PKH-Nachprüfung / sachl. u. funkt. Zuständigkeit

  • Hallo,

    ich stelle diese Frage mal hier und nicht im Fachgerichtsforum, weil die Vorschriftenlage mit Blick auf § 73a Abs.5 SGG bzw, § 20 Abs.1 Ziffer 4 b) und c) RPflG im Ergebnis gleich zu sein scheint:

    Aus § 127 Abs.1 S.2 ZPO ergibt sich, dass Entscheidungen im PKH-Verfahren grundsätzlich vom Gericht des ersten Rechtszugs erlassen werden. Das dürfte ja auch Entscheidungen über die Änderung der Bewillugung nach § 120a ZPO erfassen. Ich stelle mir also gerade vor, dass am Landessozialgericht in einigen abgeschlossenen Berufungsverfahren eine routinemäßige Prüfung erfolgen soll, ob eine Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Klägers, dem PKH ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden war, erfolgt ist. Damit "beauftragt" das LSG dann den UdG am Gericht des ersten Rechtszuges. Ich prüfe dann also und stelle vielleicht fest, dass tatsächlich eine Ratenzahlung angeordnet werden kann. Dann erlasse ich eine entsprechende Entscheidung und leite die Akte dann als LSG weiter, damit dort die Einziehung der Raten veranlasst und überwacht werden kann. Wird nicht gezahlt, bekomme ich die Akte für eine Entscheidung nach § 124 Abs.1 Ziffer 5 ZPO zurück.

    Ist das richtig? :gruebel:

    Grüße,
    Garfield

  • Nach Abschluss des Verfahrens bist Du m.E. nach § 73a Abs. 5 SGG originär ohne Übertragung für die Überprüfung zuständig.
    Dazu muss Dir allerdings die Akte nach dem Abschluss der Instanz vorgelegt werden, damit Du Dir im konkreten Fall Gedanken
    über das ob und wann von Prüffristen machen kannst. Wegen der Einforderung der angeordneten Raten vgl. die DB-PKHG.

  • ... Ich stelle mir also gerade vor, dass am Landessozialgericht in einigen abgeschlossenen Berufungsverfahren eine routinemäßige Prüfung erfolgen soll, ob eine Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Klägers, dem PKH ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden war, erfolgt ist. ...


    In Ergänzung zu Little Steven: Die PKH-Nachprüfung ist m. E. ausschließlich Aufgabe der Sozialgerichte. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Gericht der höheren Instanz ist nur zuständig, solange das Verfahren bei ihm anhängig ist. In abgeschlossenen Berufungsverfahren dürfte es daher beim LSG keine Prüfungen mehr geben.

  • ... Ich stelle mir also gerade vor, dass am Landessozialgericht in einigen abgeschlossenen Berufungsverfahren eine routinemäßige Prüfung erfolgen soll, ob eine Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Klägers, dem PKH ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden war, erfolgt ist. ...


    In Ergänzung zu Little Steven: Die PKH-Nachprüfung ist m. E. ausschließlich Aufgabe der Sozialgerichte. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Gericht der höheren Instanz ist nur zuständig, solange das Verfahren bei ihm anhängig ist. In abgeschlossenen Berufungsverfahren dürfte es daher beim LSG keine Prüfungen mehr geben.

    In länger laufenden Berufungsverfahren darf/soll sich nach der neuen Regelung auch der Kollege des ghD beim LSG Gedanken machen und ggf. tätig werden, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf. Hierfür müßten ihm allerdings die Akten auch vorgelegt werden, damit er sich ggf. eine Prüffrist notieren kann. Richterlicherseits könnte diesem Ansinnen allerdings ein Riegel vorgeschoben werden;). Mal schauen wann die Mehrarbeit in Pebb§y berücksichtigt wird.

  • Wir ziehen im Überprüfungsverfahren auch Raten für das Berufungsverfahren hier am SG ein. Ich glaube aber, dass das schon immer so war, wenn die Verfahren beendet sind - auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
    Nach Abschluss beim LSG kommen grundsätzlich alle Akten hier her und werden zusammen mit den erstinstanzlichen Akten bei uns archiviert. Die PKH-Überprüfung ist damit für uns unproblematisch.

