Zusammenrechnung von zwei Sozialleistungen beim PfüB

  • Hallo Zusammen,

    ich bin mir nicht ganz einig, wie im folgenden Fall vorzugehen ist:
    Schuldner bezieht ALG II und Unfallrente von der BG, beides Sozialleistungen.

    Jetzt muss ja der unpfändbare Grundbetrag irgendwo zu entnehmen sein.
    Die BG hat jetzt Erinnerung eingelegt und gesagt, ich muss ja bestimmen woraus.

    Quasi aus der "sichereren" oder? Aber was ist denn bitte sicherer? Unfallrente oder ALG II? Beides gleichwertig und ich kann eins bestimmen?

    Danke für Infos :)

  • Aber die kenne ich doch nicht.
    Soll der Gläubiger das jetzt rausfinden oder wie? Ich fange ja jetzt nicht an alle DS anzuschreiben usw.
    Oder schreibe ich "ist aus der höheren Sozialleistung zu entnehmen" und die müssen das dann untereinander klären?

  • Aber die kenne ich doch nicht.
    Soll der Gläubiger das jetzt rausfinden oder wie? Ich fange ja jetzt nicht an alle DS anzuschreiben usw.
    Oder schreibe ich "ist aus der höheren Sozialleistung zu entnehmen" und die müssen das dann untereinander klären?

    Normalerweise sollte man die Art und Höhe der Einkünfte, die man zusammenrechnet kennen. Eben um auch die erforderliche Anordnung treffen zu können, welchem der Einkommen der pfandfreie Grundbetrag zu entnehmen ist. Ich mache die Zusammenrechnung nur, wenn mir nachgewiesen ist, dass und in welcher Höhe der Schuldner Einkünfte hat. Laut Zöller sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung nachzuweisen.

  • :daumenrau

    Schon oben wurde ja darauf hingewiesen, dass im Zweifel der höhere der beiden Ansprüche teils pfändungsfrei ist, arg. § 850e Nr. 2 ZPO. Wobei hier ein Fall vorliegt, in dem man das auch mal anders entscheiden könnte:
    Die Unfallrente dürfte eine dauerhafte und unbedingte Leistung sein, deren Gewährung nicht vom Hinzutreten anderer Leistungen abhängt, während das ALG II nur subsidiär ist. Das legt m.E. nahe, die Unfallrente teils pfändungsfrei zu halten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :daumenrau

    Schon oben wurde ja darauf hingewiesen, dass im Zweifel der höhere der beiden Ansprüche teils pfändungsfrei ist, arg. § 850e Nr. 2 ZPO. Wobei hier ein Fall vorliegt, in dem man das auch mal anders entscheiden könnte:
    Die Unfallrente dürfte eine dauerhafte und unbedingte Leistung sein, deren Gewährung nicht vom Hinzutreten anderer Leistungen abhängt, während das ALG II nur subsidiär ist. Das legt m.E. nahe, die Unfallrente teils pfändungsfrei zu halten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Genau, Stöber, Rdn. 1145. Dort geht es zwar um mehrere Arbeitseinkommen, aber für zwei Sozialgeldleistungen kann nichts anderes gelten. Also sollte man den unpfändbaren Grundbetrag aus dem sichereren und beständigeren Einkommen nehmen und das dürften die BG-Rente sein.

    Aber beachte, dass Du nicht nur festsetzen musst aus welcher Leistung die unpfändbaren Grundbeträge zu entnehmen sind, sondern auch aus welcher Leistung die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind. Im Gesetz steht zwar nur etwas von Grundbeträgen, aber das Gericht muss auch bestimmen, aus welchem Einkommen die unpfändbaren Mehrbeträge zu entnehmen sind. Die Drittschuldner können sich darüber nicht verständigen, das muss das Gericht bestimmen (s. Stöber, Rdn. 1146). Sonst kassierst Du die nächste Erinnerung der BG.:eek:

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