Ich habe einen Antrag auf Erteilung familiengerichtlichen Genehmigung zur Löschung einer zugunsten eines Minderjährigen eingetragenen Zwangshypothek vorliegen.
Für den Schuldner war ein Insolvenzverfahren beantragt. Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren hat die Kindesmutter dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt. Sie erhält jetzt eine Regulierungsquote von 2,84 %.
Für diese Zustimmung braucht sie keine Genehmigung, weil § 1822 Nr. 12 BGB nicht für Eltern gilt. Der Beschluss ist bestandskräftig.
Ist dadurch jetzt ein Löschungsanspruch entstanden, sodass ich der Löschung der Zwangshypothek zustimmen muss, ohne noch irgenwas zu prüfen? Oder muss ich noch etwas beachten?
Wer kennt sich hierzu aus und kann mir weiterhelfen?