  • Ich möchte noch einwerfen, dass m.E. die Zuständigkeit des UdG in der Sozialgerichtsbarkeit nur auf Verfahren anwendbar ist, die auf einem PKH-Antrag nach dem 31.12.2013 beruhen, denn die neu eingeführten Vorschriften des § 73 a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO in der Fassung ab dem 01.01.2014. Die Zuständigkeit der Nachprüfung bestehen in der II. Instanz nach § 120a ZPO, wenn sich während des noch nicht abgeschlossenen Verfahren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern und der Antrag zur Überprüfung hierzu vorliegt. Weiterhin liegt die Zuständigkeit nach § 124 ZPO in der II.Instanz, wenn dort die Antragsteller länger als drei Monate mit der Zahlung der Monatsraten im Rückstand sind. Der Berg der Überprüfungen wird aber in der Zuständigkeit der I. Instanz liegen.

  • Ich möchte noch einwerfen, dass m.E. die Zuständigkeit des UdG in der Sozialgerichtsbarkeit nur auf Verfahren anwendbar ist, die auf einem PKH-Antrag nach dem 31.12.2013 beruhen, denn die neu eingeführten Vorschriften des § 73 a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO in der Fassung ab dem 01.01.2014.


    Sehe ich mit Blick auf § 40 EGZPO ebenso.

  • Ich möchte noch einwerfen, dass m.E. die Zuständigkeit des UdG in der Sozialgerichtsbarkeit nur auf Verfahren anwendbar ist, die auf einem PKH-Antrag nach dem 31.12.2013 beruhen, denn die neu eingeführten Vorschriften des § 73 a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO in der Fassung ab dem 01.01.2014. Die Zuständigkeit der Nachprüfung bestehen in der II. Instanz nach § 120a ZPO, wenn sich während des noch nicht abgeschlossenen Verfahren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern und der Antrag zur Überprüfung hierzu vorliegt. Weiterhin liegt die Zuständigkeit nach § 124 ZPO in der II.Instanz, wenn dort die Antragsteller länger als drei Monate mit der Zahlung der Monatsraten im Rückstand sind. Der Berg der Überprüfungen wird aber in der Zuständigkeit der I. Instanz liegen.

    Stellt sich im Hinblick auf die Zuständigkeitszuweisung in § 73 a Abs. 5 SGG die Frage, ob der UdG gD nicht auch Gericht i.S.v. § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO ist. Davon gehe ich zunächst einmal aus (- sonst läuft die Regelung mangels gerichtlichen Verlangens möglicherweise ins Leere).

  • Ich möchte noch einwerfen, dass m.E. die Zuständigkeit des UdG in der Sozialgerichtsbarkeit nur auf Verfahren anwendbar ist, die auf einem PKH-Antrag nach dem 31.12.2013 beruhen, denn die neu eingeführten Vorschriften des § 73 a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO in der Fassung ab dem 01.01.2014.


    Sehe ich mit Blick auf § 40 EGZPO ebenso.


    Für die Vorprüfung o.k.
    Aber auch für die Überprüfung nach Abschluss des Verfahren? Das wird hier nämlich anders gesehen. Das ist alles bereits auf uns abgedrückt.

  • Ich möchte noch einwerfen, dass m.E. die Zuständigkeit des UdG in der Sozialgerichtsbarkeit nur auf Verfahren anwendbar ist, die auf einem PKH-Antrag nach dem 31.12.2013 beruhen, denn die neu eingeführten Vorschriften des § 73 a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO in der Fassung ab dem 01.01.2014.


    Sehe ich mit Blick auf § 40 EGZPO ebenso.


    § 40 EGZPO enthält aber keine Zuständigkeitsregeln. Und mangels Übergangsvorschriften zu § 73a SGG dürfte die Zuständigkeit des UdG für alle Verfahren, also auch für Altverfahren gegeben sein. Insoweit halte ich die von beldel beschriebene Verfahrensweise für richtig.

