Schlussrechnung: Sachverständiger trotz Gläubigerausschuss beauftragen ?

  • Der IV hat die gesamten Schlussunterlagen eingereicht, allerdings die Schlussrechnung ohne Belege. Er meint nämlich auf Grund der Prüfungen seiner Rechnungslegung durch den Gläubigerausschuss müsste das Gericht diese nicht mehr prüfen.
    Der sachkundige Gläubigerausschuss hat im Laufe des Verfahrens mehrfach wie auch zuletzt eine Kassenprüfung durchgeführt, immer ohne Beanstandungen, aber nie eine förmliche Prüfung der gesamten Schlussrechnung.
    Laut IV gibt es viele Ordner Belege, die ich normalerweise an einen Sachverständigen zur Prüfung geben würde. In Kommentierungen habe ich gelesen, dass kein Sachverständiger bestellt werden sollte, wenn es einen Gläubigerausschuss gibt oder wenn dieser die Schlussrechnung geprüft hat oder wenn vom Gläubigerausschuss bereits ein Sachverständiger mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt wurde.

    Da ich im vorliegenden Fall aus meiner Sicht gar keine Prüfung der Schlussrechnung durch den Gläubigerausschuss habe, ist es meines Erachtens eindeutig, dass ich einen Sachverständigen beauftragen kann. Wie seht Ihr das ?

    Aber selbst wenn ich eine förmliche Prüfung der Schlussrechnung durch den Gläubigerausschuss selbst hätte, würde ich trotzdem gerne einen SV beauftragen. Oder geht das nicht ?
    Ich weiß zwar nicht, was der IV unter viele Ordner versteht, aber meine einfach, dass ich mit der Schlussrechnungsprüfung in anderen kleineren Verfahren mehr als genug zu tun habe.

  • Die Gläubiger werden sich bestimmt freuen, wenn aus ihrer Masse noch ein SV bezahlt wird, obwohl sie selbst schon laufend die Rechnungslegung geprüft haben.

  • Die Gläubiger werden sich bestimmt freuen, wenn aus ihrer Masse noch ein SV bezahlt wird, obwohl sie selbst schon laufend die Rechnungslegung geprüft haben.

    Man kann natürlich auch selbst prüfen:eek:. Die Prüfung des GA ersetzt die Prüfung durch das Gericht nicht, da anderer Prüfungsmaßstab.

    Eine periodische Kassenprüfung ersetzt auch nicht die Schlussrechnungsprüfung nach § 69 InsO. Hier gehen die gesammelten Unterlagen zu Gericht, die Schlussrechnung in x-facher Ausfertigung, so dass das Insolvenzgericht dem GA diese zustellen kann.

    Ich habe da auch schon die tollsten Verfahren gesehen, vormaliger Verwalter legt Schlussrechnung mit § 207 InsO, der GA sagt ja und Amen. Der Nachfolger erwirtschaftet Masse, so dass eine ansehnliche Quote herauskommt, der GA meckert rum....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die fortgeführte Kassenprüfung kann, mit Zustimmung des Gerichts natürlich, sehr wohl die Schlußrechnungsprüfung ersetzen.

  • Die fortgeführte Kassenprüfung kann, mit Zustimmung des Gerichts natürlich, sehr wohl die Schlußrechnungsprüfung ersetzen.


    Das kann sie schon einmal nicht, weil das Gericht dem GA nichts gestatten kann und der GA auch nicht dessen Aufsicht unterliegt.

