• Hallo, folgender Fall:
    Die Beklagte hat Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlungvor dem OLG wurde eine Einigung erzielt, dass die Beklagte keinen Kostenantragstellen wird, wenn die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Klägerin hat die Klagedann zurückgenommen. Daraufhin hat das OLG die Gerichtskosten für dasBerufungsverfahren von der Klägerin angefordert, die aber nicht gezahlt hat.Daher wurde die Beklagte als Zweitschuldner in Anspruch genommen, die dann auchgezahlt hat.
    Jetzt stellt die Beklagte einen Kfa über die gezahlten GKII. Instanz mit der Begründung, dass diese Kosten von der Klägerin zu zahlengewesen wären, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat. Die Erklärung über denVerzicht auf einen Kostenantrag hätte sich auf die außergerichtlichen Kostenbezogen, da die Klagerücknahme die Kostentragung hinsichtlich derGerichtskosten durch die Klägerin impliziere.
    Die Klägerin sieht dies anders und sagt, dass laut Verhandlungvor dem OLG die Beklagtenseite zugesagt habe, keinen Kostenantrag zu stellen,wenn die Klage zurückgenommen wird, was auch geschehen ist. Die Beklagte seials Berufungsklägerin Kostenschuldner der Gerichtskosten.
    Aus meiner Sicht hat die Beklagte einenErstattungsanspruch, da die Gerichtskosten aufgrund der Klagerücknahme von derKlägerin zu erstatten gewesen wären und die Beklagte nur als Zweitschuldnerineingesprungen ist. Der Kostenantrag bezieht sich für mich daher nur auf dieaußergerichtlichen Kosten. Wie seht ihr das?

  • wenn ich das richtig verstanden haben, hast Du keinen zur Zwangsvollstreckung geeignteten Titel, sodass keine Festsetung erfolgen kann. Ggf. muss die Partei Kostenantrag beim OLG stellen, das dürfte aber nicht Dein Problem sein

    gruss

    wulfgerd

  • Es wird eine KGE des OLG geben im Einstellungsbeschluss.
    Allerdings waren die GK wohl der Beklagten bei Einlegung der Berufung in Rechnung zu stellen.
    Danach könnte die Erklärung der Beklagten, keinen Kosten(festsetzung?)antrag stellen zu wollen auch diesen Posten umfassen.
    Es handelt sich jedoch um einen streitigen (bleibenden?) klägerischen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden kann.
    Ergo wäre festzusetzen, wenn die Beklagte den Antrag aufrecht erhält.
    Dem Kläger bliebe die Vollstreckungsabwehrklage.

    Revidiert! -siehe #9-

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (11. August 2014 um 13:05)

  • @ Little Steven

    da steht nichts von Einstellungsbeschluss nur Klagerücknahme . Ich habe auch im Enstellungsbeschluss auch noch keine KGE gesehen. Ich gehe davon aus, dass Du Einstellung der ZWV mit oder ohne SL meinst

    gruss

    wulfgerd

  • Die Beklagte hat Berufung eingelegt.


    Damit ist sie Kostenschuldner hinsichtlich der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (Antragstellerhaftung).

    In der mündlichen Verhandlungvor dem OLG wurde eine Einigung erzielt, dass die Beklagte keinen Kostenantragstellen wird, wenn die Klägerin die Klage zurücknimmt. Die Klägerin hat die Klagedann zurückgenommen.


    Das wurde nicht beschränkt auf die Anwaltskosten sondern gilt allgemein - also auch für die Gerichtskosten.

    Daraufhin hat das OLG die Gerichtskosten für dasBerufungsverfahren von der Klägerin angefordert, die aber nicht gezahlt hat.


    Es war falsch, diese Kosten der Klägerin in Rechnung zu stellen. Die hat ja keine Berufung eingelegt und haftet demnach auch nicht für diese Kosten.

    Daher wurde die Beklagte als Zweitschuldner in Anspruch genommen, die dann auchgezahlt hat.


    Das war falsch vom Berufungsgericht. Die Beklagte haftet nicht als Zweitschuldnerin sondern als alleinige Schulderin. Weil es keine KGE gibt, greift nur die Antragstellerhaftung.

    Jetzt stellt die Beklagte einen Kfa über die gezahlten GKII. Instanz mit der Begründung, dass diese Kosten von der Klägerin zu zahlengewesen wären, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat.


    Stimmt nicht. Die Beklagte hat ausdrücklich auf eine KGE verzichtet und erklärt, sie werde keinen Kostenantrag stellen.

    Die Erklärung über denVerzicht auf einen Kostenantrag hätte sich auf die außergerichtlichen Kostenbezogen, da die Klagerücknahme die Kostentragung hinsichtlich derGerichtskosten durch die Klägerin impliziere.


    Das hätte aber dann auch ausdrücklich im Vergleich so drin stehen müssen, tut es aber nicht.

    Die Klägerin sieht dies anders und sagt, dass laut Verhandlungvor dem OLG die Beklagtenseite zugesagt habe, keinen Kostenantrag zu stellen,wenn die Klage zurückgenommen wird, was auch geschehen ist. Die Beklagte seials Berufungsklägerin Kostenschuldner der Gerichtskosten.


    Da hat sie vollkommen Recht.

    Aus meiner Sicht hat die Beklagte einenErstattungsanspruch, da die Gerichtskosten aufgrund der Klagerücknahme von derKlägerin zu erstatten gewesen wären und die Beklagte nur als Zweitschuldnerineingesprungen ist. Der Kostenantrag bezieht sich für mich daher nur auf dieaußergerichtlichen Kosten. Wie seht ihr das?


    Ich sehe das anders und würde den Kostenfestsetzungsantrag aus den o.g. Gründen zurückweisen.

  • :daumenrau

    Sehe ich auch so. Das ganze krankt doch nur daran, dass § 12 GKG nur für die erste Instanz die Terminierung von der Einzahlung des Vorschusses abhängig macht. Unter normalen Umständen hätte die Beklagte doch längst bezahlen müssen, bevor es zur Verhandlung vor dem OLG kommt, weil unmittelbar nach Eingang der Berufung die Kostenrechnung rausgeht (jedenfalls hier gibt es eine entsprechende Anweisung der Verwaltung an die Geschäftsstellen, die Kosten so früh wie möglich zu machen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ebenfalls wie beldel.

  • @ Little Steven

    da steht nichts von Einstellungsbeschluss nur Klagerücknahme . Ich habe auch im Enstellungsbeschluss auch noch keine KGE gesehen. Ich gehe davon aus, dass Du Einstellung der ZWV mit oder ohne SL meinst

    gruss

    wulfgerd

    Sorry. Ich habe mich von den Erfahrungen mit Verfahren nach der VwGO leiten lassen und die Sonderheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht im Blick gehabt.:oops: Also: Keine KGE, kein KFB.

  • Brille: Feilmann... :wechlach:

  • Nana, man nicht gleich so heftig - was willste denn im Alter machen? :D

  • Die Beklagtenseite ist mit dem Antrag, dem Kläger die Gerichtskosten aufzuerlegen, vor dem OLG gescheitert. Gründe: Es fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Beklagte erklärt hat, keinen Kostenantrag zu stellen. Dieser Verzicht umfasst auch die Gerichtskosten.

    Ihr hattet also Recht. Danke nochmal!

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