  • Ich möchte noch einwerfen, dass m.E. die Zuständigkeit des UdG in der Sozialgerichtsbarkeit nur auf Verfahren anwendbar ist, die auf einem PKH-Antrag nach dem 31.12.2013 beruhen, denn die neu eingeführten Vorschriften des § 73 a Abs. 4 und 5 SGG beziehen sich auf die Vorschriften der ZPO in der Fassung ab dem 01.01.2014.


    Sehe ich mit Blick auf § 40 EGZPO ebenso.


    § 40 EGZPO enthält aber keine Zuständigkeitsregeln. Und mangels Übergangsvorschriften zu § 73a SGG dürfte die Zuständigkeit des UdG für alle Verfahren, also auch für Altverfahren gegeben sein. Insoweit halte ich die von beldel beschriebene Verfahrensweise für richtig.

    :daumenrau Ebenso für § 166 VwGO.

  • Und mangels Übergangsvorschriften zu § 73a SGG dürfte die Zuständigkeit des UdG für alle Verfahren, also auch für Altverfahren gegeben sein.


    Mit "Altverfahren" meinst du dann solche, in denen der PKH-Antrag noch vor dem 01.01.2014 eingegangen ist? Oder meinst du (auch) Verfahren, die zum 01.01.2014 bereits abgeschlossen waren und in denen der UdG jetzt die Nachprüfung vorzunehmen haben soll?

  • Und mangels Übergangsvorschriften zu § 73a SGG dürfte die Zuständigkeit des UdG für alle Verfahren, also auch für Altverfahren gegeben sein.


    Mit "Altverfahren" meinst du dann solche, in denen der PKH-Antrag noch vor dem 01.01.2014 eingegangen ist? Oder meinst du (auch) Verfahren, die zum 01.01.2014 bereits abgeschlossen waren und in denen der UdG jetzt die Nachprüfung vorzunehmen haben soll?

    Es betrifft grds. alle Verfahren, in denen PKH bewilligt worden und der unveränderte Überprüfungszeitraum von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

  • Und mangels Übergangsvorschriften zu § 73a SGG dürfte die Zuständigkeit des UdG für alle Verfahren, also auch für Altverfahren gegeben sein.


    Mit "Altverfahren" meinst du dann solche, in denen der PKH-Antrag noch vor dem 01.01.2014 eingegangen ist? Oder meinst du (auch) Verfahren, die zum 01.01.2014 bereits abgeschlossen waren und in denen der UdG jetzt die Nachprüfung vorzunehmen haben soll?


    Mit Altverfahren meine ich alle, also auch die, die bereits vor dem 01.01.2014 abgeschlossen sind.

    Das ist aber weniger dramatisch, als es auf den ersten Blick aussieht. Wenn der vorher zuständige Bearbeiter (Richter) keine Frist für die Nachprüfung gesetzt hat, dann hat er sich wahrscheinlich etwas dabei gedacht. Diese Akten muss der nunmehr zuständige Bearbeiter (UdG) auch nicht mehr aus dem Archiv holen. Überdies darf man § 40 EGZPO nicht ganz aus den Augen verlieren. Für die Altverfahren gelten ja noch die vergleichsweise harmlosen Regeln der alten ZPO zur Aufhebung der PKH. Deshalb ist ein erheblicher Schaden für die Landeskassen wegen nicht erfolgter PKH-Nachprüfung bei diesen Verfahren nicht zu erwarten.

  • Und mangels Übergangsvorschriften zu § 73a SGG dürfte die Zuständigkeit des UdG für alle Verfahren, also auch für Altverfahren gegeben sein.


    Mit "Altverfahren" meinst du dann solche, in denen der PKH-Antrag noch vor dem 01.01.2014 eingegangen ist? Oder meinst du (auch) Verfahren, die zum 01.01.2014 bereits abgeschlossen waren und in denen der UdG jetzt die Nachprüfung vorzunehmen haben soll?


    Mit Altverfahren meine ich alle, also auch die, die bereits vor dem 01.01.2014 abgeschlossen sind.

