Hallo,
ich stelle diese Frage mal hier und nicht im Fachgerichtsforum, weil die Vorschriftenlage mit Blick auf § 73a Abs.5 SGG bzw, § 20 Abs.1 Ziffer 4 b) und c) RPflG im Ergebnis gleich zu sein scheint:
Aus § 127 Abs.1 S.2 ZPO ergibt sich, dass Entscheidungen im PKH-Verfahren grundsätzlich vom Gericht des ersten Rechtszugs erlassen werden. Das dürfte ja auch Entscheidungen über die Änderung der Bewillugung nach § 120a ZPO erfassen. Ich stelle mir also gerade vor, dass am Landessozialgericht in einigen abgeschlossenen Berufungsverfahren eine routinemäßige Prüfung erfolgen soll, ob eine Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Klägers, dem PKH ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden war, erfolgt ist. Damit "beauftragt" das LSG dann den UdG am Gericht des ersten Rechtszuges. Ich prüfe dann also und stelle vielleicht fest, dass tatsächlich eine Ratenzahlung angeordnet werden kann. Dann erlasse ich eine entsprechende Entscheidung und leite die Akte dann als LSG weiter, damit dort die Einziehung der Raten veranlasst und überwacht werden kann. Wird nicht gezahlt, bekomme ich die Akte für eine Entscheidung nach § 124 Abs.1 Ziffer 5 ZPO zurück.
Ist das richtig?
Grüße,
Garfield