    Die Kassenprüfung gibt ja auch lediglich eine Momentaufnahme, ob da alles insolvenzrechtlich richtig gebucht ist, kann mal dahin stehen, schon deshalb weil im Laufe eines Verfahrens man dann doch mit ein paar Novationen des BGH konfrontiert wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe das wie La Flor. Die Kassenprüfung ist doch nur ein Teil der Schlussrechnung. Gemäß § 66 insO muss nunmal das Gericht die Schlussrechnung prüfen. Und dann würde ich bei einer umfangreichen nicht richtig überschaubaren Schlussrechnung auch eine Sachverständigen beauftragen. Allerdings habe ich bis jetzt bei Verfahren mit Gläubigerausschuss häufig den gleichen SV genommen, den auch der Gläubigerausschuss für die Kassenprüfung genommen hat.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • hm, das ist so ein bischen doppel-moppel.
    Oki, ich werf mal Überlegung in die Runde:

    1. Kassenprüfung durch GLA kann das Gericht nicht von der Verpfllichtung zur Prüfung der Schlussrechnung entbinden
    2. Nr. 1 kann auch nicht durch GLV -Beschluss herbeigeführt werden (hier gilt das Gesetz und nicht irgendeine
    herbeigezauberte "Mehrheit".
    3. ist eine Schlussrechnung derart umfangreich, dass das Gericht nachvollziehbar einen Rechnungslegungsprüfer
    einsetzen dürfte, mag folgendes erwogen werden:

    ist bereits ein Kassenprüfer (GLA) eingesetzt, stellt sich die Frage, ob der Prüfer der Prüfung durch SV bedarf oder ob das Gericht sich auf den Prüfbericht verlassen darf und dennoch eine grobe systemische Prüfung vornimmt und den Prüfansatz des GLA-Prüfers hinterfragt.

    M.E. ist dies gangbar.

    Ichdenke, es ist den Glubigern nicht zuzumuten, einen Prüfer hinter den Prüfer massekostenträchtig hinterherzuschalten. Viel Spass i.Ü. in massearmen Verfahren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich glaube, man muss erstmal grundlegend zwei Dinge auseinanderhalten:

    1. Hat der GA eine fortlaufende Kassenprüfung während des Verfahrens vorgenommen, oder

    2. hat der GA einen Sachverständigen mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragt?

    Im Fall 1 muss das Gericht die SR prüfen (lassen), da die Kassenprüfung ja nur für den Prüfungszeitraum Auskunft gibt, und keine Gesamtschau vermittelt. Außerdem handelt es sich meist um eine reine Belegprüfung. Beispiel: Die Rechnung des Steuerberaters wird zwei Jahre später nochmal gezahlt. Fällt bei einer jährlichen Kassenprüfung nicht auf.

    Im Fall 2 kann sich das Gericht, muss es aber nicht, auf das Prüfungsergebnis verlassen. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden. Bei dem dargestellten Sachverhalt kann das hier nicht beurteilt werden, da die Fakten zu dünn sind. (War es eine reine Kassenprüfung? Welchen Inhalt hatte der Prüfungsauftrag? Welchen Umfang hatte der Prüfungsauftrag? Welchen Sachverstand hatte der Prüfer? usw.usf.)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Zur Frage von Cuber:
    Im Gläubigerausschuss sitzt auch ein Mitarbeiter der örtlichen Volksbank. Dessen Qualifikation kenne ich nicht. Dieser hat fortlaufend jeweils Kassenprüfungen durchgeführt. Sonst hat sich bisher keiner mit der Schlussrechnung beschäftigt, insbes. wurde vom Gläubigerausschuss kein SV beauftragt.

    Wenn ich die Meldungen richtig verstehe, meint die Mehrheit, dass bei diesem Sachverhalt vom Gericht ein SV beauftragt werden sollte. Sehe ich das richtig ?

