Kostenausgleichung, Zuordnung zur Folgesache oder nicht

  • Es wurde Beschwerde gegen einen KfB von mir eingelegt.

    Streitpunkt ist, ob ein Teil der Gebühren kostenmäßig dem Scheidungsverfahren ODER der Folgesache Zugewinnausgleich zuzuordnen sind.

    Ag-Vertr. -Beschwerdeführer- sagt:
    Im Scheidungsverfahren nebst Folgesache Versorgungsausgleich fand nur der Termin ... statt, in dem der Wert für diesen Teil des Verfahrens auf 8.000 festgesetzt wurde.
    Die weiteren Termine für die auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld berechnet wurden, fanden ausschließlich in der Folgesache Zugewinnausgleich statt, sodass die dafür anfallenden Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich zuzuordnen sind....

    Ast-Vertr. sagt:
    Auch wenn der Schwerpunkt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der weiteren Termine jeweils in der Folgesache lag, ändert dies nicht an der Tatsache, dass jeweils in der Ehesache der Beteiligten zu dem AZ ".... S" verhandelt wurde. Die Verhandlungen im Scheidungsverfahren (gleich ob mit oder ohne Folgesachen) sind auch kostenmäßig den Kosten des Scheidungsverfahrens (und nicht der Folgesache Zugewinnausgleich) zuzuordnen.

    dazu sagt der Ag-Vertr: die mündlichen Verhandlungen fanden ausschließlich in der Folgesache Zugewinnausgleich statt. Mit Scheidung und Folgesache ... hat das nichts mehr zutun, da Ehe schon geschieden war.


    ------------------ich versteh nur Bahnhof :eek:

  • 1.) das und 2.) lässt sich doch sicher in der Akte ermitteln , ob nur für die Folgesache der Richter einen besonderen Termin anberaumt hat.

  • Kostenentscheidung: Ast: 7/10, Ag 3/10.

    Aus den Akten ergibt sich immer nur, dass der Ri "einen Termin zur mündlichen Verhandlung" anberaumt hat. Aber immer zum GÜ-Aktenzeichen, nicht zum S-Aktenzeichen.

    Scheidung ist rechtskräftig seit 2008.

  • Falls im S-Verfahren anderweitige Kostenregelung getroffen wurde, musst nun halt nach der Differenztheorie vorgehen und die ausscheidbaren Kosten für die Folgesache ermitteln.
    Hierzu dürfts in der SuFu was zu finden sein.

  • Differenzmethode hab ich im KFB angewandt.

    Allerdings hat sich der Ag beschwert und eben gesagt, dass nur ein Termin der S-Sache zuzuordnen ist und die übrigen Termine NUR der Folgesache und dass ich die Gebühren eben nach einem anderen Wert berechnen müsste.
    Der Ast. sagt aber, dass das alles so richtig ist und dass die Termine in der allgemeinen Ehesache besprochen wurden.

  • Differenzmethode besagt doch , dass die Differenzbühren aus den Gesamtwerten Hauptsache+aller Folgesachen abzgl. der Gebühren aus den Werten für Hauptsache+Folgesache Verrs.ausgleich ( in der Regel ! ) berechnet werden.
    Mir scheint eher das Problem , dass die Anwälte mit der Differenzmethode nicht klarkommen wollen oder können.
    Tendenziell tippe ich auf das letzte von beiden.;)

    Maßgeblich wär für mich vorrrangig die Terminsbestimmung des Richters für die Frage des Entstehens der Gebühren der Folgesache.

  • oki, danke =)

    da der Ri nicht ausdrücklich gesagt hat, wofür, geh ich von der Folgesache aus, da alles andere bereits abgeschlossen war...


    ... wenn ich einen Abhilfebeschluss mache: trägt der Beschwerdegegner die Kosten der 2. Instanz? und: Rechtsmittelbelehrung unter Abhilfebeschluss?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!