Beratungsgespräch mit Betreuungsbehörde vor Einrichtung Betreuung erforderlich?

  • Hallo,

    ich habe eine drittschützende Betreuung (zumindest Vollmachtüberwachungsbetreuung) für zwei Heimbewohner angeregt (Beamtenehepaar, Frau mit Pflegestufe 3 ist nicht mehr handlungsfähig, Mann mit Pflegestufe 1 nur noch stark eingeschränkt), da die vorsorgebevollmächtigte Tochte auf die Heimkosten so gut wie nichts zahlt (aktuelle Rückstände jeweils im mittleren fünfstelligen Bereich), in einer Wohnung der Eltern wohnt, diese verkauft und zwei Tage später eine eigene Wohnung kauft (Kaufpreis aus Verkauf wird 14 Tage vor Kaufpreis aus Kauf fällig, ein Schelm, wer böses dabei denkt). Heimverträge sind bereits wegen Zahlungsverzuges gekündigt, Zahlungsklagen sind raus, Räumungsklagen folgen demnächst. Die Tochter räumt gegenüber dem Heim schriftlich ein, dass sie kein Einkommen hat (wofür gehen dann wohl Vermögen und Einkommen der Eltern drauf, wenn die Heimentgelte nicht gezahlt werden?).

    Das Betreuungsgericht ist der Auffassung, dass nach der Änderung des FamFG und des BtBG zum 01.07.2014 nun erst eine Beratung bei der Betreuungsbehörde wahrzunehmen und das Ergebnis der Beratung dem Betreuungsgericht schriftlich vorzutragen wäre.

    Ich bin nach erneutem Lesen der Vorschriften des FamFG und des BtBG gelinde gesagt geschockt von dem Ansinnen, was soll das denn? Ich sehe keinerlei Änderung der Rechtslage. Wozu gibt es 300 f. FamFG? Das Betreuungsgericht hat die Betreuungsbehörde nach § 279 Abs. 2 FamFG einzubinden, doch nicht der eine drittschützende Betreuung anregende Dritte. Und dass in so einer Situation nichts anderes möglich ist, als zumindest einen Vollmachtüberwachungsbetreuer zu bestellen, ist wohl klar.

    Leider ist beim Gericht erst am Montag wieder jemand zu erreichen. Mir drängt sich der Verdacht auf, dass da jemand nicht entscheiden will, obwohl es in der Sache brennt. Oder ich stehe vollkommen auf dem Schlauch. Kennt jemand dise Argumentation?

  • Ja, du stehst auf dem Schlauch und bist im Unrecht. Ich handle nicht anders und zwar aus Überzeugung und nicht aus mangelnder Entscheidungsfreudigkeit. Die Betreuungsbehörde hat die Aufgabe die Anschuldigungen vor Ort zu prüfen und beide Seiten anzuhören, das Ergebnis der Ermittlungen wird dem Betreuungsgericht mitgeteilt.
    Wenn Du Anwalt der Tochter wärst und ohne Vorermittlungen auf Grund eines Schreibens des Heimträgers eine Kontrollbetreuung eingerichtet worden wäre, dann möchte ich Deinen Aufschrei hören, da würde ich Dir beipflichten.

  • Wenn ich RAtlos richtig verstanden habe, scheint das Gericht aber darauf zu bestehen, dass die notwendige Beteiligung der Betreuungsbehörde nicht durch das Gericht selbst, sondern durch die anregende Person erfolgt, diese sich also selbst an die Betreuungsbehörde wendet, dort einen Beratungstermin erreicht und das Ergebnis dieses Termins dann an das Gericht mittteilt.

    Dieses Vorgehen wäre tatsächlich unüblich und würde dem Gesetzt auch völlig widersprechen.
    Die Vorschriften des FamFG regeln, wen das Gericht zu beteiligen hat. Allein dessen Aufgabe ist es, nach Anregung eine solche Beteiligung herbeizuführen.

  • Mir stellt sich noch ein ganz anderes Problem: Die Eltern haben der Tochter offensichtlich eine allumfassende Vollmacht gegeben für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit. Mit Sicherheit handelt es sich dabei um eine notarielle Vollmacht, sonst hätte die Tochter nicht die Wohnung der Eltern verkaufen können.
    Das Betreuungsgericht ordnet nur dann eine Betreuung an, wenn es keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht gibt oder wenn der Bevollmnächtigte sich weigert, von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen. Beides scheint hier nicht der Fall zu sein. Damit ist kein Grunbd für eine Betreuungsanordnung gegeben. Im Fall einer Vollmacht ist ja es gerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich da irgendwie einzumischen und zu prüfen, ob sich der Bevollmächtigte auch wirklich ordentlich im Interesse der Vollmachtsgeber kümmert. Selbst wenn die Tochter sich jetzt alles Geld der Eltern unter den Nagel gerissen hat, kann sie wohl keiner dafür belangen. Sie hat ja eine Vollmacht.
    Und bisher sind die Eltern ja auch noch nicht aus dem Heim geräumt worden. Ist auch fraglich, ob das tatsächlich passieren wird (man kann sie ja schlecht auf die Straße legen) oder ob die Tochter sich dann doch noch irgendwas einfallen lässt.
    Das Betreuungsgericht hängt sich jedenfalls da erst mal nicht rein. Und aus dieser Perspektive kann ich deren Reaktion nachvollziehen. Das Beratungsgespräch soll helfen, alles noch in ordentliche Bahnen zu lenken und der Tochter aufzuzeigen, was sie als Bevollmächtigte tun sollte. Vielleicht hilft es ja.

