§105 ZPO

  • Ich habe einen KFB nach § 105 ZPO erlassen.
    Danach kam ein Schreiben der Geschäftsstelle, dass die Gerichtskostenrechnung falsch war.
    Also muss ich ja den KFB ändern. Ein vollstreckbare Ausfertigung ist noch nicht raus.
    Soll ich die Ausfertigungen die an Kläger und Bekalgten ging zurückfordern.
    Oder ihnen mittels einfachen Schreiben nur Bescheid geben, dass der KFB abgeändert wird?

  • Das Anschreiben würde ich mir sparen. Ich würde gleich den Berichtigungsbeschluss machen.
    Deinen KfB hattest du wohl noch vor dem 01.07.2014 erlassen, weil du den noch in Ausfertigung rausgeschickt hast. Jetzt brauchst du ihn ja nur noch in beglaubigter Abschrift rausschicken, was das Zurückfordern und Zusammensiegeln überflüssig macht. Wie das aber in so einer Übergangsphase geregelt ist - keine Ahnung.

  • Wenn Beschlüsse schon raus sind kannst du sie nicht einfach ändern!
    Entweder es kommt Beschwerde oder eben nicht.
    Einen Schreibfehler hast du bei falscher GK nicht gemacht also gilt auch §319 ZPO nicht.
    -> Z.d.a.
    henry

  • Wenn Beschlüsse schon raus sind kannst du sie nicht einfach ändern!
    Entweder es kommt Beschwerde oder eben nicht.
    Einen Schreibfehler hast du bei falscher GK nicht gemacht also gilt auch §319 ZPO nicht.
    -> Z.d.a.
    henry


    Ich glaube, da irrst du dich. Nach § 319 ZPO kannst du nicht nur Schreibfehler berichtigen. Lies dir mal den Abs. 1 durch.

  • beldel:
    Hast du Recht, aber es liegt auch kein Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor.
    Wenn dem Richter ein falsches Gutachten vorlag und er dann falsch entschieden hat kann er auch nicht nach §319 ZPO korigieren.
    Oder meinst du das Rechnungsfehler falsche Gerichtskostenrechnung bedeutet?:gruebel:
    henry

  • Wurde die GKR vom KB abgeändert? Dann wäre auch der Kfb v.A.w. abzuändern, da der RPfl - zumindest nach Rechtsprechung meines OLG (Ffm) - an die GKR gebunden ist. Wird diese - aus welchen Gründen auch immer - abgeändert, ist auch der Kfb abzuändern.

  • Wurde die GKR vom KB abgeändert? Dann wäre auch der Kfb v.A.w. abzuändern, da der RPfl - zumindest nach Rechtsprechung meines OLG (Ffm) - an die GKR gebunden ist. Wird diese - aus welchen Gründen auch immer - abgeändert, ist auch der Kfb abzuändern.


    Die Entscheidung würde mich mal interessieren.

    Dass man ggf. sogar rechtskräftige KfB's abändern soll als wären diese nur ein Entwurf, will mir nicht in den Kopf.

  • Mir wäre neu, dass man den KfB nicht berichtigen kann, wenn die GKR falsch war. Es handelt sich dabei um einen offensichtlichen Fehler des Gerichts. Die Gebühren stehen im Gesetz und es ist keine Auslegung möglich - nur ein Rechen-/ Schreib- oder sonstwas für ein offensichtlicher Fehler des Gerichts. Die Kosten kann jeder nachrechnen, der sich mit dem Gesetz befasst. Das hat nichts mit einer Entscheidung des Richters zu tun, der ein Urteil formuliert.
    Und in einem solchen Fall wird - zumindest an meinen bisherigen Wirkungsstätten in den letzten über 20 Jahren - immer ein Berichtigungsbeschluss gemacht. So habe ich es gelernt. Erinnerung wird da i.d.R. nicht eingelegt, weil sich jeder drauf verlässt, dass das Gericht die Gerichtskosten richtig berechnet und ausgeglichen hat - was ja von Amts wegen geschieht. Und selbst wenn Erinnerung eingelegt werden sollte, sollten im dem Fall - falls so entschieden wird - die Kosten des Erinnerungsverfahrens wohl besser der Staatskasse auferlegt werden. Alles Andere wäre nur ungerecht. ;) Es hat ja sicher keiner der Parteien die falsche Festsetzung so beantragt.

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