unrichtiger Erbschein aufgrund fehlerhaften Antrags

  • Hallo zusammen,

    bin mit der SuFu leider nicht weiter gekommen. Deswegen hoffe ich, dass mein Problem hier geklärt werden kann.

    Mich hat heute eine Miterbin angerufen um sich zu erkundigen, ob die im Erbschein ausgewiesenen Quoten korrekt sind. Bei näherem Hinsehen hat sich leider herausgestellt, dass dem wohl nicht so ist.

    Zum Sachverhalt:
    Die Erblasserin war ledig und hatte keine Kinder. Ihr Vater ist bereits vorverstorben. Die Mutter der Erblasserin lebt noch, weiter hat die EL zwei Brüder.
    Wenn ich richtig liege, sind somit Erben die Mutter zu 1/2 und die Brüder zu je 1/4, da sie an die Stelle des vorverst. Vaters treten (§ 1925 III BGB).

    Der Erbscheinsantrag wurde jedoch so gestellt (zu Protokoll beim RPfl), dass die Mutter und die 2 Brüder die Erblasserin zu gleichen Teilen, also zu je 1/3 beerben. :eek: Der Erbschein wurde dann mit diesen Quoten erteilt.

    Vorausgesetzt, dass die Quoten mit 1/2 + je 1/4 richtig sind, würde ich zunächst die Erben anschreiben und mitteilen, dass die Einziehung des unrichtigen Erbscheins beabsichtigt ist (glücklicherweise ist nur eine Ausfertigung an die Erbin erteilt worden).
    Aber wie sieht es aus mit der Neuerteilung eines korrekten Erbscheins, zumal ja der Antrag bereits fehlerhaft war? :gruebel: Muss dieser neu gestellt werden, da der Erbschein ja nur antragsgemäß erteilt werden darf? Von der Erhebung von Kosten würde man dann sicher absehen (§ 21 GNotKG).

    Vielen Dank schon mal! :)

  • Wurde der Antrag von dir aufgenommen oder über den Notar?

    Was ich jetzt machen wäre folgendes:

    Erben anschreiben und mitteilen, dass die Quoten falsch sind und der Erbschein damit auch falsch ist.

    Wenn ich den Antrag aufgenommen hätte: mitteilen, dass da bei der Protokollierung was schief ging und um Rückgabe des Erbscheins bitten; außerdem die Bitte vorbeikommen um Änderungsantrag zum Erbschein aufzunehmen.
    Wenn der Antrag über den Notar kam: mitteilen, dass der Fehler übersehen wurde; ansonsten wie oben.

    Anschließend den richtigen Erbschein erlassen; Kosten niederschlagen, soweit durch den gerichtlichen Fehler Mehrkosten entstehen würden.

  • Die an Eides statt zu versichernden Dinge sind aber doch offensichtlich korrekt. Es sind (lediglich) die Quoten falsch aufgenommen worden. Da der Antrag selbst nicht beurkundungspflichtig ist, dürfte ein schriftlicher Antrag ausreichen.

  • Und es handelt sich tatsächlich um einen deutschen Erblasser und BGB findet Anwendung? Dann verstehe ich auch die Welt nicht mehr.

  • Unvorstellbar, aber Fehler passieren eben überall...auch wo man es nicht verstehen kann. Ich bin auch dafür, den alten ES einzuziehen und die Erteilung eines neuen ES nur mit einfachem (schriftlichem) Antrag stattzugeben sowie dabei die Kosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Eine praktikable Lösung, wie ich es erhofft hatte. :) Die an Eides statt zu versichernden Angaben haben sich tatsächlich nicht verändert. Ich werde die Mühe für die Erben klein halten und einen vorbereiteten Antrag mitschicken, das sollte dann unproblematisch sein.

    Ja, der Antrag wurde durch den RPfl aufgenommen, ist wirklich dumm gelaufen. Aber es ist nunmal wie es ist und zudem noch reparabel. ;)

    Vielen Dank für eure Antworten!

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