RSB nicht erreichbar

  • Folgender Sachverhalt:

    IK Verfahren. Lediglich ein Gäubiger vorhanden mit Forderungen in Höhe von EUR 100.000,00 aus unerlaubter Handlung.
    Das Ziel RSB zu erhalten somit nicht gegeben. Was ist die Konsequenz?

  • Folgender Sachverhalt:

    IK Verfahren. Lediglich ein Gäubiger vorhanden mit Forderungen in Höhe von EUR 100.000,00 aus unerlaubter Handlung.
    Das Ziel RSB zu erhalten somit nicht gegeben. Was ist die Konsequenz?


    In welcher Hinsicht ?

  • Vorausgesetzt, dass der Gläubiger auch wirklich aus unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner nicht widerspricht hätte ein Verbraucherinsolvenzverfahren lediglich Ordnungsfunktion, sprich: Nach Verwertung sämtlicher Vermögenswerte und Forderungsprüfung gibt es einen Schlusstermin, nach Verteilung wird aufgehoben, dann geht es in die WVP und nach 6 Jahren wird RSB erteilt, allerdings ohne Wirkung für den einen Gläubiger.

    Zumindest nach dem reinen Wortlaut der §§ 4a, 287 I InsO kann der Schuldner Stundung beantragen, auch wenn er hier wegen der unerlaubten Handlung tatsächlich keine RSB erlangen kann.

    Allerdings würde so ein Verfahren für den Schuldner selbst keinen Vorteil bringen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (14. August 2014 um 15:13) aus folgendem Grund: Komma vergessen

  • Heißt "lediglich ein Gläubiger vorhanden", dass nur ein Gläubiger angemeldet hat? Es könnten ja noch weitere Insolvenzgläubiger vorhanden sein, die sich halt nur nicht melden. Dann wirkt eine möglicherweise erlangte RSB dann zumindest gegenüber diesen Gläubigern.

  • Vorausgesetzt, dass der Gläubiger auch wirklich aus unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner nicht widerspricht hätte ein Verbraucherinsolvenzverfahren lediglich Ordnungsfunktion, sprich: Nach Verwertung sämtlicher Vermögenswerte und Forderungsprüfung gibt es einen Schlusstermin, nach Verteilung wird aufgehoben, dann geht es in die WVP und nach 6 Jahren wird RSB erteilt, allerdings ohne Wirkung für den einen Gläubiger.

    Zumindest nach dem reinen Wortlaut der §§ 4a, 287 I InsO kann der Schuldner Stundung beantragen, auch wenn er hier wegen der unerlaubten Handlung tatsächlich keine RSB erlangen kann.

    Allerdings würde so ein Verfahren für den Schuldner selbst keinen Vorteil bringen.

    Womöglich den Vorteil, dass die Höhe der Forderungen aus unerlaubter Handlung durch das Insolvenzverfahren festgeschrieben ist und nicht noch unbekannte Folgeschäden zu tragen sind? Bei zivilrechtlichen Klagen wg. Körperverletzung heißt es ja oft Betrag X plus alle künftigen noch unbekannten Folgeschäden. Wie ist das beim Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens? Sind die Folgeschäden mangels betragsmäßiger Anmeldung dann restschuldbefreit?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich meine wir haben eine Kollison mit § 1 InsO: ".. dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben. sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien".
    Dieses Ziel ist ja schon bereits zum Scheitern verurteilt, wenn man jetzt schon weiss, dass man nach der RSB Erteilung in 6 Jahren EUR 100.00,00 an der Backe hat weiterhin. Kann man sich da die WP dann nicht sparen ?

  • Die Frage muss doch - wie Jamie schon geschrieben hat - wirklich anders gestellt werden. Ist dies der einzige Gläubiger oder gibt es (eventuell) weitere Gläubiger, welche nur keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Frage muss doch - wie Jamie schon geschrieben hat - wirklich anders gestellt werden. Ist dies der einzige Gläubiger oder gibt es (eventuell) weitere Gläubiger, welche nur keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben?


    Es gibt def. keinen anderen Gläubiger,,,nur diesen einen.

  • Ich meine wir haben eine Kollison mit § 1 InsO: ".. dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben. sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien".
    Dieses Ziel ist ja schon bereits zum Scheitern verurteilt, wenn man jetzt schon weiss, dass man nach der RSB Erteilung in 6 Jahren EUR 100.00,00 an der Backe hat weiterhin. Kann man sich da die WP dann nicht sparen ?

    Eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist kein Versagungsgrund, also sehe ich nicht, wie man bei einem entsprechenden Antrag auf RSB an einer -zugegeben sinnlosen- WVP vorbeikommt. Die Frage ist ja auch, was der Richter macht, wenn er schon im Eröffnungsverfahren merkt, dass es nur diese eine Forderung gibt. Ich denke, es ließe sich schon begründen, dass man keine Stundung bewilligt, weil die RSB offensichtlich nicht erreicht werden kann, allerdings ergibt sich das nicht so direkt aus dem Gesetz (vgl. #3). Natürlich immer vorausgesetzt, dass wir hier von einem Stundungsverfahren reden...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Mein NWB-Kommentar zu § 4a InsO sagt, dass die Stundung abzulehnen ist, wenn offensichtlich ist, dass der Schuldner wg. Forderungen aus unerlaubter Handlung voraussichtlich das Ziel einer Restschuldbefreiung nicht erreichen kann.

    Mich würde nach wie vor interessieren, was eigentlich mit Forderungen z. B. aus einer vorsätzlichen Körperverletzung ist, bei denen ein "immaterieller Vorbehalt" für künftige Folgeschäden festgestellt wurde (siehe mein post #5 oder z. B. BGH v. 9.1.2007, VI ZR 133/06)? Kann man Forderungen auch entsprechend mit diesem Vorbehalt anmelden?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Okay, habe inzwischen ein Urteil gefunden, aus dem sich das Vorgehen wohl entnehmen lässt:

    OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2005 - 10 U 241/04

    Man muss den Zukunftsschaden also kapitalisiert anmelden. Dann kann er auch von der RSB ausgenommen werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nach Auffassung unseres Insolvenzgerichts ist eine 2-schritt-Prüfung vorzunehmen.
    1. Schritt: ist es überwiegend wahrscheinlich, dass eine Forderung aus vbuh stammt, ist im nächsten Schritt
    2. Schritt: zu prüfen, ob dem Schuldner dennoch ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird

    Schritt 1 setzt schon eine gewisse Ermittlungstätigkeit voraus, wenn es bzgl. Schritt 2 darauf ankäme
    Schritt 2: realistische chance auf Neuanfang, trotz 1

    Beispiele (aus der Praxis):

    1.Fall: Beschäftigung von Scheinselbständigen, AN-Beiträge zur Sozialversicherung ca. 80 TEUR; jetzt Rentner, ca: 600 EUR=> keine Kostenstundung, da wirtschaftlicher Neuanfang nicht erreichbar

    2. Fall: AN-Beiträge ca. 2 TEUR; Auflage im Rahmen der Einstellung zu zahlen, zahlt Raten auf die Auflage; Gesamtverschuldung ca. 27 TEUR -> kann ziel erreichen, Stundung !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!