Vereinfachtes Verfahren trotz Titel oder Klage?

  • Das Jugendamt hat folgendes Problem vorgetragen:

    Es sei dem JA bekannt, dass der Kindesvater als Unterhaltsverpflichteter in einem früheren Zeitraum, sagen wir 30.06.04-31.12.04, leistungsfähig gewesen sei. Das JA möchte deshalb für diese Zeiträume eine Klage einreichen. Es möchte sich aber nicht die Möglichkeit verbauen, später für einen anderen Zeitraum, zB den laufenden Unterhalt, das Vereinfachte Festsetzungsverfahren durchführen zu können.

    Problem: § 645 II ZPO untersagt das VV, wenn bereits eine Klage anhängig oder ein Titel erstritten worden ist.

    Bezieht sich § 645 II ZPO auf den Unterhalt insgesamt oder nur den titulierten Zeitraum?

    Man sollte meinen, dass dieses Problem häufiger auftritt; im Kommentar ist dazu aber nichts zu finden (sagt jedenfalls meine Frau:teufel: ).

  • Na, wenn Deine Frau das sagt... ;)

    Also, ich hab dazu jetzt weder Kommentierung noch Rechtsprechung zu Rate gezogen aber m.E. dürfte das Urteil bzw. die Klage bzgl. der Rückstände für einen bestimmten Zeitraum das vereinfachte Verfahren für lfd. Unterhalt (und ggf. Rückstände für andere Zeiträume) nicht hindern.

    Sinn und Zweck des § 645 Abs. 2 ZPO ist doch wohl, eine Doppeltitulierung und spätere Doppelvollstreckung zu verhindern und daher dürfte das hier doch nicht entgegen stehen.

    Also wie gesagt: Nur aus dem Bauch heraus! :unschuldi

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hab da noch mal meinen Lieblingsaufsatz zum vereinf. Unterhaltsfestsetzungsverfahren raus gekramt:

    :guckstduh

    "Aktuelle Rechtsfragen zu den (einstufigen) vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger" von RiAG Harald Vogel, Berlin, veröffentlicht in der FPR 2002, 628 ff (zu finden z.B. bei beck-online).

    Dort gibt es zwar auch keine eindeutige Antwort auf die Frage aber die Ausführungen unter der Nr. 6 lassen m.E. den Schluss zu, dass hier die Festsetzung weiterhin möglich sein müsste (so wie oben schon dargestellt). :lupe:

    Fazit:
    Ich halte das vereinf. Verfahren hier für zulässig und würde ggf. festsetzen.
    :dafuer:

    Ulf

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  • Ich verstehe § 645 Abs. 2 ZPO auch so, dass das Vereinfachte Unterhaltsverfahren dann nicht statthaft ist, wenn für den gleichen Unterhaltszeitraum bereits ein Unterhaltstitel vorliegt oder ein Verfahren anhängig ist. Durch die Regelung soll ja nur eine Doppeltitulierung vermieden werden und das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.:abklatsch

  • :2danke
    auch für den Hinweis auf den Aufsatz. Ich war vom Gefühl her auch der Meinung, ohne "schwarz auf weiss" sollte man sich jedoch nicht auf sein Gefühl verlassen :)

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