  • beldel, Kontrollbetreuer?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir stellt sich noch ein ganz anderes Problem: Die Eltern haben der Tochter offensichtlich eine allumfassende Vollmacht gegeben für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit. Mit Sicherheit handelt es sich dabei um eine notarielle Vollmacht, sonst hätte die Tochter nicht die Wohnung der Eltern verkaufen können.
    Das Betreuungsgericht ordnet nur dann eine Betreuung an, wenn es keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht gibt oder wenn der Bevollmnächtigte sich weigert, von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen. Beides scheint hier nicht der Fall zu sein. Damit ist kein Grunbd für eine Betreuungsanordnung gegeben. Im Fall einer Vollmacht ist ja es gerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich da irgendwie einzumischen und zu prüfen, ob sich der Bevollmächtigte auch wirklich ordentlich im Interesse der Vollmachtsgeber kümmert. Selbst wenn die Tochter sich jetzt alles Geld der Eltern unter den Nagel gerissen hat, kann sie wohl keiner dafür belangen. Sie hat ja eine Vollmacht.
    Und bisher sind die Eltern ja auch noch nicht aus dem Heim geräumt worden. Ist auch fraglich, ob das tatsächlich passieren wird (man kann sie ja schlecht auf die Straße legen) oder ob die Tochter sich dann doch noch irgendwas einfallen lässt.
    Das Betreuungsgericht hängt sich jedenfalls da erst mal nicht rein. Und aus dieser Perspektive kann ich deren Reaktion nachvollziehen. Das Beratungsgespräch soll helfen, alles noch in ordentliche Bahnen zu lenken und der Tochter aufzuzeigen, was sie als Bevollmächtigte tun sollte. Vielleicht hilft es ja.

    Für welchen Fall hat der Gesetzgeber dann die Kontrollbetreuung erfunden, wenn nicht für diesen Fall des Vollmachtsmissbrauchs?

  • Wenn ich RAtlos richtig verstanden habe, scheint das Gericht aber darauf zu bestehen, dass die notwendige Beteiligung der Betreuungsbehörde nicht durch das Gericht selbst, sondern durch die anregende Person erfolgt, diese sich also selbst an die Betreuungsbehörde wendet, dort einen Beratungstermin erreicht und das Ergebnis dieses Termins dann an das Gericht mittteilt.

    Dieses Vorgehen wäre tatsächlich unüblich und würde dem Gesetzt auch völlig widersprechen.
    Die Vorschriften des FamFG regeln, wen das Gericht zu beteiligen hat. Allein dessen Aufgabe ist es, nach Anregung eine solche Beteiligung herbeizuführen.

    Genau das ist es, was mich stutzig macht. Dass die Betreuungsbehörde einzubeziehen ist, ist selbstverständlich. Aber doch nicht durch den die Betreuung anregenden Dritten, sondern im Rahmen der geltenden Vorschriften durch das Gericht. Ich erhalte aber folgenden Auftrag:

    "Eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung ist nach § 4 Abs. 2 BtBG (in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung) ein Beratungsgespräch bei der Betreuungsbehörde. Ich bitte Sie daher, Ihr Anliegen der Betreuungsbehörde vorzutragen, dort eine Beratung wahrzunehmen und mir das Ergebnis der Bertaung schriftlich vorzulegen."

    Ich bin aus allen Wolken gefallen ...

  • Mir stellt sich noch ein ganz anderes Problem: Die Eltern haben der Tochter offensichtlich eine allumfassende Vollmacht gegeben für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit. Mit Sicherheit handelt es sich dabei um eine notarielle Vollmacht, sonst hätte die Tochter nicht die Wohnung der Eltern verkaufen können.
    Das Betreuungsgericht ordnet nur dann eine Betreuung an, wenn es keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht gibt oder wenn der Bevollmnächtigte sich weigert, von dieser Vollmacht Gebrauch zu machen. Beides scheint hier nicht der Fall zu sein. Damit ist kein Grunbd für eine Betreuungsanordnung gegeben. Im Fall einer Vollmacht ist ja es gerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich da irgendwie einzumischen und zu prüfen, ob sich der Bevollmächtigte auch wirklich ordentlich im Interesse der Vollmachtsgeber kümmert. Selbst wenn die Tochter sich jetzt alles Geld der Eltern unter den Nagel gerissen hat, kann sie wohl keiner dafür belangen. Sie hat ja eine Vollmacht.


