Hallo,
ich habe eine drittschützende Betreuung (zumindest Vollmachtüberwachungsbetreuung) für zwei Heimbewohner angeregt (Beamtenehepaar, Frau mit Pflegestufe 3 ist nicht mehr handlungsfähig, Mann mit Pflegestufe 1 nur noch stark eingeschränkt), da die vorsorgebevollmächtigte Tochte auf die Heimkosten so gut wie nichts zahlt (aktuelle Rückstände jeweils im mittleren fünfstelligen Bereich), in einer Wohnung der Eltern wohnt, diese verkauft und zwei Tage später eine eigene Wohnung kauft (Kaufpreis aus Verkauf wird 14 Tage vor Kaufpreis aus Kauf fällig, ein Schelm, wer böses dabei denkt). Heimverträge sind bereits wegen Zahlungsverzuges gekündigt, Zahlungsklagen sind raus, Räumungsklagen folgen demnächst. Die Tochter räumt gegenüber dem Heim schriftlich ein, dass sie kein Einkommen hat (wofür gehen dann wohl Vermögen und Einkommen der Eltern drauf, wenn die Heimentgelte nicht gezahlt werden?).
Das Betreuungsgericht ist der Auffassung, dass nach der Änderung des FamFG und des BtBG zum 01.07.2014 nun erst eine Beratung bei der Betreuungsbehörde wahrzunehmen und das Ergebnis der Beratung dem Betreuungsgericht schriftlich vorzutragen wäre.
Ich bin nach erneutem Lesen der Vorschriften des FamFG und des BtBG gelinde gesagt geschockt von dem Ansinnen, was soll das denn? Ich sehe keinerlei Änderung der Rechtslage. Wozu gibt es 300 f. FamFG? Das Betreuungsgericht hat die Betreuungsbehörde nach § 279 Abs. 2 FamFG einzubinden, doch nicht der eine drittschützende Betreuung anregende Dritte. Und dass in so einer Situation nichts anderes möglich ist, als zumindest einen Vollmachtüberwachungsbetreuer zu bestellen, ist wohl klar.
Leider ist beim Gericht erst am Montag wieder jemand zu erreichen. Mir drängt sich der Verdacht auf, dass da jemand nicht entscheiden will, obwohl es in der Sache brennt. Oder ich stehe vollkommen auf dem Schlauch. Kennt jemand dise Argumentation?