§ 6 Abs. S. 2 BerHG n. F. verfassungswidrig?

  • dazu mal ne frage:

    darf der ra überhaupt die kunden voher zum ag schicken?? oder muss der ra zunächst seiner rechtberatungspflicht ohne schein nachkommen?


    Die Frage ist beinahe so alt wie das BerHG. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 S. 1 BerHG i. V. m. § 49a Abs. 1 S. 1 BRAO tendiere ich zum klaren Nein.

    Sehe ich nicht so klar - und bin im Übrigen froh über jeden "Kunden", der (vor Beginn der eigentlichen Beratung) zum Gericht geschickt wird. Erspart allen viel Arbeit. Ist aber auch schon des Öfteren hier im Forum diskutiert worden.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • dazu mal ne frage:

    darf der ra überhaupt die kunden voher zum ag schicken?? oder muss der ra zunächst seiner rechtberatungspflicht ohne schein nachkommen?


    Auf welchen Teil der Frage bezieht sich Dein Nein?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • dazu mal ne frage:

    darf der ra überhaupt die kunden voher zum ag schicken?? oder muss der ra zunächst seiner rechtberatungspflicht ohne schein nachkommen?


    Auf welchen Teil der Frage bezieht sich Dein Nein?


    Gegenfrage: Auf welches Nein bezieht sich Deine Frage?

    Ich gehe mal davon aus, Du meintest das Nein aus meiner Antwort? Mein Nein bezog sich auf die erste Frage, welche ich im Zitat zur besseren Erkennbarkeit fett hervorgehoben hatte.

  • Genau das dachte ich mir... Und wegen § 4 Absatz Satz1 6 BerHG könntest Du Dir im Vorfeld die Unterlagen geben lassen, ohne nüscht läuft nüscht, geht bei der Rechtsantagsstelle i.ü. auch! Ich denke, die BerH-Mandanten schlagen bei Euch auf (oder läuft alles nur schriftlich?????????), da müssen doch Deine Mädels ganz kurz (vor der Beratung) schauen können, ob A-G ausgefüllt ist oder nicht, Angaben belegt etc, ist weniger Arbeit wie die Zwischenverfügung zu beantworten.
    Sweetie, Du erinnerst mich an meine Frau. Keine Ahnung von nix, aber zu stur, um sich wengstens mal anzuhören, WIE es läuft und trotzdem jede Menge kluge Ratschläge. Trotzdem - oder gerade DESWEGEN? ;) Lies Dir doch bitte mal mein obiges post durch und sga mir dann bitte, WO GENAU Du das Zeitfenster für "IM VORFELD" genau verorten würdest.

    Und der Unterschied zwischen mir und der RAST ist eben, dass ICH niemanden zehnmal verschicke, bloß, weil er den Anforderungen an ein Kack-Formular nicht genügt. Ich finde, es gibt genug miese menschenverachtende Scheiße auf der Welt; da muss ich nicht noch einen draufsetzen.

    Bevor Du wegen einem BerH-Verlustgeschäft ein 100 T€ Mandant vernachlässigst.

    Das nervt Dich immer noch, gell? In Deiner Welt leben alle Anwälte von den 75 Ocken aus der BerH, nicht wahr? Süße, das deckt nicht mal den Stundensatz einer Kanzlei.

    Leider geht die Zeit, die ich für die Bearbeitung solcher Akten brauche, immer zu Lasten der Bearbeitung der Vergütungsanträge, schade eigentlich :daumenrun!


    da sind wir mal einer Meinung. Die Zeit, die hier mit den Schwachsinns-Formularen vergeuget wird, geht auch hier von der Zeit ab, die wir sinnvoll verwenden könnten. Das betrifft natürlich nicht nur die BerH; das gilt na klar noch viel mehr für die tollen neuen ZV-Formulare und da ganz besonders Erinnerungsverfahren wegen "nicht in grün, sondern schwarz-weiß-gedruckt". Man kann halt ALLES übertreiben...wenn man Spaß dran hat.

    :wechlach:
    .... und irgendwann wirst Du feststellen, dass wir Frauen einfach Recht haben, eben weil wir Ahnung haben. Das zu begreifen, dauert bei manchen einfach länger, frag Deine Frau, die ist der selben Meinung wie ich............:D!

    Organisation am Arbeitsplatz ist einfach alles...und manchmal ist es einfach eine Lebensaufgabe!
    Wie Du das in deinem Laden organisierst, musst Du selbst wissen und wenn Dir das zuwider ist, darfst Du Dich nicht beschweren.
    Und noch was: Ich finde es überhaupt nicht nervig, dass Deine 100 T-E-Mandate unter dem Ausfüllen eines Beratungshilfevordruckes leiden und freue mich, wenn du 100 T-€-Mandate bearbeitest. Ich bin auch über jeden einzelnen Anwalt froh, der jenseits der Armutsgrenze leben kann... und das meine ich jetzt auch so!
    In meiner Welt gibt es allerdings RA'e, die überwiegend Beratungshilfe- und PKH-Mandate bearbeiten und solche, die die großen Fische an Land ziehen...(ich bin bei unterschiedichen Gerichten beschäftigt) und ehrlich gesagt, eine sooo große Schnittmenge gibt es (was jedenfalls bei mir auf dem Tisch landet) da nicht, das stimmt.
    Ein PKH-Antrag sollte allerdings auch korrekt ausgefüllt und die Angaben belegt sein...und da geht es in der Folge nicht um 75 Ocken. Gerade jetzt, wo viele Rpfls. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH bereits prüfen :teufel:...

