Kosten für die Eintragung des Ausschlusses eines Grundschuldbriefes?

  • Hallo Freunde der Rechtspflege,

    hier eine Frage zur kostenrechtlichen Behandlung der Eintragung des Ausschlusses
    eines Grundschuldbriefes
    (hier Gesamtrecht bei verschiedenen Grundbuchämter.

    Nach altem Kostenrecht § 67 Abs. 1 Nr. 2 KostO war eine 1/4 Gebühr nach einem Wert nach § 30 Abs. 1 KostO maßgeblich.

    Im neuen Kostenrecht GNotKG finde ich keine Parallelvorschrift.
    Somit bin ich der Auffassung, dass mangels Vorschrift, Kosten für den Ausschluss der Brieferteilung nicht zu erheben sind.

    Ich bin auch der Meinung, dass KV 141130 (Veränderungen von Belastungen - also Veränderungen des Inhalts, des Rangs oder des Subjektes des Rechts) hier keine Anwendung findet, da sich Inhalt, Rang und Rechtssubjekt (hier Grundschuld) nicht ändern.

    Bereits im alten Kostenrechten galt diese Eintragung nicht als eine Veränderung eines Rechts, sondern war unter
    sonstige Eintragungen zu finden.

    Wie ist Eure Meinung???

  • Ich muss hier noch etwas klarstellen.
    Es handelt sich natürlich um die nachträgliche Eintragung des Briefausschlusses bei der bereits eingetragenen Gesamtgrundschuld.

    Sorry.:oops:

  • Liege ich richtig oder falsch mit meiner Meinung, dass bei der nachträglichen Umwandlung
    eines Briefrechts in ein Buchrecht keine Gebühren nach dem GNotKG für die Grundbucheintragung anfallen.:confused:

    Es wäre schön Eure Meinung zu lesen.

  • Danke!

    Ich kann mich mit dieser Gesetzesbegründung aber so gar nicht anfreunden.:mad:

    Ich halte die Gesetzesbegründung für mehr als dürftig, denn nach altem Kostenrecht § 64 Abs. 1 KostO
    gab es ebenfalls die Vorschrift für die Veränderung eines Rechts. Für die Eintragung des Ausschlusses der Erteilung eines Briefs
    sowie für die Eintragung der Aufhebung dieses Ausschlusses galt jedoch § 67 KostO "Sonstige Eintragungen".
    Schon die Behandlung unter "sonstige Eintragungen" bedeutet doch, dass diese Veränderungen keine "echten" Rechtsänderungen
    darstellen. Das Rechtssubjekt ist doch in beiden Fällen die Grundschuld (egal mit oder ohne Brief).

    Oder liege ich total daneben!!!:gruebel:

  • Die Umwandlung in ein Briefrecht ist eine Inhaltsänderung (vgl. z.B. Staudinger/Wolfsteiner § 1116 Rn 41) und wäre somit unter den § 64 KostO gefallen, wenn es den § 67 KostO nicht gegeben hätte. Mit dem § 67 Abs. 1 Nr. 2 KostO sollte daher eine Vergünstigung wegfallen.

    Dann bleibt also nur noch das Problem des Gesamtrechts, denn KV 14122 erfasst ja nur Eintragung und KV 14141 die Löschung.
    Nach KG Berlin Beschluss vom 15.11.2013 5 W 241-244/13 müsste dann jedes Amtsgericht eine 0,5 Gebühr nach KV 14130
    erheben. Eine derartige Kostenexplosion war gewiss nicht beabsichtigt.... oder doch?

  • Danke für den Hinweis:

    dort Zitat von Prinz
    <s. dazu auch die Zusammenfassung bei juris zur Anm. von Harald Wilsch in der ZfIR 2014, 206-209:

    Anmerkung zur Entscheidung des KG, Beschluss vom 15.11.2013 – 5 W 241-244/13 – Gebührenvorteil gilt entgegen KG auch bei Änderung eines in Grundbüchern mehrerer Grundbuchämter eingetragenen Gesamtrechts

    .......Der Verfasser schlägt daher vor, im Wege einer provisorischen Analogie auch der Fall der Änderung eines Gesamtrechts in den nach der neuen Gesetzeslage geltenden Gebührenvorteil einzubeziehen. Er plädiert ferner dafür, für die Gebühr nach KV GNotKG Nr. 14130 einen Erhöhungsfaktor von 0,1 für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt anzusetzen..."
    >

    "provisorische Analogie" das halte ich für eine gute Lösung.

  • Hallo,

    ich habe auch einen nachträglichen Ausschluss der Erteilung des Grundschuldbriefes einzutragen. Es handelt sich um ein Gesamtrecht das bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen ist.

    Kann mir jemand erklären wie der Ablauf ist? Der Notar teilt auf seinem Anschreiben mit, dass die Gerichtskosten vom GBA ....erfordert werden und dass er alle betroffenen Grundbuchämter gleichlautend angeschrieben hat.

    Wie läuft das mit dem Gesamtgrundschuldbrief? Wird der nacheinander an jedes Grundbuchamt geschickt? Die Eintragung kann ich ja nur machen, wenn mir der Brief vorliegt?

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