Kostenberechnung: Wert Rangrücktritt bzgl. Zinsen

  • Folgende Kostenfrage:

    Eingetragen wird eine Grundschuld mit Rang vor einer bereits eingetragenen Grundschuld. Dabei nutzt die neue GS einen Rangvorbehalt aus. Der Rangvorbehalt beläuft sich auf das volle Kapital des vortretenden Rechts, 18 % Zinsen und 5 % Nebenleistungen. Das vortretende Recht hat aber 20 % Jahreszinsen. (Weitere Vorrangseinräumung der zurücktretenden Gläubigerin liegt vor.)

    Wie berechne ich jetzt die Kosten des Rangrücktritts in diesem Fall? Aufgrund der Ausnutzung des Vorbehalts liegt ja eigentlich nur noch ein kostenrelevanter Rücktritt bzgl. 2 % Jahreszinsen (aus 100.000 €) vor. Richtet man sich hier nach § 52 GNotKG, so dass der Wert 2/100 x 100.000 € x 20 = 40.000 € beträgt? :gruebel:

    Ulf

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  • Das wäre natürlich auch eine Möglichkeit, über die man nachdenken kann. :)

    Gibt es sonst noch Ideen oder Meinungen dazu?

    Ulf

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  • Was wurde denn vom Notar als Wert zugrunde gelegt bei der Beglaubigung des Rangrücktritts? Ggf. würde ich das nachfragen (§ 39 Abs. 1 GNotKG). Es soll ja wohl schon jetzt so sein, dass Notar und Grundbuchamt einheitliche Werte ihrer Rechnung zugrunde legen. Ansonsten würde ich hier eine StN des BezRev einholen.

  • Keine, da die zurücktretende Gläubigerin siegelführend ist.

    Ulf

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  • Wieso ist ein eingetragener Rangvorbehalt für die spätere Eintragung der Rangänderung kostenneutral?


    Weil die Ausnutzung eines bestehenden Rangvorbehalt wohl keine Rangänderung darstellt. So wurde es jedenfalls meines Wissens nach der KostO gesehen.

    Ulf

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  • Das ergibt sich für mich aus keinerlei Kostenvorschrift. Der Rangvorbehalt hat doch materielle Gründe. Wird der Rangvorbehalt ausgenutzt, handelt es sich kostenrechtlich um die Eintragung einer Änderung. Und die ist kostenpflichtig. Das Kostenrecht macht mithin keinen Unterschied, auf welcher Grundlage die Eintragung erfolgt.

  • Das wird hier - auch von den Bezirksrevisoren - seit Jahrzehnten anders gesehen und gehandhabt.

    Du hast aber Recht, dass sich das so nicht konkret aus dem Gesetz und auch nicht eindeutig aus vielen Kommentaren ergibt.

    Ulf

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