Hallo,
ich habe folgendes Problem
RA A wird für Antragsteller im Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung tätig. Das Verfahren wird abgewiesen und der Antragsteller trägt die Kosten. Ein neuer RA B beantragt nun in einem neuen Verfahren die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses wegen geänderter Umstände. Diesem Antrag wird stattgegeben und der Antragsgegner trägt die Kosten. Der Antragstellervertreter RA B macht seine Gebühren jetzt geltend.
Der Antragsgegner wendet ein, dass beide Verfahren dieselbe Angelegenheit sind (stimmt § 16 Nr. 5 RVG) und das die Gebühren bereits RA A im Ausgangsverfahren entstanden sind. RA B kann diese nicht noch mal fordern.
Ich (und RA B) sind der Meinung, da RA B ja im Ausgangsverfahren nicht vertreten hat, sind die Gebühren erst im zweiten Verfahren entstanden.
Ich bin aber jetzt verunsichert. Gründe für den Anwaltswechsel liegen mir nicht vor. Da aber die Anträge zwei Verfahren nach sich zogen (sind auch 2 Akten mit versch. Aktenzeichen) bin ich der Meinung, dass der Anwaltswechsel nicht begründet werden muss, oder?? Bin doch etwas ratlos...