Löschungsersuchen vom Urkundsbeamten

  • Cromwell; warum schimpfst du auf die Grundbuchrechtspfleger. Die sind doch nur dann zuständig, wenn die Löschung auf Bewilligung des Insolvenzverwalters erfolgt. Im Übrigen gilt doch 12c GBO, somit die Zuständigkeit des UdG.

  • Den guten Grund kann ich nicht erkennen, wenn 80 % daneben geht. Lasst doch den zuständigen UdG ran. Vielleicht wird es dann besser.

  • Es von mir so gemeint, dass der UdG des Grundbuchgerichts tätig werden sollte, wenn schon 8 von 10 Grundbuchrechtspflegern nicht erkennen, das der UdG des InsoGerichts für das Löschungsersuchen un zuständig ist.

  • Wahrscheinlich daher, wo auch die gegenteilige Erkenntnis herstammte...

    Es gibt genug GBÄ, in denen das tatsächlich immer noch vom Rechtspfleger bearbeitet wird. Und das eben leider nicht immer besser als bei Gerichten, in denen das tatsächlich wie vorgesehen vom UdG bearbeitet wird. Es gibt immer "sohne und solche" und verschiedene Umstände, die das Arbeitsergebnis beeinflussen. Pauschalkritik ohne Kenntnis der Umstände könnte unangebracht sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Natürlich könnte sie das. Deswegen fußte meine Kritik auch auf der - unterstellt zutreffenden - Aussage des betreffenden Vorposters, dass acht von zehn Grundbuchämtern den Mangel nicht bemerken ("Wenn das wirklich ...").

    Im Ergebnis bleibt sich das alles aber natürlich gleich. Sowohl der Rechtspfleger als auch der Urkundsbeamte müssen den Mangel bemerken.

  • Also zählt nur das Ergebnis, egal ob es gesetzesmäßig zustande kam?

    Das Ergebnis überzeugt vorliegend.

    Dass es nicht gesetzesmäßig wäre, überzeugt mich nicht:
    Das IG hat durch den UdG ersucht - auf meine Anweisung.

    Aber wenn es dir / euch so viel bedeutet:
    werde ich also künftig vorbereitend zur Unterschrift wiedervorlegend verfügen - gehen halt zwei weitere Tage zum Absenden und ein mE unnötiger Aktenumlauf drauf.

    aber seisdrum ... wenn dann alle zufrieden sind.

    Danke :)

  • Wenn schon schlank arbeiten, dann konsequent - was hindert daran, das postfertige Ersuchen so wie eine Zwischenverfügung direkt selbst zu unterschreiben und ins eigene Postfach zu legen, um die Aktenliegezeit bis zur Erledigung einzusparen?

  • Wenn schon schlank arbeiten, dann konsequent - was hindert daran, das postfertige Ersuchen so wie eine Zwischenverfügung direkt selbst zu unterschreiben und ins eigene Postfach zu legen, um die Aktenliegezeit bis zur Erledigung einzusparen?

    Lass gut sein, mach ich genug selbst, danke.

  • Mal die rechtliche Betrachtung ausgeklammert:

    Es braucht doch nicht darüber diskutiert zu werden, dass wir bei Insolvenzverfahren in weiten Teilen über Dinge reden, deren Anspruch eher gering angesiedelt ist. Es werden Beurkundungen und Mitteilungen vorgenommen, fertig. Für das Erstellen eines GB-Ersuchens in der Inso muss man hier eine Grundbuchbezeichnung und die Anschrift des Gerichts in eine Vorlage eingeben.

    Inso ist in weiten Teilen (IK und IN-Verfahren, die "verkappte" IK-Verfahren sind) schlicht Massenabfertigung. Weshalb dann Schreiben mit der Unterschrift eines Rechtspflegers verziert sein müssen, ist zumindest fraglich. Bei anderen Behörden fragt auch niemand, ob der Unterzeichner Amtsinspektor oder Inspektor ist.

  • Mal die rechtliche Betrachtung ausgeklammert:

    Es braucht doch nicht darüber diskutiert zu werden, dass wir bei Insolvenzverfahren in weiten Teilen über Dinge reden, deren Anspruch eher gering angesiedelt ist. Es werden Beurkundungen und Mitteilungen vorgenommen, fertig. Für das Erstellen eines GB-Ersuchens in der Inso muss man hier eine Grundbuchbezeichnung und die Anschrift des Gerichts in eine Vorlage eingeben.

    Inso ist in weiten Teilen (IK und IN-Verfahren, die "verkappte" IK-Verfahren sind) schlicht Massenabfertigung. Weshalb dann Schreiben mit der Unterschrift eines Rechtspflegers verziert sein müssen, ist zumindest fraglich. Bei anderen Behörden fragt auch niemand, ob der Unterzeichner Amtsinspektor oder Inspektor ist.

    Darüber kann man sicher diskutieren. Es ist aber dann Sache des Gesetzgebers, entsprechende Änderungen vorzunehmen. Derzeit sind dem UdG im Insolvenzverfahren eben nur einzelne Tätigkeiten, z. B. nach §§ 30, 31 InsO, zugewiesen, während für das Grundbuchersuchen nach ausdrücklicher Bestimmung in § 32 Abs. 2 InsO das Insolvenzgericht zuständig ist – und das ist der Rechtspfleger (soweit keine Richtervorbehalte bestehen). Dass der UdG nicht "das Gericht" ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 153 GVG; danach wird die Geschäftsstelle "bei" dem Gericht eingerichtet.

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