Nichtabhilfe Erinnerung und Zulassungsbeschwerde

  • Ich möchte einer Erinnerung (§ 11 II) gegen einen Beschluss nicht abhelfen:


    Im Beschluss wurde ein Übergang nach § 1836 c GB festgestellt, Wert unter 600 Euro. Im Beschluss wurde die Beschwerde nicht zugelassen.
    Muss ich im Nichtabhilfebeschluss über den gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde entscheiden ?

    Wenn ich Beschwerde zulassen würde (Teilabhilfe ?) wem vorlegen ?

    Danke

  • Da bei Rechtspflegerentscheidungen die Nichtzulassung für angreifbar erachtet wird, wäre soweit sich die Erinnerung hier gegen richtet, meines Erachtens auch in der Nichtabhilfe dazu Stellung zu nehmen.

    Würde man im Wege der Teilabhilfe die Beschwerde zulassen, müsste man die Akte konsequenterweise wohl dem Landgericht vorlegen, da es sich bei dem Vorbringen des Betreuers dann um eine - jetzt ja zulässige - Beschwerde handelt.

  • Eine Zulassung der Beschwerde hätte nur im ursprünglichen Beschluss erfolgen können, § 61 FamFG.

    Nach eingelegter Erinnerung kann nicht entschieden werden, dass nun doch die Beschwerde gegen den Beschluss möglich sein. Dies würde gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen.

    Auch Nichtabhilfebeschlüsse des Rechtspflegers sind unanfechtbar, da es sich um Zwischenentscheidungen handelt.

  • Es sei denn man folgt der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.01.2010:

    "Entscheidet der Rechtspfleger bei Nichterreichen des Beschwerdewerts des § 61 Abs. 1 Fam FG über die Nichtzulassung der Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 und 3 Fam FG, dann ist hiergegen die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegeben und es kann im Wege der Abhilfe auf Zulassung der Beschwerde (§ 61 Abs. 3 Satz 1 Fam FG) erkannt werden."

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