§ 2066 BGB?

  • Der Erblasser hinterlässt m,ehrere Testamente. In dem letzten verfügt er:
    "Ich hebe alle bisherigen Testamente auf, so dass nach meinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt."

    Richter schreibt mir das nach § 16 II RpflG zu, ich schreibe zurück, dass das m.E. ein Fall des § 2066 BGB ist.
    Nun bekomme ich die Sache wieder zurück:
    "M.E. ist die letztwillige Verfügung so auszulegen, dass es dem Erblasser nur auf die Aufhebung der alten testamente ankam und daher weiter keine letztwillige Verfügung vorliegt.

    Was meint Ihr?

  • Ich denke auch, dass es dem Erblasser lediglich darauf ankam, die bisherigen Testamente zu widerrufen und der Zusatz, dass nun die gesetzliche Erbfolge gelten soll, lediglich der Klarstellung diente.

    Wo ist aber das Problem? Die bist zuständig und nun ist eben die Erbfolge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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