2 Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem

    RA A wird für Antragsteller im Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung tätig. Das Verfahren wird abgewiesen und der Antragsteller trägt die Kosten. Ein neuer RA B beantragt nun in einem neuen Verfahren die Aufhebung des ablehnenden Beschlusses wegen geänderter Umstände. Diesem Antrag wird stattgegeben und der Antragsgegner trägt die Kosten. Der Antragstellervertreter RA B macht seine Gebühren jetzt geltend.

    Der Antragsgegner wendet ein, dass beide Verfahren dieselbe Angelegenheit sind (stimmt § 16 Nr. 5 RVG) und das die Gebühren bereits RA A im Ausgangsverfahren entstanden sind. RA B kann diese nicht noch mal fordern.

    Ich (und RA B) sind der Meinung, da RA B ja im Ausgangsverfahren nicht vertreten hat, sind die Gebühren erst im zweiten Verfahren entstanden.

    Ich bin aber jetzt verunsichert. Gründe für den Anwaltswechsel liegen mir nicht vor. Da aber die Anträge zwei Verfahren nach sich zogen (sind auch 2 Akten mit versch. Aktenzeichen) bin ich der Meinung, dass der Anwaltswechsel nicht begründet werden muss, oder?? Bin doch etwas ratlos...

  • Gründe für den Anwaltswechsel liegen mir nicht vor. Da aber die Anträge zwei Verfahren nach sich zogen (sind auch 2 Akten mit versch. Aktenzeichen) bin ich der Meinung, dass der Anwaltswechsel nicht begründet werden muss, oder?? Bin doch etwas ratlos...


    Und ich verstehe nicht, wieso Du verunsichert bist ;). Im Ernst: Du hast es ja selbst schon geschrieben. Bei RA B sind die Gebühren für das Aufhebungsverfahren entstanden. Daß RA A solche bereits verdient hätte und für ihn die weitere Tätigkeit (die RA B jetzt getan hat) gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit wäre, führt doch nicht dazu, daß RA B seinen Gebührenanspruch verliert. Aufgrund der KGE im neuen Verfahren hat der Antragsteller also einen legitimen Erstattungsanspruch der Kosten des RA B. Und § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt doch nur zur Anwendung, wenn die Kosten beider RAe angemeldet werden würde, was hier doch gar nicht der Fall ist.

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  • Ich (und RA B) sind der Meinung, da RA B ja im Ausgangsverfahren nicht vertreten hat, sind die Gebühren erst im zweiten Verfahren entstanden.

    Ich bin ja der Meinung, dass die Gebühren nicht "erst" im zweiten Verfahren entstanden sind, sondern "nochmal", so dass insgesamt 2 Gebühren entstanden sind.
    Erstattungsfähig durch den unterlegenen Gegner ist aber nur eine Gebühr (die aus dem zweiten Verfahren, da dort die KGE).

    Ob RA A seine Gebühren gegen den Antragsteller geltend machen kann, ist hier bei der Geltendmachung gegen den zahlungspflichtigen Antragsgegner aber egal.

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