• Ich bin verwirrt:

    Notarielles Testament: Erblasserin setzt ihren Sohn als Vorerben, ihre 2 Enkelkinder als Nacherben ein. Für die Zeit der Vorerbschaft (Nacherbfall tritt mit Tod der Vorerben ein) ist TV angeordnet. Zum TV soll der Sohn jemanden benennen. Der benennt sich ad hoch mal selbst:D Ist so natürlich völlig sinnbefreit. Ich würde ihm mitteilen, dass das unzulässig ist. Meine Frage: Schreibe ich ihn erstmal an und erkläre ihm die Rechtslage oder treffe ich gleich eine Entscheidung und benenne selbst einen TV (das Nachlassgericht soll nämlich einen TV bestimmen, wenn sich der Sohn nicht binnen 3 Monaten ab Erbfall äußert). Verfahrensrechtlich ist mir nämlich noch nicht klar, was ich hier wie veranlassen kann. Er hat sich selbst bestimmt und darauf möchte ich jetzt angemessen reagieren.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Einsetzung des alleinigen Vorerben als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vorerben auszuüben, ist unwirksam. Mit der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Alleinerbe bzw. befreiter Vorerbe nicht zugleich Testamentsvollstrecker sein kann, da dies zu einer sinnlosen Verdoppelung der Rechte durch die Einsetzung als Vorerben und Testaments­vollstrecker führen würde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allein dort zuzulassen sein, wo die Doppelstellung nicht sinnlos erscheint (BGH 26.1.05, IV ZR 296/03, ErbBstg 05, 248, Abruf-Nr. 050581).

    Habe ich gerade selbst gefunden. Wann ist denn das mal nicht sinnlos?:gruebel::gruebel:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Nein, mir ist nicht langweilig, ich habe gerade nur schon selbst eine Lösung gefunden:daumenrau sowas soll ja auch mal vorkommen ;) Ich würde ihn jetzt erstmal anschreiben und Gelegenheit geben einen neutralen Dritten zu benennen- unter Hinweis auf BGH-Entscheidung usw. So, Frage selbst beantwortet. Hach...

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Eine schöne Darstellung deiner Gedankengänge:D ....sogenannter Eigentread unter Befreiung von § 181 BGB :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sonst nimm Dir doch einfach für jede Deiner Stimmen im Kopf einen eigenen Usernamen? ;)

    Diskutier dann ruhig weiter mit Dir selbst. Wir folgen Dir dann und können so auch was davon lernen:daumenrau

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Sonst nimm Dir doch einfach für jede Deiner Stimmen im Kopf einen eigenen Usernamen? ;)

    Diskutier dann ruhig weiter mit Dir selbst. Wir folgen Dir dann und können so auch was davon lernen:daumenrau

    :daumenrau:D:D Quasi eine Art Selbsthilfe ohne Außenwirkung. Darüber sollte ich wirklich ernsthaft nachdenken:)

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Einsetzung des alleinigen Vorerben als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vorerben auszuüben, ist unwirksam. Mit der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Alleinerbe bzw. befreiter Vorerbe nicht zugleich Testamentsvollstrecker sein kann, da dies zu einer sinnlosen Verdoppelung der Rechte durch die Einsetzung als Vorerben und Testaments*vollstrecker führen würde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allein dort zuzulassen sein, wo die Doppelstellung nicht sinnlos erscheint (BGH 26.1.05, IV ZR 296/03, ErbBstg 05, 248, Abruf-Nr. 050581).

    Habe ich gerade selbst gefunden. Wann ist denn das mal nicht sinnlos?:gruebel::gruebel:

    Es ist immer sinnlos, weil der BGH die betreffende Rechtsfrage nicht zutreffend gewürdigt hat (Bestelmeyer FamRZ 2005, 1830).

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