Kontopfändung - Eingang Erbe der Tochter

  • Hallo Zusammen,

    Sch hat eine Kontopfändung.
    Jetzt ist seine Tochter Erbe geworden und hat noch kein eigenes Konto. Daher wurde Erbe auf Konto des Sch ausgezahlt und ist nunmehr von Pfändung erfasst.
    Jetzt haben die Freigabeantrag gestellt.
    Gl habe ich angehört. Der sagt nix dazu.

    Irgendwie bin ich aber der Meinung, dass das "Pech" ist? Wie kann ich denn, wenn ich weiß, dass ne Pfändung drauf liegt (die ist schon älter) was auf das Konto überweisen lassen? Hätte es ja auch bar auszahlen lassen können.

    Oder kann ich dem Antrag, wenn Gl nicht meckert, entsprechen?

    Für eure Meinungen wäre ich mal wieder dankbar ;)

  • Wär doch der Fall der Drittwiderspruchsklage mit entspr. Möglichkeiten der vorl. Einstellung, soweit es das 8. Buch der ZPO hergibt.

  • Einzige Idee: Wie alt ist die Tochter? Minderjährig? Dann könnte² könnte³ vielleicht da was begründet sein.

    Ansonsten: Pech.

    (Was der Kauz mit der Klage will, muss er mir mal erklären. Bitte.)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ich seh das wie der Kauz; klassisches Drittgelderproblem-> Drittwiderspruchsklage

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Interessante Aspekte.
    Wüsste auch nicht weshalb es begründet sein soll so richtig.

    Vor allem irgendwie ist die Pfändung ja schon da gewesen, und dann Drittwiderspruchsklage? Die wussten doch das da was ist. Und wenn da jetzt zB auch Gehalt der Frau mit drauf geht richtet die Bank n entsprechenden Sockel ein, aber bei Erbschaft? Ich weiß nicht...

    Drittwiderspruchsklage wäre aber dann Zivil Zust. Ri?

  • Nur handelt es sich nicht um eine Erbschaft des Schuldners auf dem Konto
    Auf was sollte denn § 765 a ZPO begründet sein ?

    Ich halte eine Freigabe nicht für möglich, auch nicht nach § 765 a ZPO. Wollte mit der Frage eher bezwecken zu erfahren, auf welcher Grundlage die offenbar in Betracht gezogene Freigabe erfolgen können soll... sorry für das Missverständnis ;)

  • Eine Drittwiderspruchsklage dürfte kaum Aussicht auf Erfolg haben.

    Ein bloßer schuldrechtlicher Herausgabeanspruch (z.B. § 668 BGB) begründet noch kein "die Veräußerung hinderndes Recht".
    Eine Verwaltungstreuhand, die ein "die Veräußerung hinderndes Recht" begründen würde, wird bei auf einem fremden Konto eingehenden Zahlungen mangels eines eindeutigen Publizitätselements regelmäßig nicht angenommen, auch wenn die einzelnen Überweisungsbuchungen einem Dritten zugeordnet werden könne.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Dank des Statement des DD geht dem Kauz die Thermik zum § 771 ZPO flöten. :strecker

    Aber wirklich mal interessant: Würde es über § 765a ZPO, § 1664 BGB eine Möglichkeit geben?

    Ich bin der Meinung , dass im Rahmen der vorl. Einstellung nach § 769 II ZPO die Erfolgsaussichten einer Drittwiderspruchsklage vom Vollstreckungsgericht nicht abschließend zu prüfen sind.

    Im übrigen wissen wir bisher nichts von einer Minderjährigkeit der Tochter.

  • Da geh ich mit (beim § 769 ZPO). Und auch beim § 771 ZPO wäre ich dabei gewesen, nur bin ich halt auf der Suche nach dem Weg mit den größten Erfolgsaussichten.

    Schade, dass die Fragestellerin noch nicht nachgeliefert hat...

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  • Dank des Statement des DD geht dem Kauz die Thermik zum § 771 ZPO flöten. :strecker

    Aber wirklich mal interessant: Würde es über § 765a ZPO, § 1664 BGB eine Möglichkeit geben?

    Ich bin der Meinung , dass im Rahmen der vorl. Einstellung nach § 769 II ZPO die Erfolgsaussichten einer Drittwiderspruchsklage vom Vollstreckungsgericht nicht abschließend zu prüfen sind.

    Im übrigen wissen wir bisher nichts von einer Minderjährigkeit der Tochter.

    Und leider auch noch nicht, ob es sich um ein P-Konto handelt und auch nicht, wie hoch der in Rede stehende Zahlungseingang ist. Danach richtet sich m. E. aber auch die Frage, ob die Sache eilbedürftig ist und hier eine Notzuständigkeit des VollstrG nach § 769 Abs. 2 ZPO besteht; ansonsten ist das ProzessG zuständig, s. hierzu Zöller, § 771 Rn. 20 u. § 769 Rn. 12.

  • Dank des Statement des DD geht dem Kauz die Thermik zum § 771 ZPO flöten. :strecker Aber wirklich mal interessant: Würde es über § 765a ZPO, § 1664 BGB eine Möglichkeit geben?

    Ich bin der Meinung , dass im Rahmen der vorl. Einstellung nach § 769 II ZPO die Erfolgsaussichten einer Drittwiderspruchsklage vom Vollstreckungsgericht nicht abschließend zu prüfen sind. Im übrigen wissen wir bisher nichts von einer Minderjährigkeit der Tochter.

    Ich sehe keinen § 769 Abs. 2 ZPO, da aufgrund § 835 Abs. 4 ZPO dem Dritten ausreichend Zeit gegeben sein dürfte, eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO herbeizuführen.

  • Und leider auch nichts dazu, wie es zur "Auszahlung des Erbes" (?) gekommen ist. Wenn sie Miterbin war, hätte die Tochter (oder ihr ges. Vertreter) mitwirken müssen -> selbst schuld.

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