplex). Die Sachlage ist die: Verfahren wird eingestellt, Schuldner erlangt die komplette Verfügungsbefugnis wieder. Ein ZBR an Anderkonten gibt es grundsätzlich nicht (beghründbares ZBR und kreativ-schiene mal wechgelassen ). Der Gläubiger ist sicherzustellen und zwar durch Sicherheit des Schuldners. Habe das schon mal durchgezogen, die Sicherheit zu gering bemessen und auf sof. Beschwerde des betreffenden Gläubigers nachgebessert.
    kurz mal zum Gedanken: der Schuldner will sich des Verfahrens entledigen und wieder Herrscher über sein Vermögen sein. Das Gericht hat hierbei aber die Gläubiger sicherzustellen, da für die Gläubiger keinerlei Zugriff mehr auf das Schuldnervermögen stattfinden (nein, wir lassen mal die Pfändung von Anderkontenbeständen wech, sonst bau ich noch ne Klausur draus :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie macht ihr dass denn bei § 258 II InsO ?

    das machen wir ganz anders und stets sehr kreativ :D

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  • Hi,
    mist,jetzt hab ich sch* am Schuh, bisher immer ganz geschmeidig...bei den Einstellungen
    Hab ein Verfahren, bei dem ein fetter Anfechtungsrechtsreit anhängig ist. Nun kommt Antrag nach § 213. Habe eine richtig dicke Forderung drin, die würde - aufgrund des Verfahrensverzichts der übrigen Gläubiger - 100 bekommen. Die Forderung ist vom Verwalter bestritten, Schuldnerin trägt auch gegen die Forderung vor. Sehr komplexer Sachverhalt und rechtlich schwierig, zumal internationales Recht berührt ist. Gläubigerin sitzt im Ausland, hat keinen Prozeßbevollmächtigten. Hab jetzt vor, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft anzuordnen, wg. der Zugangsproblematik die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde und ne Freigabe anzuordnen, wenn die Gläubigerin mir nicht innerhalb von 6 Monaten nach rechtskräftiger Einstellung die Klageeinreichung (ganz bewusst nicht Klageerhebung) nachweist.
    Bedenken ?

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