  • Wenn ich es denn wegen des Umfangs nicht selber prüfe, dann würde ich einen Sachverständigen beauftragen. Durch den Mitarbeiter der Volksbank wurde sicherlich nur eine Kassenprüfung vorgenommen, d.h. ist für jede Buchung ein Beleg vorhanden und wurde jeder Beleg richtig verbucht. Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung durch das Gericht sind aber noch jede Menge anderer Dinge zu prüfen, z.B.:

    Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz in der Eröffnungsbilanz

    Prüfung des Standes der Masseverwertung

    Überprüfung, ob die vom Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2 InsO, § 100 oder §123 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind

    Prüfung der ordnungsgemäßen Erfassung und Befriedigung der geltend gemachten Aus- und Absonderungsrechte

    Prüfung, ob die vom Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind

    Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der entstandenen Massekosten und Masseschulden

    Prüfung der vorliegenden Gebührenrechnungen der Steuerberatung auf Richtigkeit und Notwendigkeit

    Prüfung der vorliegenden Gebührenrechnungen der Rechtsberatung auf Richtigkeit und Notwendigkeit

    Prüfung der Übertragung einzelner Geschäfte und Aufgaben des Verwalters auf Hilfskräfte gemäß § 5 InsVV mit Unterscheidung in delegierbare Sonderaufgaben und originäre Verwalteraufgaben

    Feststellung über die Art und Höhe der bis zum Verfahrensabschluss zu erwartenden weiteren Einnahmen (insbesondere Steuererstattungen) und Ausgaben

    Überprüfung, ob die dem Vergütungsantrag des Verwalters zugrunde gelegte Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV richtig ermittelt wurde und die evtl. geltend gemachten Erhöhungstatbestände unter Berücksichtigung der Einbeziehung weiterer Fachkräfte angemessen erscheinen.

    usw.usf.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • stimme cuber zu, bis auf den letzten punkt: hier hat sich der Prüfgutachter nur darüber zu äußern, welche Tätigkeiten "outgesourst" wurden, nicht aber zur Vergütung !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Die fortgeführte Kassenprüfung kann, mit Zustimmung des Gerichts natürlich, sehr wohl die Schlußrechnungsprüfung ersetzen.


    Das kann sie schon einmal nicht, weil das Gericht dem GA nichts gestatten kann und der GA auch nicht dessen Aufsicht unterliegt.

    Hm, das hab ich auch nicht geschrieben.

    [
    Die Kassenprüfung gibt ja auch lediglich eine Momentaufnahme, ob da alles insolvenzrechtlich richtig gebucht ist, kann mal dahin stehen, schon deshalb weil im Laufe eines Verfahrens man dann doch mit ein paar Novationen des BGH konfrontiert wird.

    Vielleicht kann man sich darauf einigen, daß die Ergebnisse der fortgeführten Kassenprüfung bei der Schlußprüfung Eingang finden und den Prüfungsaufwand am Ende vermindern können.

  • stimme cuber zu, bis auf den letzten punkt: hier hat sich der Prüfgutachter nur darüber zu äußern, welche Tätigkeiten "outgesourst" wurden, nicht aber zur Vergütung !

    Dem SV steht grundsätzlich nicht zu, die Angemessenheit der einzelnen Punkte der Vergütung zu beurteilen. Mit der Zeit habe ich aber verstanden, dass es die Arbeit der Rechtspfleger erleichtert, wenn jemand, der das ganze Verfahren konsequent durchgearbeitet hat, unverbindlich seinen Eindruck schildert ("angemessen erscheinen", nicht "angemessen ist"). Das mag nach Haarspalterei klingen und ist es wahrscheinlich auch. Aber das haben wir an vielen Stellen in der InsO.

    Die Berichte der fortgesetzten Kassenprüfungen sind hilfreich, wenn es um die Schlussrechnungsprüfung geht. Ganz ersetzen können sie diese allerdings nicht. Vieles muss in der Gesamtschau des Verfahrens gesehen werden. Das fängt mit den Kosten der Rechtsberatung (z.B. Doppelabrechnungen) oder dem Abgleich der Verwertungseinnahmen an und geht bis zur Erstattung der Körperschaftssteuer/Soli.

    Wer bei großen/komplexen Verfahren Bedenken hinsichtlich SV-Kosten zu Lasten der Masse hat, sollte spaßeshalber mal die Kosten der Versicherungen für IV und GlA den SV-Kosten gegenüberstellen.

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