Aufbewahrungsfristen in Notariatssachen

  • Hallo Ihr lieben Leute,
    wir komprimieren gerade unser relativ großes Notaraktenarchiv. Dabei kam meine Geschäftsleitung auf die Idee, alles, was älter als hundert Jahre ist, einfach entsorgen zu wollen. Nun sehen die mir bekannten Aufbewahrungsvorschriften, hier Nr. 102, dies erst ab dem Jahrgang 1950 vor (Stand 2007). Die Urkunden bis 1949 sollen "bis auf Weiteres" dauernd aufbewahrt werden.
    Es steht nun die Behauptung im Raum, die Aufbewahrungsfristen seien bereits wieder geändert worden. Darüber finde ich nichts, weder in der Datenbank unseres Amtsgerichts noch bei Google.
    Hat jemand nähere Infos, ob die Regelungen von 2007 weiterhin Bestand haben?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Knutella

  • In Hessen wurden 2012 neue Aufbewahrungsbestimmungen herausgegeben, bzw. veröffentlicht. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 13. April 2012, Nr. 6, Seite 70 (Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (Aufbewahrungsverordnung – AufbewVO –))

    Allerdings steht dort unter der erwähnten Nr. 102 immer noch der Passus "Das vor dem 1. Januar 1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht."

    Liebe Grüße


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