Mahn- und Klageverfahren neue Angelegenheit im Sinne von 15, 60 RVG?

  • Habe hier einen Antrag nach § 104 ZPO vorliegen. Der RA macht seine Gebühren nach neuem Recht geltend, Klageeingang im Nov. 2013.
    Zuvor lief ein Mahnverfahren mit Widerspruch vom 18.07.2013 gegen den Mahnbescheid, also definitiv altes Recht.
    Jetzt sagt der RA, dass ihm der Klageauftrag durch die Klägerin erst nach dem 01.08.2013 erteilt wurde.

    Irgendwelche Vollmachten sind nicht in der Akte, müssten ggf. nachgefordert werden?

    Ich bin jetzt doch ein wenig ins Straucheln geraten, ob es sich tatsächlich bei der Klage um eine neue Angelegenheit handeln könnte. Was sagt ihr dazu?

    Du kannst Dich über andere Leute aufregen, oder einfach einen Keks essen... ;)

  • Klage und Mahnverfahren sind verschiedene Angelegenheiten. Ggf. hat der Anwalt tatsächlich erst nur den Auftrag für das Mahnverfahren ( altes Rechts )erhalten und erst nach dem der Bekl. Widerspruch eingelegt hat den Auftrag für das Klageverfahren ( neues Recht ) . Musst Du ggf. aufklären. Wenn der Anwalt das so angibt würde ich ihm das glauben.

    gruss

    wulfgerd

  • Die SuFu spuckt einem da einige Themen aus...

    Kurz ergänzend zu wulfgerd:
    Maßgeblich ist der unbedingte Klageauftrag. Ist bereits mit dem Mahnantrag für den Fall des Widerspruchs der Abgabeantrag gestellt worden, dürfte ein auf die Einlegung des WS bedingter Klageauftrag vorliegen. Damit hättest du altes Gebührenrecht. Ist dem nicht so, hast du als Anhaltspunkt nur die Erklärung des RA, daher => wie wulfgerd.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Maßgeblich ist der unbedingte Klageauftrag. Ist bereits mit dem Mahnantrag für den Fall des Widerspruchs der Abgabeantrag gestellt worden, dürfte ein auf die Einlegung des WS bedingter Klageauftrag vorliegen. Damit hättest du altes Gebührenrecht. Ist dem nicht so, hast du als Anhaltspunkt nur die Erklärung des RA, daher => wie wulfgerd.


    :daumenrau Mit Einlegung des Widerspruches ist dann die Bedingung (Auftrag, in streitige Verfahren zu gehen/Klage zu erheben) eingetreten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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