    Aber es ist ja sooooo menschenverachtend und mies und sch..., bei Inanspruchnahme staatlicher Hilfe, die in der Regel durch die Solidargemeinschaft erbracht wird, zu verlangen, dass wenigstens die Grundlage hierfür, nämlich die Stellung eines ordentlichen Antrages (und da sind meine Ansprüche doch schon sehr weit gesunken !!!), vorliegt. Ist echt kleinlich und schikanös.

    In dieser Frage werden wir beide uns nicht mehr einigen, macht aber nichts...kennst Du ja von Deiner Frau

    Grüße

    Antonia

    3 Mal editiert, zuletzt von Antonia (17. September 2014 um 22:24)

  • Antonia, gut dass du über den offenen Chauvinismus lachen kannst. Mir wäre beinahe die Hutschnur gerissen beim Lesen, weshalb ich da inhaltlich lieber nichts zu sage.

    (Nur mal so am Rande).

    Zur Sache habe ich trotzdem nochmal eine Frage an die Runde: Wenn ich als Rechtspfleger der Auffassung wäre, dass die Frist verfassungswidrig sei, was wäre denn daraus die logische Konsequenz?
    Beim Vermuten einer Verfassungswidrigkeit, die aber nicht durch das BVerfG beurteilt wurde, darf ich doch trotzdem die Norm nicht einfach ignorieren?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Malhiermalda (18. September 2014 um 09:40)

  • "Richtervorlage" (genauer: Gerichtsvorlage) nach Art. 100 GG an das BVerfG.

    Viel Vergnügen damit. Soweit ich das Schicksal von Richtervorlagen an das BVerfG verfolgt habe, nimmt diese Vorlagen ausgesprochen ernst - aber nur dann, wenn sie gut gemacht sind und ein echtes Problem aufwerfen.

    Erforderlich ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit sowie die Aufarbeitung praktisch der gesamten Literatur und Rechtsprechung zu dem Problem und deren Nachweis in der Vorlage. Ferner muss dargelegt werden, dass nicht eine verfassungskonforme Interpretation in Betracht kommt, die die Verfassungswidrigkeit ausschließt. Die Annahme abseitiger Minderheitsmeinungen, nur um eine Verfassungswidrigkeit begründen zu können, wird mit bösen Worten im Zurückweisungsbeschluss geahndet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Antonia, gut dass du über den offenen Chauvinismus lachen kannst. Mir wäre beinahe die Hutschnur gerissen beim Lesen, weshalb ich da inhaltlich lieber nichts zu sage.

    (Nur mal so am Rande).

    Zur Sache habe ich trotzdem nochmal eine Frage an die Runde: Wenn ich als Rechtspfleger der Auffassung wäre, dass die Frist verfassungswidrig sei, was wäre denn daraus die logische Konsequenz?
    Beim Vermuten einer Verfassungswidrigkeit, die aber nicht durch das BVerfG beurteilt wurde, darf ich doch trotzdem die Norm nicht einfach ignorieren?:gruebel:

    @Malhiermalda:

    Du weißt ja, wer RAST/Beratungshilfe macht, ist "Kummer" gewohnt. Deshalb bringt mich so was schon lange nicht mehr aus der Ruhe.

    Grüße

    Antonia

  • Bei mir auch. Zwei Anwälte haben es jeweils versucht, einen hab ich jetzt gerade, der sich ebenfalls auf das Verfassungswidrigkeitsargument stützt. Aber mein Richter hat da eine eindeutige Auffassung.

  • Hallo,

    bei mir ist auch alles gehalten worden, aber es hat sich auch kein Anwalt beschwert, dass die Vorschrift nicht verfassungskonform sei.

    Grüße

    Antonia

    Einmal editiert, zuletzt von Antonia (21. September 2014 um 21:17)

  • Hallo,

    bei mir ist auch alles gehalten worden, aber es hat sich auch kein Anwalt beschwert, dass die Vorschrift nicht verfassungskonform sei.

    Grüße

    Yvonne

    So sehe ich das auch. Ich habe bei der Norm auch keine Bedenken, sodass zumindest von mir die Verfahren nicht ausgesetzt werden und die Sachen eben auch nicht -von Amts wegen- dem Bundesverfassungsgericht zwecks eines Normenkontrollverfahrens vorgelegt weden.

    Da müssen die Anwälte selbst ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anstrengen, bei dem ich allerdings wenig Aussicht auf Erfolg sehe.

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