Es wurde Beschwerde gegen einen KfB von mir eingelegt.
Streitpunkt ist, ob ein Teil der Gebühren kostenmäßig dem Scheidungsverfahren ODER der Folgesache Zugewinnausgleich zuzuordnen sind.
Ag-Vertr. -Beschwerdeführer- sagt:
Im Scheidungsverfahren nebst Folgesache Versorgungsausgleich fand nur der Termin ... statt, in dem der Wert für diesen Teil des Verfahrens auf 8.000 festgesetzt wurde.
Die weiteren Termine für die auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld berechnet wurden, fanden ausschließlich in der Folgesache Zugewinnausgleich statt, sodass die dafür anfallenden Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich zuzuordnen sind....
Ast-Vertr. sagt:
Auch wenn der Schwerpunkt der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der weiteren Termine jeweils in der Folgesache lag, ändert dies nicht an der Tatsache, dass jeweils in der Ehesache der Beteiligten zu dem AZ ".... S" verhandelt wurde. Die Verhandlungen im Scheidungsverfahren (gleich ob mit oder ohne Folgesachen) sind auch kostenmäßig den Kosten des Scheidungsverfahrens (und nicht der Folgesache Zugewinnausgleich) zuzuordnen.
dazu sagt der Ag-Vertr: die mündlichen Verhandlungen fanden ausschließlich in der Folgesache Zugewinnausgleich statt. Mit Scheidung und Folgesache ... hat das nichts mehr zutun, da Ehe schon geschieden war.
------------------ich versteh nur Bahnhof