dazu mal ne frage:
darf der ra überhaupt die kunden voher zum ag schicken?? oder muss der ra zunächst seiner rechtberatungspflicht ohne schein nachkommen?
Die Frage ist beinahe so alt wie das BerHG. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG i. V. m. § 49a Abs. 1 S. 1 BRAO tendiere ich zum klaren Nein.