Löschung Rückauflassungsvormerkung Betreuung

  • Hallo,

    zu folgendem Sachverhalt würde mich über zahlreiche Meinungen freuen:

    Die Betroffene war vor vielen Jahren Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie mit notarieller Urkunde an ihre Enkelin übertragen hat. Als Gegenleistung und zur Sicherung der Ansprüche der Oma wurden sogleich Wohnrecht und Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

    Nun ist die Oma zwischenzeitlich im Pflegeheim und aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht Willensäußerungen nicht mehr in der Lage.

    Die Enkelin möchte nun einen Kredit aufnehmen und das Grundstück beleihen. Angeblich geben hier die angefragten Kreditinstitute lediglich Darlehen mit erstem Rang im Grundbuch heraus. Die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht ist lediglich handschriftlich und denkt den Aufgabenkreis Grundstücksangelegenheiten nicht ab. Die Betreuung war entsprechend anzuregen. Zur Betreuerin wurde wegen § 1795 Abs.1 BGB (Verwandtschaft/Interessenkollision) eine ortsansässige Rechtsanwältin bestellt.

    Hinsichtlich des Wohnrecht hat die Betreuerin in Anwendung der aktuellen BGH-Rechtssprechung vom 25.01.2012 (XII ZB 479/11) die Löschung des Wohnrechts bewilligt. Die Löschung des Wohnrechts wurde sodann betreuungsgerichtlich genehmigt, weil die Betroffene auch künftig nicht mehr in der Lage sein wird, dass Wohnrecht auszunutzen. Eine Rückkehr in die Wohnung ist ausgeschlossen.

    Hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkung ist nun m.E. folgendes denkbar:

    a) Löschung der Rückauflassungsvormerkung
    Bei Zahlung des Wertes der RAV (Grundstückswert) an die Betroffene ist die Löschung der RAV denkbar & m.E. sogar genehmigungsfähig. Dies ist jedoch nicht im Interesse der Enkelin, da diese das Geld nicht aufbringen kann/ will

    b) Rangrücktritt der Rückauflassungsvormerkung hinter die noch einzutragende Grundschuld
    hier habe ich erhebliche Bedenken, da die Betroffene die Voraussetzungen in der ursprünglichen Überrtragungsurkunde (u.a. Zwangsvopllstreckungsmaßnahmen) ausdrücklich formuliert hat, ein aktueller Wunsch/ Wille ist nicht mehr zu ermitteln. Ein Rangrücktritt wurde hier insbesondere vermögensrechtliche Auswirkungen haben, nämlich dann wenn die Grundschuld nicht bedient wird und eine Zwangsversteigerung droht.
    Da der Rangrücktritt damit bereits den Interessen der Betroffenen widerspricht und ein aktueller Wunsch/ Wille nicht ermittelbar ist, kann m.E. bereits die Betreuerin einen Rangrücktritt nicht bewilligen.
    Im Übrigen wäre eine solche Erklärung auch nicht genehmigungsfähig.

    Daher mein Ergebnis, zu dem ich mir einen regen Meinungsaustausch wünsche:

    Die Rückauflassungsvormerkungen kann im Rang nicht zurücktreten. Die Enkelin muss (so schlim sich das anhört) auf den Sterbfall warten.

    Seht ihr das genauso? Kennt Ihr Entscheidungen zu dem Thema?

    Besten Dank!!!

  • Ich hätte schon die Löschung des Wohnungsrechts ohne Gegenleistung nicht genehmigt, aber das ist ja schon gelaufen. Die BGH-Entscheidung besagt nicht, dass Oma löschen muss, wenn sie das Wohnrecht nicht ausüben kann. Wenn auf Wunsch des Eigentümers gelöscht wird, muss Kohle fließen.

    Leider fehlt eine Angabe, wann das Grundstück zurückzuübertragen ist. Häufig ja schon im Fall der Beleihung. Auch hier muss die Betreuerin mit der ggf. Enkelin verhandeln und dann wirds zur Genehmigung vorgelegt. Es muss für die Betreute vorteilhaft sein, nicht für die Enkelin.

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