Hallo Freunde der Rechtspflege,
hier eine Frage zur kostenrechtlichen Behandlung der Eintragung des Ausschlusses
eines Grundschuldbriefes (hier Gesamtrecht bei verschiedenen Grundbuchämter.
Nach altem Kostenrecht § 67 Abs. 1 Nr. 2 KostO war eine 1/4 Gebühr nach einem Wert nach § 30 Abs. 1 KostO maßgeblich.
Im neuen Kostenrecht GNotKG finde ich keine Parallelvorschrift.
Somit bin ich der Auffassung, dass mangels Vorschrift, Kosten für den Ausschluss der Brieferteilung nicht zu erheben sind.
Ich bin auch der Meinung, dass KV 141130 (Veränderungen von Belastungen - also Veränderungen des Inhalts, des Rangs oder des Subjektes des Rechts) hier keine Anwendung findet, da sich Inhalt, Rang und Rechtssubjekt (hier Grundschuld) nicht ändern.
Bereits im alten Kostenrechten galt diese Eintragung nicht als eine Veränderung eines Rechts, sondern war unter
sonstige Eintragungen zu finden.
Wie ist Eure Meinung???