Zweitkostenschuldner bei Einspruch gegen uralten VB

  • Hallo zusammen.

    Schön, dass es das hier gibt. Und nun auch gleich meine erste Frage, auf die ich hier hoffentlich eine Antwort erhalte:

    wir haben wir einem VB aus dem Jahre 1997 dieses Jahr die Zwangsvollstreckung beantragt. Der Schuldner, wieso auch immer, hat dann Einspruch gegen den VB eingelegt (!), der (natrülich) als unzulässig, weil zu spät, verworfen wurde.

    Nun wurden uns die Kosten auferlegt, immerhin rund 380 EUR ! Wenn das richtig wäre, möchte ich mir nicht die Reichweite und Strahkraft dieser Entscheidung vorstellen, wenn unsere zahlreichen Schuldner dann alle einfach mal - soweit selber vermögenslos - Einsprüche raushauen und uns damit Kosten aufzwängen, für die wir eigentlich gar nichts wirklich können.

    Ich finde aber nichts anderes als § 22 I S. 2 GKG, wonach der ursprüngliche Antragssteller des VB auch Kostenschuldner ist.

    Um es kurz zu machen: HILFE ! Wo ist der Ausweg?

  • Mit deiner Überschrift hast du dir doch deine Frage schon selber beantwortet.
    Und ich glaube auch nicht, dass euch die Kosten "auferlegt" wurden. Ihr müsst lediglich die Gerichtskosten als Zweitschuldner zahlen (Antragstellerhaftung). Das ist doch bei allen Verfahren so.

    Im Übrigen klingt das hier sehr nach Rechtsberatung, die lt. Forenregeln nicht zulässig ist.
    In welcher Funktion stellst du eigentlich diese Frage?

  • als Sachbearbeiter im Inkassobereich!

    Und das soll wirklich so sein, dass man diese Kosten dann tragen muss, auch wenn das mehr als offensichtlich ein verjährtes Rechtsmittel ist? Dann bin ich doch bass erstaunt.

    Ja, richtig, wir sollen die Kosten halt zahlen. Im Beschluss trägt der Gegner die Kosten.

  • Im Beschluss trägt der Gegner die Kosten.


    ... was dich dazu berechtigt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwirken, aus dem du dann auch vollstrecken könntest....
    Und wenn du dann noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleitest, musst du wieder Geld vorschießen, was du vielleicht nie wieder siehst.
    Aber wem sag ich das? Du bist Jurist und Mitarbeiter eines Inkassounternehmens - dein täglich Brot.

  • [quote='MontyPython','RE: Zweitkostenschuldner bei Einspruch gegen uralten VB']
    Aber wem sag ich das? Du bist Jurist und Mitarbeiter eines Inkassounternehmens - dein täglich Brot.

    Du weißt ja: rechnen können Juristen ebensowenig wie Kostenrecht. Und bisher hatten wir hier noch keinen einzigen Fall, in dem wir für die Kosten herangezogen wurden. Weitere werden wir beim dem mittellosen Schuldner siche rnicht produzieren.

    Danke jedenfalls für die Bestätigung meiner Befürchtung.

  • Ich bin jetzt zugegebenermaßen auch verwirrt, :gruebel: hab auch keinerlei Ahnung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden. :oops:
    Aber es geht doch um die Kosten des Einspruchs. Da ist doch Kostenschuldner der Rechtsmittelführer? Und das ist doch der Schuldner. Die Gerichtskosten für den VB wurden doch 1997 schon bezahlt. Hoffe ich mal.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Im Mahnverfahren entsteht doch nur eine halbe Gerichtsgebühr (wenn ich das noch richtig im Kopf habe). Erst wenn es in das streitige Verfahren über geht, wird da mehr draus. Der Antragsteller des Mahnverfahrens haftet immer mindestens als Zweitschuldner für die Gerichtskosten.
    Wenn kein Widerspruch gegen den MB und auch kein Einspruch gegen den VB eingelegt wirde, bleibt es bei der halben GG. Wenn jetzt, wie in #1, Einspruch eingelegt wurde, erhöhen sich die GK. Kostenschulder ist als Entscheidungsschuldner zwar der Gegner, aber der Antragsteller des Mahnbescheids haftet als Zweitschuldner.
    Frag mich jetzt nicht, wo das steht, so habe ich das gelernt und so war das immer in den Zivilverfahren.
    Unterschied war nur, dass bei Widerspruch der Antragsteller erst mal einen weiteren GK-Vorschuss einzahlen musste, bevor was weiter ging, bei Einspruch aber nicht.

  • Ach so ja jetzt wo du es sagst. ;)
    Ist aber schon eine Besonderheit des Mahnverfahresn , da es um die 2. Hälfte der Gerichtskosten geht.
    Ich war bei den Kosten des Einspruchs hängen geblieben und hab gedacht das sind Rechtsmittelkosten aber das sind es ja nicht wirklich.
    Wieder was gelernt, Danke.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ha, das ist ein Punkt, der mir vielleicht nützt.

    Denn: geltend gemacht wurde nach aktuellem GKG Nr. 1210 eine dreifache Gebühr unter Abzug der damaligen 0,5 Gebühr, die bezahlt wurde bei Erlass des MB/VB.

    Wenn ich es richtig weiß, gilt aber für damalige MB/VB (1997) auch das damalige GKG, und da ist soweit ich das erinnere, die Gerichtsgebühr nur eine 1,0 gewesen.

  • Maßgeblich für das Entstehen der "zweiten Gerichtskostenhälfte" (die schon lange nicht mehr die "Hälfte" darstellt) ist allerdings der Eingang beim Streitgericht. Der Kostenansatz erscheint daher richtig. Die damals gezahlten GK sind natürlich um- und anzurechnen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da könnte was dran sein, aber nagel mich jetzt nicht fest.
    Auf alle Fälle lohnt es sich, da mal genauer nachzulesen. Bisher haben die Übergangsregeln meist darauf abgestellt, dass sich die Kosten nach dem bei Antragstellung oder Beauftragung geltenden Recht errechneten.

  • Zu spät gelesen....

    Maßgeblich für das Entstehen der "zweiten Gerichtskostenhälfte" (die schon lange nicht mehr die "Hälfte" darstellt) ist allerdings der Eingang beim Streitgericht. Der Kostenansatz erscheint daher richtig. Die damals gezahlten GK sind natürlich um- und anzurechnen.


    Das weiß ich nicht. Aber vielleicht findet der Themenstarter ja, wo es steht.

  • geändert hat sich, 1994 allerdings schon, dass primärer Kostenschuldner nun der Antragssteller des MB ist, davor war es der einsprechende. Und da ist es dann erheblich, dass es sich nach wohl herrschender Meinung immer noch um ein Verfahren handelt, auch wenn dazwischen viele Jahre liegen, denn damit käme man bei solchen Altfällen ggf. zu einem anderen Kostenschuldner.
    Die Kostenstruktur hat sich wohl allerdings nicht geändert.

  • denn damit käme man bei solchen Altfällen ggf. zu einem anderen Kostenschuldner.


    Aber immer noch zum gleichen Zweitschuldner - euch.
    Hier geht auch zB kein Schuldanerkenntnis raus, bevor nicht die Kosten gezahlt sind. Und da der Anerkennende typischerweise kein Geld hat, wird der Auftraggeber, also die Bank / die Leasingfirma / das Inkassobüro in Anspruch genommen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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