Übernahme des Verfahrens, Vorlage zweier VB's

  • Habe zwei Fragen....

    Ein anderes AG übersendet mir die Zwangsvollstreckungsakte mit der Bitte um Übernahme, da der Schuldner am hiesigen Gerichtsort ansässig ist.
    Problem: Der aktuelle Wohnort am hiesigen Gerichtsort ist erst bekannt geworden, nachdem der PfÜB bereits erlassen wurde. Die Anschrift zum Erlasszeitpunkt (10.07.14) lag nicht im hiesigen Gerichtsbezirk, so dass zu dem Zeitpunkt das andere Gericht zuständig war und den PfÜB antragsgemäß erlassen hat.

    Meiner Meinung nach kann ich das Verfahren nicht übernehmen, nachdem der PfÜB schon erlassen wurde. Vielmehr ist ein neuer Antrag beim hiesigen AG zu stellen. Oder ? :gruebel:


    In einem anderen Verfahren werden von dem Gläubiger mit dem Antrag auf Erlass des PfÜB's zwei Vollstreckungsbescheide eingereicht. Einmal die Ausfertigung für den Antragssteller sowie die Ausfertigung für den Antragsgegner. Antragssteller bzw. Gläubiger ist ein RA.
    Ist von mir zu beachten, dass er die Ausfertigung für den Antragssteller sowie die für den Antragsgegner vorlegt oder erlasse ich den PfÜB auf Grundlage der Ausferitgung für den Antragssteller?

    Vielen Dank schonmal !! :)


  • In einem anderen Verfahren werden von dem Gläubiger mit dem Antrag auf Erlass des PfÜB's zwei Vollstreckungsbescheide eingereicht. Einmal die Ausfertigung für den Antragssteller sowie die Ausfertigung für den Antragsgegner. Antragssteller bzw. Gläubiger ist ein RA.
    Ist von mir zu beachten, dass er die Ausfertigung für den Antragssteller sowie die für den Antragsgegner vorlegt oder erlasse ich den PfÜB auf Grundlage der Ausferitgung für den Antragssteller?

    Zur ersten Frage kann ich nichts beisteuern, aber:
    Wieso wird die AGG-Ausfertigung eingereicht? Genau die wird bei Amts-ZU vom Mahngericht zugestellt, bei Partei-ZU halt durch den GVZ. Ich würde daher nen dicken Blick darauf werfen, ob Zustellungsnachweise vorliegen oder ggf. die gleichzeitige ZU des VB beantragt wurde (o.ä.).

    Grundlage des PÜ ist nur die "vollstreckbare"=Antragstellerausfertigung. Die AGG-Ausfertigung hat der Gl. im Regelfall ja auch nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zu 1) Warum wird das Verfahren nach PfÜb-Erlass abgegeben ?

    Zu 2) würde ich auch annehmen, dass der VB noch gar nicht zugestellt wurde.

  • zu 1) gute Frage. Der Gläubiger hatte bei dem anderen Gericht einen Antrag auf Verweisung gestellt, nachdem ihm die aktuelle Anschrift bekannt wurde. Daraufhin hat wurde das Verfahren an das hiesige AG abgegeben.

    Ich würde jetzt darauf hinwirken, dass ein neuer Antrag gestellt wird ?! :gruebel:

    zu 2) Danke! Ihr habt Recht. Zustellungsnachweis fehlt!!

  • zu 1) gute Frage. Der Gläubiger hatte bei dem anderen Gericht einen Antrag auf Verweisung gestellt, nachdem ihm die aktuelle Anschrift bekannt wurde. Daraufhin hat wurde das Verfahren an das hiesige AG abgegeben.

    Ich würde jetzt darauf hinwirken, dass ein neuer Antrag gestellt wird ?! :gruebel:

    zu 2) Danke! Ihr habt Recht. Zustellungsnachweis fehlt!!


    Zu 1) würde ich die Akte zurückschicken; was soll denn eine Abgabe, nachdem der PfÜb erlassen wurde und in der Welt ist. Du kannst ja den erlassenen PfÜb nicht von Amts wegen aufheben und neu erlassen.

    Es sei denn, der zwar erlassene PfÜb wurde jedoch noch nicht expediert vom Erst-VG, dann machte die Abgabe Sinn.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (14. August 2014 um 12:04)

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