KfB bei Zweitschuldnerhaftung

  • Hallo liebe Kollegen,

    vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen. Ich habe ein Verfahren, dass mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Kosten sind in dem Beschluss dem Schuldner auferlegt worden. Aufgrund der Zweitschuldnerhaftung ist die Krankenkasse, die den Antrag seinerzeit gestellt hat, in Anspruch genommen worden (§ 31 II GKG). Die Krankenkasse hat nun einen Antrag gestellt, diese Kosten gegen den Schuldner festsetzen zu lassen. Meines Erachtens fehlt es an einer speziellen gesetzlichen Grundlage. In der Kommentarliteratur steht nur, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung des Erst- und Zweitschuldners der Zweitschuldner im Innenverhältnis nach dem BGB einen Erstattungsanspruch hat. Verweise ich dann die KK darauf, den Anspruch zivilrechtlich geltend zu machen? Finde ich auch komisch, weil das ja wieder extra kostet und für uns wäre es eigentlich ja so nicht das Problem. Aber mir fehlt es eben an einer Regelung. Oder kann man § 103 ZPO insofern anwenden?! Bin mir grad nicht sicher, ob der Beschluss ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist ...

    Könnt Ihr mir helfen? Hattet Ihr schon mal einen solchen Fall??
    Ein schönes WE an alle!!

  • denke auch, dass 788 der Weg ist. Ist zwar alles unfug, aber die Kassen halt.... Aber die könnenm.W. ihren kruscht auch selbst titulieren, dann würde das Rechtschutzbedürfnis fehlen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ja, in dem Beschluss steht, dass der Schuldner die Kosten zu zahlen hat. Deswegen finde ich es eigentl. Quatsch, die KK auf die zivilrechtlichen Vorschriften zu verweisen. Ich würde dann ja den kompletten Betrag festsetzen und nicht nur die Hälfte oder? Würdet Ihr es denn mit gutem Gewissen machen können? Oder erst einmal versuchen es abzuwimmeln....?

  • Aber die könnenm.W. ihren kruscht auch selbst titulieren, dann würde das Rechtschutzbedürfnis fehlen.

    Geht vorliegend nicht, § 66 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 1 Abs. 2 VwVG.

    Ja, in dem Beschluss steht, dass der Schuldner die Kosten zu zahlen hat.

    Eben deshalb kann das auch gegen den Schuldner festgesetzt werden und muss nicht § 788 ZPO bemüht werden. Die Krankenkasse hat ja nicht auf der Grundlage der Kostenentscheidung gezahlt, sondern wegen der Bestimmungen des GKG. Die Erstattungspflicht des Schuldners zu 100 % ergibt sich aus der Kostenentscheidung im Beschluss über die Abweisung mangels Masse.

    Wenn der Krankenkasse zeitnah nach Antragstellung (so wird es hier gemacht) eine Kostenrechnung geschickt worden wäre, käme doch auch niemand auf die Idee, dass die Krankenkasse sich das nicht ohne weiteres auf der Grundlage des Beschlusses über die Abweisung mangels Masse festsetzen lassen kann.

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