Der IV hat die gesamten Schlussunterlagen eingereicht, allerdings die Schlussrechnung ohne Belege. Er meint nämlich auf Grund der Prüfungen seiner Rechnungslegung durch den Gläubigerausschuss müsste das Gericht diese nicht mehr prüfen.
Der sachkundige Gläubigerausschuss hat im Laufe des Verfahrens mehrfach wie auch zuletzt eine Kassenprüfung durchgeführt, immer ohne Beanstandungen, aber nie eine förmliche Prüfung der gesamten Schlussrechnung.
Laut IV gibt es viele Ordner Belege, die ich normalerweise an einen Sachverständigen zur Prüfung geben würde. In Kommentierungen habe ich gelesen, dass kein Sachverständiger bestellt werden sollte, wenn es einen Gläubigerausschuss gibt oder wenn dieser die Schlussrechnung geprüft hat oder wenn vom Gläubigerausschuss bereits ein Sachverständiger mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt wurde.
Da ich im vorliegenden Fall aus meiner Sicht gar keine Prüfung der Schlussrechnung durch den Gläubigerausschuss habe, ist es meines Erachtens eindeutig, dass ich einen Sachverständigen beauftragen kann. Wie seht Ihr das ?
Aber selbst wenn ich eine förmliche Prüfung der Schlussrechnung durch den Gläubigerausschuss selbst hätte, würde ich trotzdem gerne einen SV beauftragen. Oder geht das nicht ?
Ich weiß zwar nicht, was der IV unter viele Ordner versteht, aber meine einfach, dass ich mit der Schlussrechnungsprüfung in anderen kleineren Verfahren mehr als genug zu tun habe.