Hallo zusammen.
Schön, dass es das hier gibt. Und nun auch gleich meine erste Frage, auf die ich hier hoffentlich eine Antwort erhalte:
wir haben wir einem VB aus dem Jahre 1997 dieses Jahr die Zwangsvollstreckung beantragt. Der Schuldner, wieso auch immer, hat dann Einspruch gegen den VB eingelegt (!), der (natrülich) als unzulässig, weil zu spät, verworfen wurde.
Nun wurden uns die Kosten auferlegt, immerhin rund 380 EUR ! Wenn das richtig wäre, möchte ich mir nicht die Reichweite und Strahkraft dieser Entscheidung vorstellen, wenn unsere zahlreichen Schuldner dann alle einfach mal - soweit selber vermögenslos - Einsprüche raushauen und uns damit Kosten aufzwängen, für die wir eigentlich gar nichts wirklich können.
Ich finde aber nichts anderes als § 22 I S. 2 GKG, wonach der ursprüngliche Antragssteller des VB auch Kostenschuldner ist.
Um es kurz zu machen: HILFE ! Wo ist der Ausweg?