Der Erblasser hinterlässt m,ehrere Testamente. In dem letzten verfügt er:
"Ich hebe alle bisherigen Testamente auf, so dass nach meinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt."
Richter schreibt mir das nach § 16 II RpflG zu, ich schreibe zurück, dass das m.E. ein Fall des § 2066 BGB ist.
Nun bekomme ich die Sache wieder zurück:
"M.E. ist die letztwillige Verfügung so auszulegen, dass es dem Erblasser nur auf die Aufhebung der alten testamente ankam und daher weiter keine letztwillige Verfügung vorliegt.
Was meint Ihr?