P-Konto, Unterhaltsgläubiger, Beschwerdeverfahren,

  • Pfüb für Unterhaltsgläubiger ist erlassen mit pfandfreien Betrag von 900 €. Das P-Konto gewährt einen Grundfreibetrag von 1.045,04 €. Kann ich im anhängigen Beschwerdeverfahren eine Herabsetzung des Grundfreibetrages auf dem P-Konto auf 900 € (gemäß § 850 d ZPO) beantragen?

  • Danke. In § 850k Absatz 3 ZPO heißt es, dass das Vollstreckungsgericht dies bestimmen kann. Mein Problem ist jedoch, dass sich das Verfahren beim Beschwerdegericht befindet. Kann das Beschwerdegericht diesen Beschluss erlassen?

  • Irgendwie verstehe ich den Fall nicht! :confused:

    Wenn das Gericht im Rahmen der Kontopfändung wegen Unterhalt einen Freibetrag von 900 € festsetzt, muss sich die Bank doch daran halten. Warum willst du jetzt noch den Sockelbetrag ändern??
    Der Sockelbetrag für deine Pfändung beträgt doch jetzt bereits 900 €, das sagt ja m. E. auch der § 850 k Abs. 3 ZPO. Es sei denn, ich habe da etwas grundlegend falsch verstanden.

  • Kommt drauf an, weswegen die Akte dem Beschwerdegericht vorliegt. Einbringen kann man es und ggf. postwendend den Hinweis erhalten, dass die Sache vom Vollstreckungsgericht (AG) zu bescheiden wäre.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Irgendwie verstehe ich den Fall nicht! :confused:

    Wenn das Gericht im Rahmen der Kontopfändung wegen Unterhalt einen Freibetrag von 900 € festsetzt, muss sich die Bank doch daran halten. Warum willst du jetzt noch den Sockelbetrag ändern??
    Der Sockelbetrag für deine Pfändung beträgt doch jetzt bereits 900 €, das sagt ja m. E. auch der § 850 k Abs. 3 ZPO. Es sei denn, ich habe da etwas grundlegend falsch verstanden.


    Auf dem Pfüb steht der Freibetrag von 900 €. Der Schuldner beantragt viel mehr Freibetrag wegen privater Krankenversicherung etc. Daraufhin hat ihm der Rechtspfleger einen Sockelbetrag von 1.045,04 € und den privaten Krankenversicherungsbeitrag und einiges mehr gewährt. Deswegen habe ich Beschwerde eingelegt.
    Es geht mir also wirklich nur darum, ob das Beschwerdegericht (unter anderem) über die Höhe des Freibetrages entscheiden kann.

  • Irgendwie verstehe ich den Fall nicht! :confused:

    Wenn das Gericht im Rahmen der Kontopfändung wegen Unterhalt einen Freibetrag von 900 € festsetzt, muss sich die Bank doch daran halten. Warum willst du jetzt noch den Sockelbetrag ändern??
    Der Sockelbetrag für deine Pfändung beträgt doch jetzt bereits 900 €, das sagt ja m. E. auch der § 850 k Abs. 3 ZPO. Es sei denn, ich habe da etwas grundlegend falsch verstanden.


    Auf dem Pfüb steht der Freibetrag von 900 €. Der Schuldner beantragt viel mehr Freibetrag wegen privater Krankenversicherung etc. Daraufhin hat ihm der Rechtspfleger einen Sockelbetrag von 1.045,04 € und den privaten Krankenversicherungsbeitrag und einiges mehr gewährt. Deswegen habe ich Beschwerde eingelegt.
    Es geht mir also wirklich nur darum, ob das Beschwerdegericht (unter anderem) über die Höhe des Freibetrages entscheiden kann.

    a) VG erlässt Kontopfändung, setzt dabei den pfändungsfreien Betrag gem. § 850k Abs. 3 ZPO auf 900 € fest.

    b) Schuldner legt Erinnerung ein mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Betrages.

    c) Das VG hilft der Erinnerung ab und setzt einen höheren pfändungsfreien Betrag fest.

    d) Mit deiner dagegen gerichteten Beschwerde begehrst du die Aufhebung des Beschlusses zu c) und wiederherstellende Entscheidung von a). Deiner Beschwerde hat das VG nicht abgeholfen, also entscheidet jetzt darüber das LG.


    Wie war noch mal die Frage ?

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