• Wir haben vom Mahngericht einen Einspruch gegen VB vorgelegt bekommen. Nach Einleitung des Verfahrens hier, wird der Einspruch zurück genommen. RA möchte nun einen Rechtskraftvermerk.


    Ist das möglich und wie soll das praktisch passieren, da ja kein VB in der Akte ist ?

  • Die Urschrift des VB ist der vom Mahngericht erstellte Aktendruck. Da steht recht weit vorne "Am xx.xx.xxxx erging ein Vollstreckungsbescheid mit nachfolgendem Inhalt: (...)". DAS ist quasi eure Urschrift.
    Und die Ausfertigung des Antragstellers muss dieser schon selbst einreichen, um den RK-Vermerk drauf zu kriegen ;)

    Und: Klar ist der RK-Vermerk möglich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Jopp. Du kannst es auch machen (§8 V RpflG), aber originär zuständig ist der UdG ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!