    Das ist aber weniger dramatisch, als es auf den ersten Blick aussieht. Wenn der vorher zuständige Bearbeiter (Richter) keine Frist für die Nachprüfung gesetzt hat, dann hat er sich wahrscheinlich etwas dabei gedacht. Diese Akten muss der nunmehr zuständige Bearbeiter (UdG) auch nicht mehr aus dem Archiv holen. Überdies darf man § 40 EGZPO nicht ganz aus den Augen verlieren. Für die Altverfahren gelten ja noch die vergleichsweise harmlosen Regeln der alten ZPO zur Aufhebung der PKH. Deshalb ist ein erheblicher Schaden für die Landeskassen wegen nicht erfolgter PKH-Nachprüfung bei diesen Verfahren nicht zu erwarten.

    Waren denn in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich verfügten Nachprüffristen bisher verbreitet und gebräuchlich?

    Bereits ohne Frist weggelegte Akten würde ich grds. nicht "überprüfen". Ausnahme: Wenn die Akte nach dem Weglegen noch einmal auftaucht z.B. weil eine Vergütung aus der Landeskasse ausgezahlt oder die Sache vom Vertreter der Landeskasse im Rahmen einer Aktenprüfung aufgegriffen wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (13. August 2014 um 13:11) aus folgendem Grund: ch-chwäche

  • ...
    Waren denn in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich verfügten Nachprüffristen bisher verbreitet und gebräulich?


    :pff:

    Bereits ohne Frist weggelegte Akten würde ich grds. nicht "überprüfen". Ausnahme: Wenn die Akte nach dem Weglegen noch einmal auftaucht z.B. weil eine Vergütung aus der Landeskasse ausgezahlt oder die Sache vom Vertreter der Landeskasse im Rahmen einer Aktenprüfung aufgegriffen wird.


    Sehe ich auch so.

  • Ihr habt die Überprüfung der PKH für den Richter vorbereitet? :eek:


    Ja. Wir haben geprüft und wenn sich was verändert hat, für den Richter "vorgeschrieben", was in den Beschluss rein muss. Genauso auch bei der Vorprüfung, wenn die Richter das so wollten. Dafür hat es bei den Richtern in der Statisik gezählt. :D
    Jetzt dürfen wir wenigstens die Überprüfung auch offiziell selber machen.
    Die Vorprüfung läuft genauso wie bisher, nur dass wir jetzt Zurückweisungsbeschlüsse selber machen, wenn zu viel Geld da ist.
    Ob das alles aber inzwischen statistisch anders gezählt wird - keine Ahnung.

  • Mit Altverfahren meine ich alle, also auch die, die bereits vor dem 01.01.2014 abgeschlossen sind.
    Das ist aber weniger dramatisch, als es auf den ersten Blick aussieht. Wenn der vorher zuständige Bearbeiter (Richter) keine Frist für die Nachprüfung gesetzt hat, dann hat er sich wahrscheinlich etwas dabei gedacht. Diese Akten muss der nunmehr zuständige Bearbeiter (UdG) auch nicht mehr aus dem Archiv holen. Überdies darf man § 40 EGZPO nicht ganz aus den Augen verlieren. Für die Altverfahren gelten ja noch die vergleichsweise harmlosen Regeln der alten ZPO zur Aufhebung der PKH. Deshalb ist ein erheblicher Schaden für die Landeskassen wegen nicht erfolgter PKH-Nachprüfung bei diesen Verfahren nicht zu erwarten.

    Das sehe ich - mit Verlaub - anders.

    Ich nehme an, man kann wegen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum intertemporalen Prozessrecht (z.B. 2 BvR 1631/90) davon ausgehen, dass eine Änderung der funktionellen Zuständigkeit (ohne Übergangsregelung) keine Auswirkungen mehr auf bereits abgeschlossene Verfahren hat. Demnach wäre für die PKH-Nachprüfung usw. von vor dem 31.12.2013 abgeschlossenen Verfahren weiterhin der Richter zuständig.

    Was das andere angeht - hier sind derzeit Quoten im Gespräch. Nach den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe sollen 2 Jahre nach Verfahrensabschluss 20% aller Verfahren mit einer positiven PKH-Entscheidung nachgeprüft werden. Vorher (also für Richter) waren solche Quoten nie im Gespräch. Mit Blick auf die sachliche Unabhängigkeit des udG in dieser Frage ist das auch alles etwas problematisch. Aber so sieht es hier erstmal aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Garfield (13. August 2014 um 14:59)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!