Antrag nach einstweiliger Einstellung?

  • Hallo Ihr lieben!

    Ich bin neu hier und hätte da mal eine Frage. Weil mich das Thema jetzt schon eine Weile beschäftigt bin ich schon ganz wuselig im Kopf....also seht es mir nach wenn ich etwas unverständlich schreibe. Im Notfall einfach noch mal fragen:oops:

    Es ist so:
    Es gibt einen Rechtsstreit, der wohl noch eine Weile laufen wird. Dabei geht es daraum, dass A der B-Bank viele tausend Euro zu zahlen hat. Die B-Bank wollte nun aber geld sehen und erlies einen Pfüb.
    Nach erfolgter Vollstreckungsgegenklage wurde die ZV dann einstweilen eingestellt.

    Probelm: A kann immernoch nicht frei über das Geld verfügen!
    Habe ich das richtig verstanden, dass das nur bis zur Pfändungsfreigrenze möglich ist, weil die Einstellung eben nur einstweilig war, bis das eigentliche Verfahren entschieden ist?

    Raten oder Ähnliches kommen nicht n Betracht und die B-Bank denkt nicht im Traum daran, die ZV für ruhend zu erklären.
    Gibt es denn da noch eine Möglichkeit um den (ungerechtfertigten) fpüb aus der Welt zu bekommen?:gruebel:

    Ich bin euch jetzt schon mal über die Maßen dankbar für eure Antworten!!:huldigen:

    lemibi

  • Gegen den PÜ könnte man Erinnerung einlegen. Bisher ist aber nicht ersichtlich, dass die Pfändung unberechtigt wäre.
    Durch die Einstellung wird die Pfändung nicht berührt. Es dürfen nur keine pfändbaren Beträge an den Gläubiger oder Schuldner ausgezahlt werden. Kann man wohl nix machen. Die endgültige Entscheidung muss wohl abgewartet werden.

  • Schau mal in §§ 775 und 776 ZPO. Daraus ergibt sich ziemlich gut, was den Pfüb aufheben würde und was "nur" die Verwertung der Beträge betrifft.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gegen den PÜ könnte man Erinnerung einlegen. Bisher ist aber nicht ersichtlich, dass die Pfändung unberechtigt wäre.
    Durch die Einstellung wird die Pfändung nicht berührt. Es dürfen nur keine pfändbaren Beträge an den Gläubiger oder Schuldner ausgezahlt werden. Kann man wohl nix machen. Die endgültige Entscheidung muss wohl abgewartet werden.

    Stöber, Rdn. 609

    OLG Ffm vom 24.04.1998 - 17 W 49/97 -

    MDR 1998, 1272

    BGH Urteil vom 17.12.1998 - IX ZR 1/98 -

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