Wohnungsmietvertrag durch Betreuten unterschrieben

  • Es liegt ein Einwilligungsvorbehalt (EV) im Bereich der Vermögenssorge vor. Weiterhin ist der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten angeordnet.

    Darf die Betreute allein, ohne Genehmigung des Betreuer, einen Mietvertrag eingehen und unterschreiben?

  • Diese Konstellation ist sehr ungünstig.

    Man kann sich wohl auf den Standpunkt stellen, dass der Abschluss des Mietvertrages unter Wohnungsangelegenheiten fällt und für diesen kein EV angeordnet ist.

    Allerdings hebelt dies u. U. den durch den EV gewollten Schutz des Betroffenen aus, da der Mietvertrag natürlich auch (ggf. erhebliche) vermögensrechtliche Auswirkungen hat.

  • Dann liegt die Lösung auf der Hand: Da das Rechtsgeschäft beide Teile des Aufgabenkreises berührt, wird ein Betreuerhandeln erforderlich sein.

  • Beim Abschluss eines Mietvertrages hätt ich keinerlei Schmerzen den auch komplett unter Vermögenssorge zu subsummieren ;)

    Diese Mischnatur bei den Wohnungsangelegenheiten betrifft eher die Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. andere Angelegenheiten.

  • Wenn ich den Mietvertrag genehmigen muss, müsste ich mir die Gehnehmigung durch das Betreuungsgericht genehmigen lassen? Es geht hier ja um Wohnraum.


    Der Abschluss eines Mietvertrages durch den Betreuer ist doch aber nie genehmigungsbedürftig, wenn dieser unbefristet mit gesetzlicher Kündigungsfrist oder für weniger als 4 Jahre abgeschlossen wurde. :gruebel:

  • Ja, stimmt, ich hatte nicht erwähnt, dass der Mietvertrag eine über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehende Kündigungfrist enthält. Soll ich mir meine Genehmigung deshalb genehmigen lassen durch das Betreuungsgericht?

    Ist schon mal die Frage, ob das überhaupt zulässig ist.

  • Soll ich deshalb mir meine Genehmigung vom Betreuungsgericht genehmigen lassen?

    Wenn eine betreuungsgerichtlichen Genehmigung erforderlich ist, dann ist nicht deine Genehmigung genehmigungspflichtig, sondern das Grundgeschäft (d.h. der Mietvertrag).

    Musste ich vor kurzem auch lernen.

  • Hallo,

    ich stehe gerade total auf dem Schlauch..

    Habe einen Ergänzungsbetreuer, der einen Untermietvertrag zwischen der eigentlichen Betreuerin (Mutter) und dem Betreuten (Sohn) abgeschlossen hat.

    Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen mit den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen. Mir liegt jetzt ein Schreiben des Ergänzungsbetreuers vor, mit der Bitte um Mitteilung, ob Bedenken gegen den Abschluss des Vertrages bestehen. Anderenfalls könnte die unterzeichnete Version zur Genehmigung vorgelegt werden.

    Der Ergänzungsbetreuer ist Anwalt und sollte daher die zulässigen vertraglichen Grundlagen kennen.. zudem ist doch bei unbestimmter Mietdauer und gesetzlichen Kündigungsfristen kein Genehmigungserfordernis oder bin ich jetzt total falsch??

    Entschuldigung für diese blöde Frage aber aktuell hab ich ein Brett vor meinem Kopf :gruebel::eek:

  • Da zumindest theoretisch die Fragestellung noch offen lässt, wer Eigentümer der Mieträume ist, bitte den Sachverhalt aufklären.

    Sollte die Mutter die Eigentümerin rein, sollte der Ergänzungsbetreuer bitte den § 1907 Absatz 3 BGB bis zum Ende lesen.

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  • zudem ist doch bei unbestimmter Mietdauer und gesetzlichen Kündigungsfristen kein Genehmigungserfordernis oder bin ich jetzt total falsch??

    Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.

    Auf die Dauer kommt es also nicht an.

  • Eigentümerin ist die Mutter und nicht der Sohn. Der Sohn ist Mieter.

    Naja auf die Dauer kommt es schon an.. steht ja drin "..nicht länger als 4 Jahre dauern sollte..".

    Danke für die schnellen Antworten.
    Allen ein schönes Wochenende!:daumenrau

  • Hallo Zusammen,

    ich muß das Thema nochmal aufgreifen, die Kurzversion: Die Betreute hat einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, es besteht Einwilliungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, angeordnete Aufgabenkreise sind unter anderem Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Die Betreute ist 6 Wochen nach dem Einzug wieder ausgezogen, der Betreuer meint, es besteht ein Mietvertrag, eine Genehmigung / Zustimmung zum Vertragsschluß hatte er aber nicht erteilt. Die Wohnung ist nie gekündigt worden. Es geht jetzt um Mietschulden.

    ich meine, daß wenn ein Einwilligungsvorbehalt Vermögenssorge angeordnet ist, der vom Betreuten abgeschlossene Mietvertrag gem. § 108 BGB schwebend unwirksam ist. Der Betreuer muß des Vertrag genehmigen, sonst ist der Vertrag unwirksam.
    Das kann nach dem Sinn und Zweck des EV nicht anders sein, weil das Vermögen sonst nicht umfassend geschützt ist. Ein Mietvertrag kann schon allein wegen der einzuhaltenden Kündigungsfristen erhebliche finanzielle Folgen haben, wie man am vorliegenden Fall gerade sieht.
    Weil der Betreuer nicht genehmigt hat, ist der Mietvertrag unwirksam.

    Frage:
    Sieht das irgendwer anders ?
    Gibt es ein Urteil oder einen Beschluß für den einen oder den anderen Standpunkt ?

    Grüße
    Julchen

  • Der Mietvertrag ist schwebend unwirksam und wenn der Betreuer die Einwilligung versagt, kommt er nicht zustande. Daran kann man doch nicht ernsthaft zweifeln, oder? § 1903 BGB ist da doch eindeutig.
    (Für Mietverträge bräuchte ein Betreuer ja u. U. sogar noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts für seine Einwilligung, § 1907 BGB. Das sollte aber in diesem Fall mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht so sein.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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