Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
Rechtsanwalt A stellt einen Antrag für A auf Bewilligung von VKH. Noch bevor Rechtsanwalt A als Anwalt beigeordnet werden kann, entzieht A ihm das Mandat. Beigeordnet wird schließlich Rechtsanwalt B.
Nun stellt Rechtsanwalt A einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung nach §11 RVG.
Frage: Kann ich gegen die VKH-Partei festsetzen? Allgemein gilt ja, dass keine Festsetzung gegen die VKH-Partei erfolgen kann, §122 I Nr. 3 ZPO. Allerdings steht da "beigeordneter Rechtsanwalt"...
Bin deshalb schon etwas ratlos
Danke schon mal für hilfreiche Antworten!
Festsetzung nach §11 RVG gegen VKH-Partei
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Dipl. Raumpfleger -
15. August 2014 um 12:46
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Aus meiner Sicht ist auf die tatsächliche Beiordnung abzustellen, diese ist zu Gunsten von RA B erfolgt, RA A wurde nicht beigeordnet und bezüglich ihm ist das PKH Verfahren auch durch die Rücknahme erledigt. Aus meiner Sicht kann daher nach § 11 RVG verfahren werden.
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Nur der beigeordnete RA kann gegen die eigene PKH-Partei keinen Antrag nach § 11 RVG stellen und das auch nur für den Teil, wo er beigeordnet wurde (z.B. bei Teil-PKH).
RA A wurde aber überhaupt nicht beigeordnet. Wenn sich die Partei neben dem beigeordneten RA auch noch einen anderen RA leisten kann, muss sie ihn selbst bezahlen und dann geht natürlich § 11 RVG.Und noch zur Anmerkung: Hier entstehen 2 Verfahrensgebühren: eine für RA A und eine für RA B. Falls die Gegenseite unterliegt und in die Kosten verurteilt wird, muss sie die nur einmal zahlen. Auf der anderen bleibt die Partei in jedem Fall sitzen.
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Wie # 2 + 3.
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Dito.
B ist beigeordnet, A jedoch nicht. Damit würde ich für A auch nach §11 RVG festsetzen.
Damit muss die Partei die kosten von RA A auf jeden Fall selbst tragen.Ich mein...andere fahren in Urlaub, andere nehmen gern mehrere Anwälte
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Eigentlich ist alles gesagt, gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO können nur beigeordnete Rechtsanwälte ihre Ansprüche gegen die Partei nicht geltend machen.
Aber warte mal ab, was der Antragsgegner dazu sagt. Wer seinem Anwalt das Mandat vorzeitig entzieht, wird sicher seine Gründe haben. Und hieraus entwickeln sich schnell Einwendungen im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. -
Aber die sind wir im Verfahren nach § 11 RVG ja gewohnt.
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Alles klar, danke für die schnellen, vielen Antworten!:daumenrau
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