    Kontrollbetreuungen habe ich bereits mehrfach in solchen Fällen angeregt, sie wurden auc bei solchen Sachverhalten immer eingerichtet. Teilweise wurde sogar ein Betreuer mit allen Aufgabenkreisen bestellt, habe ich gerade heute wieder auf dem Tisch gehabt.

    Und bisher sind die Eltern ja auch noch nicht aus dem Heim geräumt worden. Ist auch fraglich, ob das tatsächlich passieren wird (man kann sie ja schlecht auf die Straße legen) oder ob die Tochter sich dann doch noch irgendwas einfallen lässt.


    Habe ich bereits durchgezogen, wenn es gar nichts anders ging, bis zur Wiedereinweisung durch die Ordnungsbehörde zur Abwendung der Räumungsvollstreckung. Wenigstens für diesen Zeitraum wurde dann gezahlt.

    Das Betreuungsgericht hängt sich jedenfalls da erst mal nicht rein. Und aus dieser Perspektive kann ich deren Reaktion nachvollziehen. Das Beratungsgespräch soll helfen, alles noch in ordentliche Bahnen zu lenken und der Tochter aufzuzeigen, was sie als Bevollmächtigte tun sollte. Vielleicht hilft es ja.


    Nun ja, die Situation ist schon mehr als 5 nach 12.

  • beldel, Kontrollbetreuer?

    Für welchen Fall hat der Gesetzgeber dann die Kontrollbetreuung erfunden, wenn nicht für diesen Fall des Vollmachtsmissbrauchs?


    Das stimmt zwar, nur sehen die Richter nicht unbedingt, dass da sofort gehandelt werden muss.
    Anders herum werden auch manchmal Betreuungen angeordnet, wo man nur mit dem Kopf schütteln kann.
    Das sind so die Erfahrungen aus der Praxis.

    Ich habe da mal noch eine Frage an den Themenstarter: Woher hast du eigentlich deine ganzen Erkenntnisse? Wenn die Frau gar nicht mehr und der Mann nur noch eingeschränkt handlungsfähig sind, stellt sich mir die Frage, wie sie an einen Anwalt gekommen sind und wie sie in der Lage waren, den Sachverhalt so genau darzustellen. Dann stellt sich mir aber auch die Frage, wie die Tochter dann überhaupt die Wohnung der Eltern verkaufen konnte. Notare kommen auch ans Krankenbett. Hat die Wohnung denn tatsächlich noch den Eltern gehört? Wer hat dir das alles erzählt? Ich frage das, weil ich in meiner Zeit am Betreuungsgericht die abenteuerlichsten Dinge erlebt habe.

  • beldel: Ich bin nicht für die Bewohner, sondern für das Heim tätig. Die Kaufverträge habe ich in Auszügen von einem Freund der Familie erhalten, der sich an das Heim und nach meiner Beauftragung auch an mich gewandt hatte, um für die Bewohner weiteren Aufschub zu erbitten. Dass der Mann Beamter war und beihilfeberechtigt ist, sehe ich aus den den Heimkostenrechnungen. Den Vertrag, mit dem die Wohnung der Eltern verkauft wird (Tochter handelnd als Bevollmächtigte) hat die Tochter in Auszügen selbst dem Heim mit ihrem Schreiben, in dem sie einräumt, in finanziellen Schwierigkeiten zu sein und erst nach dem Verkauf wieder flüssig zu sein, übermittelt. Die Anschrift der Tochter und die Adresse der zu veräußernden Wohnung ist identisch, es war die frühere Anschrift der Eltern, wie aus den Heimverträgen ersichtlich. Sie nennt die Wohnung im Schreiben an die Einrichtung auch "meine Wohnung", obwohl Eigentümer laut Kaufvertragsauszug die Eltern sind. Die Heimvertragsunterlagen und Rechnungen benötigte ich ohnehin für die Klagen. Mit Mitarbeitern des Heims habe ich telefoniert.

  • Hmm... wenn du die ganzen Unterlagen so hast und das auch offensichtlich nachvollziehbar den Tatsachen entspricht, dann verstehe ich das Gericht tatsächlich nicht. Da es aber aufgrund deiner Anregung und dem gerichtlichen Scheiben an dich wohl ein Aktenzeichen und damit einen zuständigen Richter gibt, würde ich einfach mal mit dem persönlich reden (telefonisch oder dort vorbei gehen, wenn du sowieso im Gericht bist). Vielleicht klärt sich das dann doch noch schnell und unproblematisch - wobei das mit dem Geld dann auch nicht schnell gehen wird.

