Pfändung durch Finanzamt - Kontenfreigabe

  • Hallo alle,


    bei mir saß grad ein Antragsteller, dessen Konto durch Pfändnungs- und Einziehungsbeschluss des hiesigen Finanzamtes gepfändet wurde und begehrt die Festsetzung eines höheren Pfändungsfreibetrages. (Konto = Pfändungsschutzkonto)

    Ist hierfür das Vollstreckungsgericht überhaupt zuständig oder müsste der Schuldner dazu zum Finanzamt gehen???

    Ich bin erst seid Mai in der Zwangsvollstreckung tätig und hatte bisher noch nicht solch einen Fall.

    Diejenigen unter euch die schon längere Erfahrung haben, können mir bestimmt unter die Arme greifen und vllt. auch bisl. Literatur / §§ an die Hand geben.

    Vielen Dank und allen ein schönes Wochenende

  • Zitat

    Ash

    § 850k Abs.4 ZPO machen tatsächlich wir :mad:


    Das steht in dem Vorschriften und der Kommentierung aber anders. Danach ist nur ein Antrag nach dem neuen § 850 l ZPO ausschließlich durch das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. In allen anderen Fällen, also auch beim § 850 k IV ZPO wendet die Behörde, die vollstreckt hat, die Vorschriften der ZPO an und muss selbst entscheiden.


    Was ich jetzt nicht mehr weiß, ist, ob die Vorschriften die ich damals nachgelesen hab Ländervorschriften sind und das in den Bundesländern unterschiedlich ist.



    Nachtrag: Falls mit "Wir" das Finanzamt gemeint war, dann Sorry :D Dann hab ich das missverstanden ;)

  • Da Ash als Beruf "Sachbearbeiter Zwangsvollstreckung" angegeben hat, vermute ich mal, dass er kein Rechtspfleger ist sondern bei einer Vollstreckungsbehörde beschäftigt ist.

  • § 850k Abs.4 ZPO machen tatsächlich wir :mad:

    Und das wissen bei Euch auch alle? Vom können ganz zu schweigen. Ohne die Rechtspflegerin vom örtlichen Amtsgericht wäre ich völlig aufgeschmissen gewesen.

    Auf der letzte Fortbildung hab ich im Austausch noch erfahren, dass es Sachbearbeiter gibt, die die Leute ans Amtsgericht verweisen und der Schuldner hängt dann im Behördenpingpong.

  • § 850k Abs.4 ZPO machen tatsächlich wir :mad:

    Und das wissen bei Euch auch alle? Vom können ganz zu schweigen. Ohne die Rechtspflegerin vom örtlichen Amtsgericht wäre ich völlig aufgeschmissen gewesen.

    Zumindest bei uns wissen das alle. Was das Können angeht, würde ich bei komplizierteren Fällen immer das Gespräch mit einem Rechtspfleger an unserem Amtsgericht suchen. Die sind da bedeutend besser in der Rechtsmaterie drin.

    Ash

  • § 319 AO verleiht der Finanzbehörde die Befugnisse des Vollstreckungsgericht; außer die Befugniss des § 765a ZPO, aber dessen Spiegelreglung ist der § 258 AO.

    Inzwischen weiß ich das alles, aber musste es auf die harte Tour lernen (Verweisung von Anträgen des Gerichtes an mich, bzw. an meine Behörde). Leider Gottes kenne ich aber noch ein paar SBs die das Geschäft seit 30 Jahren machen und es für Blödsinn halten, dass das Finanzamt Pfändungsschutz gewähren muss.

  • [...] Leider Gottes kenne ich aber noch ein paar SBs die das Geschäft seit 30 Jahren machen und es für Blödsinn halten, dass das Finanzamt Pfändungsschutz gewähren muss.

    Dabei ist das gar kein Blödsinn. Wenn die Pfändung des Finanzamts nachrangig ist, aber beim Vollstreckungsschutz die "knauserige" Rechtsauffassung vertreten wird, kommt das Fnanzamt ggf. vor vorrangigen Gläubigern zum Zug :teufel:

  • § 319 AO verleiht der Finanzbehörde die Befugnisse des Vollstreckungsgericht; außer die Befugniss des § 765a ZPO, aber dessen Spiegelreglung ist der § 258 AO.

    Inzwischen weiß ich das alles, aber musste es auf die harte Tour lernen (Verweisung von Anträgen des Gerichtes an mich, bzw. an meine Behörde). Leider Gottes kenne ich aber noch ein paar SBs die das Geschäft seit 30 Jahren machen und es für Blödsinn halten, dass das Finanzamt Pfändungsschutz gewähren muss.

