Abgrenzung Schlussverzeichnis Verteilungsverzeichnis

  • Hallo zusammen,

    folgende Frage:
    Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Schluss- und Verteilungsverzeichnis?

    ich bin bislang davon ausgegangen, dass das Schlussverzeichnis alle angemeldeten Forderungen (auch die bestrittenen, nicht titulierten!) beinhaltet (da steht dann eben drin, dass in voller Höhe bestritten ist) und das Verteilungsverzeichnis nur die Anmeldungen, auf die auch zugeteilt wird, bzw. ein Betrag zurückzuhalten ist wg Feststellungsstreit o.ä.

    Jetzt bin ich etwas unsicher geworden, da ein Verwalter eine bestrittene Forderung nicht mit drin hat und auch (nach Nachfrage meinerseits) nicht reinnehmen will.

    Die Kommentarliteratur stimmt mit dem Verwalter überein (Uhlenbrock und und Heyrath/Ebeling/Reck)

    Worin besteht dann überhaupt der Unterschied zwischen Schluss- und Verteilungsverzeichnis?, bzw. wozu braucht man überhaupt das Schlussverzeichnis, wenn das Verteilungsverzeichnis ohnehin alles beinhaltet, was im Schlussverzeichnis steht, nur dass zusätzlich noch Quote und Verteilungsbetrag angegeben sind?

    Wir kriegen hier immer beides erstellt und vorgelegt und ich habs noch nie hinterfragt

    Fast alle haben im Schlussverzeichnis auch die normal bestrittenen Forderungen drin stehen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das mit dem Schlussverzeichnis wird hier auch unterschiedlich gehandhabt. Mir persönlich ist es letztlich egal, ob die bestrittenen jetzt mit 0,- € drin stehen oder gar nicht. Ich denke, dass es richtiger wäre, nur die festgestellten Forderungen aufzunehmen. Im Schlussverzeichnis haben Quote oder Verteilungsbeträge nichts verloren. Das Schlussverzeichnis wird niedergelegt und ist Grundlage einer eventuellen späteren Verteilung. Aus dem Verteilungsverzeichnis ergeben sich nachher zu verteilende Beträge und Quote. Idealerweise sieht es genauso aus die das Schlussverzeichnis, nur mit mehr Zahlen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • In meinem NWB-Kommentar steht folgendes:

    "Das für die Schlussverteilung zu erstellende Verteilungsverzeichnis heißt Schlussverzeichnis (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2); es dient auch als Grundlage etwaiger Nachtragsverteilungen (§ 205 Satz 1). Für jede Abschlagsverteilung und die Schlussverteilung ist jeweils ein eigenes Verzeichnis zu erstellen."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Also es gibt das Verteilungsverzeichnis. und eine Unterart ist das Schlussverzeichnis. Ein Verteilungsverzeichnis muss der Verwalter immer aufstellen, wenn er eine Verteilung durchführen will. Hatte ich auch schon mal, dass in einem Verfahren bereits während des Verfahrens 2mal verteilt wurde. Deshalb ja auch § 192 InsO. Man muss die nachträglich dann doch festgestellten Forderungen in weiteren Verteilungen gleichstellen (was echt elendig ist). Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis bei einer Abschlagsverteilung können bis eine Woche nach Ablauf der Fristen erhoben werden § 194 Abs. 1 InsO. Da fragt es sich ja immer, ob diese Woche auch beim Schlussverzeichnis gilt (wahrscheinlich nicht, denn dafür gibt es ja dann 197 I 2 InsO)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Winsolvenz kennt leider kein echtes Schlussverzeichnis...

    Ich mache aus dem eingereichten "Winsolvenz Verteilungsverzeichnis" trotz Quotenangabe mein Schlussverzeichnis, da ich zum einen das Winsolvenz-Schlussverzeichnis erstens unübersichtlich finde und zweitens die bestrittenen Forderungen rausnehmen möchte.

    Ein Verteilungsverzeichnis ist für mich dann das Verzeichnis bei tatsächlicher Verteilung an die Insolvenzgl. .

  • Winsolvenz kennt leider kein echtes Schlussverzeichnis... .


    Muss es doch auch nicht :gruebel: Ich nehme ausschließlich das was der Verwalter einreicht und gleiche das lediglich mit "meiner" Winsolvenz-Tabelle ab.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ein Verteilungsverzeichnis ist für mich dann das Verzeichnis bei tatsächlicher Verteilung an die Insolvenzgl. .


    Ich nenne dieses Verzeichnis Ausschüttungsverzeichnis:strecker.

    Ansonsten wie oben bereits gesagt. Das Schlussverzeichnis ist m.E. das letzte Verteilungsverzeichnis.
    Und ich finde auch nicht, dass bestrittene Forderungen da rein müssen.