  • Hmm... wenn du die ganzen Unterlagen so hast und das auch offensichtlich nachvollziehbar den Tatsachen entspricht, dann verstehe ich das Gericht tatsächlich nicht. Da es aber aufgrund deiner Anregung und dem gerichtlichen Scheiben an dich wohl ein Aktenzeichen und damit einen zuständigen Richter gibt, würde ich einfach mal mit dem persönlich reden (telefonisch oder dort vorbei gehen, wenn du sowieso im Gericht bist). Vielleicht klärt sich das dann doch noch schnell und unproblematisch - wobei das mit dem Geld dann auch nicht schnell gehen wird.

    Klar werde ich das gleich Montag früh machen!

  • Wenn ich RAtlos richtig verstanden habe, scheint das Gericht aber darauf zu bestehen, dass die notwendige Beteiligung der Betreuungsbehörde nicht durch das Gericht selbst, sondern durch die anregende Person erfolgt, diese sich also selbst an die Betreuungsbehörde wendet, dort einen Beratungstermin erreicht und das Ergebnis dieses Termins dann an das Gericht mittteilt.

    Dieses Vorgehen wäre tatsächlich unüblich und würde dem Gesetzt auch völlig widersprechen.
    Die Vorschriften des FamFG regeln, wen das Gericht zu beteiligen hat. Allein dessen Aufgabe ist es, nach Anregung eine solche Beteiligung herbeizuführen.

    Genau das ist es, was mich stutzig macht. Dass die Betreuungsbehörde einzubeziehen ist, ist selbstverständlich. Aber doch nicht durch den die Betreuung anregenden Dritten, sondern im Rahmen der geltenden Vorschriften durch das Gericht. Ich erhalte aber folgenden Auftrag:

    "Eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung ist nach § 4 Abs. 2 BtBG (in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung) ein Beratungsgespräch bei der Betreuungsbehörde. Ich bitte Sie daher, Ihr Anliegen der Betreuungsbehörde vorzutragen, dort eine Beratung wahrzunehmen und mir das Ergebnis der Bertaung schriftlich vorzulegen."

    Ich bin aus allen Wolken gefallen ...


    Da scheint der zuständige Richter den neuen Gesetzeswortlaut irgendwie etwas falsch zu interpretieren.

  • Ich habe mit dem Richter telefoniert, er hat seine Ansicht aber nicht fallen gelassen. Um keine Zeit zu verlieren, habe ich die Betreuungsbehörde angeschrieben und um Führung eines Gesprächs mit den Betroffenen in der Einrichtung sowie anschließenden Bericht gegenüber dem Gericht gebeten. Ich ziehe zunächst meine Zahlungsklagen und die Räumungsklage durch und warte den Fortgang des Verfahrens ab.

  • "...da die vorsorgebevollmächtigte Tochte auf die Heimkosten so gut wie nichts zahlt (aktuelle Rückstände jeweils im mittleren fünfstelligen Bereich), in einer Wohnung der Eltern wohnt, diese verkauft und zwei Tage später eine eigene Wohnung kauft..."
    Und das ganze ist erstmal sogar noch schriftlich belegt.

    Da hat man ausnahmsweise mal konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte unter-mauerte Anhaltspunkte, dass tatsächlich eine missbräuchliche Vollmachtsausübung vorliegt....und dann so eine Sachbehandlung.

    Hier wäre (im Ggs. zu hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ntrollbetreuung ) unverzüglich zu ermitteln, ob nicht Kontrollbetreuung notwendig ist.
    Ein Blick ins Grundbuch, Kündigungsschreiben vom Heim, Aufstellung der offenen Kosten vom Heim,...ist doch eh alles erstmal easy vom Schreibtisch machbar, da sieht man dann ja relativ schnell, ob was dran ist.
    :mad:

  • Ich habe mit dem Richter telefoniert, er hat seine Ansicht aber nicht fallen gelassen. Um keine Zeit zu verlieren, habe ich die Betreuungsbehörde angeschrieben und um Führung eines Gesprächs mit den Betroffenen in der Einrichtung sowie anschließenden Bericht gegenüber dem Gericht gebeten. Ich ziehe zunächst meine Zahlungsklagen und die Räumungsklage durch und warte den Fortgang des Verfahrens ab.

    Warum Richter?
    Sprich doch mal mit dem Rechtspfleger, dann gehts schneller:D

  • Zwischenstand: Das Verfahren läuft, der Sachbearbeiter bei der Betreuungsbehörde war auch vollkommen vom Ansinnen überrascht, hat aber gleich seinen Job gemacht, die Beteiligten angehört und dem Gericht berichtet, nun liegt der Ball beim Gericht. To be continued ...

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