    Warum? Wenn das FA als Vollstreckungsbehörde agieren kann, dann ist das doch nur konsequent, dass auch die übrigen Vollstreckungsvorschriften anzuwenden sind.

    Ich habe es allerdings noch nicht erlebt, dass eine Vollstreckungsbehörde (als nachrangiger Gläubiger) sich nicht an den (z.B. nach § 850f Abs. 1 ZPO) vorgegebenen Beträgen des Vollstreckungsgerichts gehalten hat.

  • [QUOTE=Coverna;971389Warum? Wenn das FA als Vollstreckungsbehörde agieren kann, dann ist das doch nur konsequent, dass auch die übrigen Vollstreckungsvorschriften anzuwenden sind.

    Ich habe es allerdings noch nicht erlebt, dass eine Vollstreckungsbehörde (als nachrangiger Gläubiger) sich nicht an den (z.B. nach § 850f Abs. 1 ZPO) vorgegebenen Beträgen des Vollstreckungsgerichts gehalten hat.[/QUOTE]

    Natürlich ist es konsequent. Es ist nur kein effektiver Schutz des Schuldners vorhanden, wenn Anträge auf Vollstreckungsschutz von der Behörde gar nicht beschieden werden, weil der Zuständige keine Ahnung hat, was er damit machen soll.


  • Natürlich ist es konsequent. Es ist nur kein effektiver Schutz des Schuldners vorhanden, wenn Anträge auf Vollstreckungsschutz von der Behörde gar nicht beschieden werden, weil der Zuständige keine Ahnung hat, was er damit machen soll.

    Das ist dann das Problem des Sachbearbeiters oder seiner Behörde.

    Manchmal habe ich allerdings auch den Eindruck, dass die Vollstreckungsbehörden nicht nur davon keine Ahnung haben :eek:

  • Vollstreckungsbehörden sind nun Mal in erster Linie Vollstreckungsbehörden. Sofern die Leute überhaupt für die Tätigkeit ausgebildet werden, geht es um den Bereich Vollstreckung.

    Es fällt nur irgendwann der Halbsatz "gesetzlicher Pfändungsschutz ist zu beachten."

    Dann gilt das Prinzip, wo kein Antragsteller, da kein Grund für Überlegungen.

    Leider gibt es auch das Prinzip, wenn der Antrag der Vollstreckung zuwider geht, dann wird er ignoriert; und das beißt sich mit meinem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit.

  • Vollstreckungsbehörden sind nun Mal in erster Linie Vollstreckungsbehörden. Sofern die Leute überhaupt für die Tätigkeit ausgebildet werden, geht es um den Bereich Vollstreckung.

    Es fällt nur irgendwann der Halbsatz "gesetzlicher Pfändungsschutz ist zu beachten."

    Dann gilt das Prinzip, wo kein Antragsteller, da kein Grund für Überlegungen.

    Leider gibt es auch das Prinzip, wenn der Antrag der Vollstreckung zuwider geht, dann wird er ignoriert; und das beißt sich mit meinem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit.

    Das Problem ist meiner Meinung nach, dass hier Gläubiger und Vollstreckungsbehörde eine Einheit sind und dadurch oftmals die Sachlichkeit fehlt. Manchmal habe ich das Gefühl, dass viele FA Vollstreckungsanordnungen treffen als seien sie in der Steuerschätzung (um den Steuerbürger und Schuldner in Bewegung zu bringen).

  • Sollte das FA nicht gem. § 319 AO i.V.m. § 850k IV ZPO entscheiden, kann der Schuldner das FG anrufen. Es besteht also eine gerichtliche "Kontrolle"

    ... das dann innerhalb welcher Zeitspanne entscheidet? Ohne den Damen und Herren vom FG zu nahe treten zu wollen: Nach allen mir bekannten Statistiken sind die FGe mit der Verfahrenserledigung mit weitem Abstand am ausdauerndsten mit ihren Akten beschäftigt. Wahrscheinlich sind einfach alle Verfahren besonders kompliziert. ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • ... das dann innerhalb welcher Zeitspanne entscheidet? Ohne den Damen und Herren vom FG zu nahe treten zu wollen: Nach allen mir bekannten Statistiken sind die FGe mit der Verfahrenserledigung mit weitem Abstand am ausdauerndsten mit ihren Akten beschäftigt. Wahrscheinlich sind einfach alle Verfahren besonders kompliziert. ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Da möchte ich das hiesige FG - zumindest was Erinnerungen gegen Kostenrechnungen angeht - in Schutz nehmen :). Da sind sie fix (im Zurückweisen ;)).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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