  • Muss es doch auch nicht :gruebel: Ich nehme ausschließlich das was der Verwalter einreicht und gleiche das lediglich mit "meiner" Winsolvenz-Tabelle ab.

    Zum Herummalen im Schlussverzeichnis gibt es keine Veranlassung, da das eine Erklärung/Mitteilung des IV ist. Allerdings sehe ich auch nicht, was da abgeglichen werden soll. Wenn der IV falsch ausschüttet, muss er das selbst hinbügeln.

  • Die Diskussion darüber, ob das Schlussverzeichnis zu prüfen ist oder nicht, führen wir doch schon seit Jahren. Ich prüfe es, weil ich hinterher auch eine eventuelle Verteilung prüfen muss. Falls ich dann bereits ein falsches Schlussverzeichnis habe, hab ich mehr Ärger als ich bräuchte. Und wenn das SV nicht mit meiner Tabelle übereinstimmt, lasse ich den IV/TH überprüfen, warum was abweicht. Meistens wurde vergessen eine Berichtigung vorzulegen o.ä.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Diskussion darüber, ob das Schlussverzeichnis zu prüfen ist oder nicht, führen wir doch schon seit Jahren. Ich prüfe es, weil ich hinterher auch eine eventuelle Verteilung prüfen muss. Falls ich dann bereits ein falsches Schlussverzeichnis habe, hab ich mehr Ärger als ich bräuchte. Und wenn das SV nicht mit meiner Tabelle übereinstimmt, lasse ich den IV/TH überprüfen, warum was abweicht. Meistens wurde vergessen eine Berichtigung vorzulegen o.ä.

    Halte ich grds. genauso. Nur zurBegrifflichkeit: ich rede auch ständig vom "Schlussverzeichnis" aber es ist, wie Mosser richtig schreibt, ein Verteilungsverzeichnis (häufig finden ja schon Verteilungen auch schon vor dem Schlusstermin statt; und da passt der Begriff " Schlussverzeichnis" wiederum nicht. . Um die Begriffsverweirrung auf die Spitze zu treiben, gibt es noch die mit der Nachtragsrechnung einzureichende "Verteilungsliste", welche widerum mit dem Verteilungs- oder Schlussverzeichnis übereinstimmen sollte .... und so weiter.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • (häufig finden ja schon Verteilungen auch schon vor dem Schlusstermin statt;


    :gruebel: Bei mir nicht!

    Oki, nur gibt es Verfahren, wo wir Quoten von 100 % im Rang des 38 ausschüttten und noch so einige läpsche gesellschafterforderungen im Mio-Bereich im Rang des 39 haben......M.E. hat das dann schon eine gewisse Relevanz

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • (häufig finden ja schon Verteilungen auch schon vor dem Schlusstermin statt;


    :gruebel: Bei mir nicht!

    Oki, nur gibt es Verfahren, wo wir Quoten von 100 % im Rang des 38 ausschüttten und noch so einige läpsche gesellschafterforderungen im Mio-Bereich im Rang des 39 haben......M.E. hat das dann schon eine gewisse Relevanz


    Das nennt man dann wohl Abschlagsverteilung auf die Forderungen gem. § 38 InsO in Höhe von 100%. Passiert hier laufend..:wechlach::wechlach::wechlach:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 188 gilt sowohl für Abschlags- als auch Schlussverteilungen. Im Falle der Schlussverteilung wird das Verteilungsverzeichnis vom Gesetz als Schlussverzeichnis bezeichnet (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Für jede Verteilung ist ein eigenständiges Verzeichnis zu erstellen. Es reicht hierbei nicht aus, lediglich auf frühere Verzeichnisse zu verweisen (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, Rn 2.4 zu § 188 InsO).

  • § 188 gilt sowohl für Abschlags- als auch Schlussverteilungen. Im Falle der Schlussverteilung wird das Verteilungsverzeichnis vom Gesetz als Schlussverzeichnis bezeichnet (§ 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Für jede Verteilung ist ein eigenständiges Verzeichnis zu erstellen. Es reicht hierbei nicht aus, lediglich auf frühere Verzeichnisse zu verweisen (Berliner Kommentar Insolvenzrecht, Rn 2.4 zu § 188 InsO).

    Aber nicht bei einer NTV, da Grundlage hierfür immer erst einmal das Schlussverzeichnis ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dass bei der Nachtragsverteilung kein eigenständiges Verzeichnis zu erstellen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 205 Satz 1 InsO, wonach Grundlage der Nachtragsverteilung das Schlussverzeichnis ist. Dieses ist für die Nachtragsverteilung bindend. Der Insolvenzverwalter ist darauf beschränkt, die an die Insolvenzgläubiger auszukehrende Quote zu bestimmen.

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